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Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1908
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1908.
Volume count:
42
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Periodical
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • Introduction
  • I. Kirchenverfassung.
  • II. Kirchenregierung.
  • III. Kirchenmitgliedschaft.
  • IV. Die Kirchengesellschaften in ihrem gegenseitigen Rechtsverhältnis.
  • V. Kirchen und Staat.
  • Literatur.
  • E. STAATSRECHT.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

Auflösung des 
evangelischen 
l.andeskirchen- 
tums. 
324 WILHELM KAHL: Kirchenrecht. 
Realpolitiker wird ernsthaft mit dieser Möglichkeit rechnen. Sie wäre schon 
nicht mehr der Ausdruck eines Bundesstaatsverhältnisses, sondern das An- 
zeichen seiner Auflösung und des Überganges zum Einheitsstaat. Eben hierin 
liegt einer der vielen Unterschiede im Vergleich zur Lage der Dinge in Frank- 
reich. Da hatte es die Staatsgesetzgebung nur mit der Aufräumung eines auf 
einheitlichen Rechtsquellen beruhenden Staatskirchenrechts zu tun. In jener 
geschichtlichen Gebundenheit liegt ebenso die grundlegende Verschiedenheit 
im Vergleich zu Nordamerika. Hier wurde das System der Trennung von Staat 
und Kirche sofort im Anfang der Staaten- und Kirchengründung eingeführt. 
Ein intimer geschichtlicher AssimilationsprozeßB war von vornherein abge- 
schnitten. Wir aber können nicht heute eine vielhundertjährige Vergangenheit, 
in welcher der Staat und die Kirchen sich eng ineinander verschlungen haben, 
einfach ignorieren und ein kirchenpolitisches System, selbst wenn es vom 
Standpunkte der Theorie uns noch so preiswürdig erscheinen sollte, durch 
Rechtssatz in die Entwickelung hineinstellen. 
Aber auch wenn man sich die Entwickelung der Dinge so denken wollte, 
daß im Wege allmählicher Umbildung des Landeskirchenrechts die Trennung 
von Staat und Kirche zu vollziehen sei, so könnte sie doch unter allen Um- 
ständen nur eine interkonfessionelle, d. h. eine gegenüber allen öffent- 
lichen Kirchengesellschaften eintretende sein. Aus Wesen und Organisation 
der katholischen Kirche würden sich unüberwindliche Schwierigkeiten nicht 
ergeben. Wohl aber steht ihr zur Zeit in Deutschland in der Tatsache des 
evangelischen Landeskirchentums ein Hindernis entgegen, das nicht 
zwangsweise durch Akte der Gesetzgebung zu beseitigen ist. Auf kleine evan- 
gelische Kirchenkörper mit völlig verschieden gearteten geschichtlichen Voraus- 
setzungen, wie Genf und Basel, kann man sich nicht berufen. Die nun bald 
vierhundertjährige Form des deutschen evangelischen Landeskirchentums mit 
seiner monarchischen Spitze des landesherrlichen Kirchenregiments 
läßt sich nicht willkürlich sprengen. Zwar sind in jüngster Zeit von Erich 
Foerster unter der Parole der Religionsfreiheit und mit dem Ziele der Ent- 
staatlichung der Kirche und der Entkirchlichung des Staats geistvolle, gut 
gemeinte und wohlüberlegte Verfassungsvorschläge zur Auflösung des Landes- 
kirchentums und zum Ersatz durch einen freien evangelischen Gemeinde- 
verband gemacht worden. Ihrer Verwirklichung gehen aber die Grundvoraus- 
setzungen ab. Es fehlt ihr vor allem die Zustimmung der evangelischen öffent- 
lichen Meinung selbst, ohne die eine solche Revolution sich nicht durchsetzen 
kann. Ohne Volksabstimmung ist mit absoluter Sicherheit zu sagen, daß jene 
in der weit überwiegenden Mehrheit aller Evangelischen unter den zur Zeit im 
Reich gegebenen Bedingungen das Landeskirchentum noch immer als die beste 
Bürgschaft für die Erhaltung der evangelischen Kirche als Volkskirche be- 
wertet und von ihm nicht lassen will. Sie will sich nicht begnügen mit einer auf 
rein äußerliche Funktionen beschränkten Verbandsregierung und will sich nicht 
einlassen auf eine rein individualistische Gemeindekirche mit voller Souveränetät 
über Lehre und Bekenntnis. Es fehlt aber ferner auch an der Voraussetzung
	        

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