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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1908
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
42
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 3492.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen.
Volume count:
3492
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

W 303 20 
wird auf den Regierungsstationen auch die Vieh- 
zucht betrieben. Auf einer von diesen versagen 
sich die Beamten sogar den Genuß der Micch, 
um sie der Aufzucht von Jungvieh zuzuwenden. 
Daß solche opferfreudige Hingabe an die kulturelle 
Förderung der Kolonie von Erfolg gekrönt wird, 
beweist der von Jahr zu Jahr wachsende Wohl- 
stand derjenigen Gebiete Togos, wo der segens- 
reiche Einfluß der deutschen Beamten Zeit gehabt 
hat, seine heilsamen Früchte äu zeitigen. 
Auch gegenüber den Eingeborenen hat die 
Regierung den richtigen Ton getroffen. Sie hat 
durch rücksichtsvolle und freundliche Behandlung 
ihr Vertrauen gewonnen und sie sich zu Dank 
verpflichtet. Vor der Besitznahme durch Deutsch- 
land herrschte in Togo der Krieg Aller gegen 
Alle. Uberfälle und Sklavenraub war an der 
Tagesordnung. Diesen Stammesfehden hat nun 
die Regierung ohne Blutvergießen durch einfaches 
Verbot ein Ziel gesetzt. Die Sklavenjagden haben 
aufgehört. und erst jetzt erfahren die Leute, was 
Freiheit und Sicherheit ist. Sie wagen sich über 
ihre engsten Landesgrenzen hinaus, und Handel 
und Gewerbe beginnen zu gedeihen. 
Um dem ungerechten Gerichtsverfahren der 
eingeborenen Häuptlinge ein Ende zu machen, 
hat die Regierung es ermöglicht, daß bis ins 
hinterste Hinterland Togos jedermann persönlich 
und unentgeltlich bei den Stations= oder Bezirks- 
leitern Recht und Schutz finden kann. Dies wird 
der Bevölterung durch die öfteren Reisen der 
Beamten sehr erleichtert. An wichtigen Orten 
halten sich diese oft wochenlang auf und nehmen 
sich der Leute an. 
Die sonst verpönten Steuerarbeiten werden 
in der Hand der Beamten Togos zu einem vor- 
züglichen Erziehungsmittel der Eingeborenen. 
Jeder erwachsene Bürger hat 11 Tage lang 
jährlich zu fronen und erhält nur die Beköstigung. 
„Von den Dörfern müssen der Reihe nach eine 
bestimmte Anzahl Männer für die genannte Zeit 
auf die Regierungsstation kommen, wo sie in den 
Versuchsfarmen und bei Wegebauten an eine ge- 
regelte Tätigkeit gewöhnt werden. Abgesehen 
davon, daß die Leute gemeinsam arbeiten lernen, 
kommen auf diese Weise Bewohner verschiedener 
Dörfer Susammen und lernen einander vertragen. 
Was alles auf diese Weise im Hinterland ge- 
leistet worden ist, ist geradezu erstaunlich. Wie 
oben erwähnt, durchziehen gute Verkehrswege das 
gauze Land. Es genügt, einen Soldaten oder 
Polizisten in die Dörser mit dem Befehl zu 
senden, es sei wieder Zeit zur Wegereinigung, so 
geschieht's sofort und pünktlich. Auch die meisten 
Stationsgebäude sind unter Anleitung der Euro- 
päer von den Eingeborenen hergestellt worden. 
Man kann geradezu sagen, es herrscht ein 
  
  
  
  
  
patriarchalisches Verhältnis zwischen den Beamten 
und den Eingeborenen. 
Kein Wunder daher, daß auch wir auf 
unserer ganzen Reise überall von der Bevölkerung 
freundlich aufgenommen wurden. Ganze Scharen 
von Kindern begleiteten uns oft in unsere Woh- 
nung, saßen zutraulich um uns herum, wie wenn 
wir ihnen schon längst bekannt wären. Das 
alles beweist, wie freundlich und gerecht diese 
Leute bisher von den Beamten behandelt worden 
sind. Der Religion nach sind sie meist Heiden 
und werden im Westen des Hinterlandes auf 
300 000 Seelen geschätzt, im Osten, den wir 
aber im nördlichen Teil nicht kennen gelernt 
haben, auf 500 000. Die Sprache des alten 
Dagomba-Reiches, das Dagbanne, wird weit über 
die Grenzen der deutschen Kolonie bis tief in 
das Hinterland der Goldküste und in den fran- 
zösischen Sudan hinein verstanden, und man 
rechnet, daß mit ihr etwa 1½ Millionen Heiden 
erreicht werden können. 
Die eigentliche Verkehrssprache des ganzen 
Hinterlandes von Togo ist das Hausa. Diese 
Sprache ist schon bearbeitet und ihre Erlernung 
nicht schwierig. Alle Bezirksleiter verstehen sie 
und bedienen sich ihrer im Verkehr mit ihren 
Soldaten und den Händlern. Die Soldaten aus 
den verschiedenen Stämmen, die Hausa gelernt 
haben, dienen dann den Bezirksleitern als Dol- 
metscher für die verschiedenen Sprachgebiete ihrer 
Bezirke.“ 
75 
Samoa. 
Aus dem samoanischen Schulwesen. 
Einen interessanten Einblick in das Leben auf 
den höheren Schulanstalten der Mission gewährt 
ein in der Zeitschrift „Die evangelischen Missionen" 
veröffentlichter Artikel „Bilder aus der Christiani- 
sierung Samoas". Wir entnehmen ihm folgendes 
aus einer Schilderung der Lehranstalten auf Upolu: 
„Am kräftigsten pulsiert das christliche Leben 
der Samoaner in Malua und Papauta, den 
nicht weit von Apia gelegenen Instituten, in denen 
die hoffnungsvolle Jugend des Landes erzogen 
wird. In Malua handelt es sich zugleich um 
die Heranbildung des eingeborenen Lehrstandes. 
Das dortige Seminar hat in dem unfern liegenden 
Leulumoenga, wo die tüchtigsten Knaben aus 
den einfachen Volksschulen der Insel weiter ge- 
bildet werden, seine Vorschule. Viele der Leulu- 
moenga-Zöglinge gehen nach beendetem Kursus 
in den Regierungsdienst, zu Kaufleuten oder 
Plantagenbesitzern, die geistig bedeutendsten aber 
lassen sich in Malua weiter bilden, um dereinst
	        

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