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Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1908
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1908.
Bandzählung:
42
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 30.
Bandzählung:
30
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3483.) Gesetz, betreffend Änderung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Seeversicherung.
Bandzählung:
3483
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Einband
  • Titelseite
    Titelseite
  • Vorwort.
  • Ergänzungen.
  • Systematisches Inhaltsverzeichnis.
  • I. Geschichte des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • II. Das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach als Staat und Verwaltungskörper.
  • 1. Das Staatsgebiet von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • 2. Das Staatsoberhaupt von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • 3. Die Staatsbürger.
  • 4. Die Staatseinrichtungen.
  • III. Anhang.
  • Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Großherzogtum.
  • Revidiertes Grundgesetz über die Verfassung das Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach, vom 15. Oktober 1850.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 193 
2. alle Vorschriften (Instruktionen), wodurch die 
Stimmfreiheit eines Abgeordneten auf irgendeine 
Weise beschränkt werden soll, sind gesetzwidrig und 
ungültig; 
3. übernimmt ein Abgeordneter Aufträge zu Vor- 
stellungen und Bitten bei dem Landtage, als wozu 
er allerdings berechtigt ist: so versteht sich dieses 
unbeschadet der Freiheit seiner Meinung und Stimme. 
& 18. Niemand kann wegen seiner Äußerungen 
in der Versammlung des Landtags verantwortlich 
gemacht werden. Jede Verunglimpfung der höchsten 
Person des Landesfürsten, Beleidigung der Regierung, 
des Landtages oder einzelner ist jedoch verboten 
und nach den Gesetzen strafbar. 
$ 19. Kein Landtagsabgeordneter darf während 
der Versammlung des Landtages und bis acht Tage 
nach dem Schlusse oder nach einer Vertagung des- 
selben ohne Zustimmung des letzteren verhaftet oder 
in strafrechtliche Untersuchung genommen werden, 
mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer 
Tat. In diesem letzteren Falle ist dem Landtage von 
der getroffenen Maßregel sofort Kenntnis zu geben, 
und es steht ihm zu, die Aufhebung der Haft oder 
Untersuchung bis acht Tage nach dem Schlusse des 
Landtages zu verfügen. Dieselbe Befugnis steht dem 
Landtage in betreff einer Verhaftung oder Unter- 
suchung zu, welche über einen Abgeordneten zur Zeit 
der Eröffnung des Landtages bereits verhängt gewesen 
ist oder während einer Vertagung verhängt wird. 
$ 20. Alle Abgeordnete genießen für die Zeit 
’hres Aufenthaltes auf dem Landtage, von und mit 
lem Tage vor der ausgeschriebenen Eröffnung bis 
und mit dem Tage nach dem Schlusse des Landtages, 
eine tägliche Auslösung, ingleichen für jede Meile der 
Entfernung ihres inländischen Wohnortes von dem 
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 13
	        

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