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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erscheinungsort:
Rudolstadt
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
rudolstadt
Erscheinungsjahr:
1840
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1912
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912.
Bandzählung:
73
Herausgeber:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
rudolstadt
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
15. Stück vom Jahre 1912.
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. XXIX. Höchster Erlaß, betreffend die Stiftung eines Verdienstordens für Kunst und Wissenschaft.
Bandzählung:
29
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. II. In der Buchstabenfolge.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Nr. 74. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der schmalspurigen Nebeneisenbahnstrecke Eppendorf---Großwaltersdorf betreffend; vom 27.Oktober 1916. (74)
  • Nr. 75. Gesetz über die Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 28.Oktober 1916. (75)
  • Nr. 76. Verordnung, die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1916 betreffend; vom 8.November 1916. (76)
  • Nr. 77. Verordnung, Verbot der Aufforstung von Feld= und Wiesenflächen betreffend; vom 9.November 1916. (77)
  • Nr. 78. Gesetz, enthaltend ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zusammenhängender Handlungen; vom 10.November 1916. (78)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)

Volltext

— 202 — 
12. 
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung auf— 
gefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein 
verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. 
Dresden, am 8. November 1916. 
Minifterium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Nr. 77. Verordnung, 
Verbot der Aufforstung von Feld= und Wiesenflächen betreffend; 
vom 9. November 1916. 
Im Hinblick darauf, daß die derzeitige wirtschaftliche Lage jede Verminderung der 
Anbaufläche während des Krieges als eine schwere Schädigung der Allgemeinheit 
erscheinen läßt, wird den Gemeinde= und Privatwaldbesitzern die Aufforstung von 
Grundstücken, die bisher der Erzeugung von menschlichen und tierischen Nahrungs- 
mitteln gedient haben, für die Dauer des Krieges untersagt. 
Ausnahmen hiervon können in besonders gearteten Fällen durch die Kreishaupt- 
mannschaften zugelassen werden. 
Wer dem Verbot in Absatz 1 entgegen Feld= oder Wiesenflächen aufforstet, wird 
in jedem Zuwiderhandlungsfalle mit Geldstrafe bis zu 3000 K# oder mit Haft bis 
zu drei Monaten bestraft. 
Dresden, den 9. November 1916. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert.
	        

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