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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1908
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1908.
Bandzählung:
42
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend. (7)
  • Consignationsformulare.
  • A. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Sachregister.

Volltext

28 
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die 
Vornahme der Impfung eine Frisl gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des be- 
amteten Thierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. 
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der An- 
wendung der Impfung hanz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen sind, 
welche die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen 
nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern. 
ß. 47 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Ver- 
hältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden 
nicht auezuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und 
aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich angeordnet werden. 
. 46. 
Die geimpften Schafe sind rücksichilich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pocken- 
kranken gleich zu behandeln. 
§. 40. 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (55. 46 und 47) darf eine Pocken- 
impfung der Schafe nicht vorgenommen werden. 
s. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und 
des Rindviehé. 
H. 50. 
Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehslücke, welche an 
dem Bläochenausschlage der Geschlechtotheile leiden, dürsen von dem Besitzer so lange 
nicht zur Begatiung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Thierarzt die voll- 
ständige Heilung und Unverdächtigkeit der Thiere festgestellt ist. 
Tritt die Beschälseuche in einem Vau- in größerer Ausdehnung auf, so kann 
die Zulassung der Pferde zur Begallung für die Dauer der Gesahr allgemein von einer 
vorgängigen Uniersuchung derselben durch den beamleten Thierarzt abhängig gemacht 
wer 
K.r Näude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. 
Wird die Rändekrankheit bei Asbn Eieln, Maulthieren, Maulejeln (Sarcoptes- 
oder dermatocoptes Räude) oder Schafen (dermatocoptes Rände) festgestellt, so kann 
der Besizer, wenn er nicht die Tödtung der räudekranken Thiere vorzieht, angchalten 
werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen. 
3. Besondere Vorschriften für Shtssuerhtite und ösfenkliche Schlachthäuser. 
Aus die einer geregelten aerinrhihzn Kontrole unterstellten Schlachlviehhöfe 
und öffentlichen Schlachthäufer und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die vor- 
stehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit denjenigen Aenderungen Anwendung, welche 
sich aus den nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben.
	        

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