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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1908
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1908.
Bandzählung:
42
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 40.
Bandzählung:
40
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

4 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
3. Die staatsrechtlichen Beziehungen zum Deutschen Reiche 
ergeben sich aus der Reichsverfassung. Im Bundesrat hat das 
Fürstentum eine Stimme und zum Reichstage entsendet das- 
selbe nach dem Weahlgesetze vom 31. Mai 1869 einen Ab- 
geordneten. (Beglaubigt am fürstlichen Hofe sind der königlich 
preußische und der königlich sächsische Gesandte und be- 
vollmächtigte Minister zu Weimar und der kaiserlich und 
königlich österreichisch-ungarische Gesandte und bevollmäch- 
tigte Minister zu Dresden.) 
Zweiter Abschnitt. 
Die staatlichen Organe und Funktionen. 
Das Staatsoberhaupt. 
$2. 
Das souveräne Oberhaupt des Fürstentums Schwarzburg- 
Rudolstadt ist der Fürst, gegenwärtig Günther Victor, 
geboren am 21. August 1852. Der Fürst vereinigt in sich 
alle Rechte der Staatsgewalt innerhalb der Schranken des 
Grundgesetzes und der Reichsverfassung. Er übt das Recht 
der Begnadigung in der vollsten Ausdehnung und verleiht 
Orden sowie andere Auszeichnungen. Als Träger der Staats- 
gewalt ist er unverantwortlich. Für die von ihm vorzunehmenden 
Regierungshandlungen bedarf es der Mitwirkung eines dem 
Landtage verantwortlichen Ministers. Durch die Gegen- 
zeichnung übernimmt der Minister die Verantwortung für die 
Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit des Inhalts, denn die Person 
des Fürsten ist „unverletzlich“*, wie $ 2 des Grundgesetzes 
vom 21. März 1854 besagt. Der Landtag kann die Verant- 
wortlichkeit des Ministers durch Beschwerde bzw. Anklage 
geltend machen. Ein strafrechtliches Verfahren gegen Mit- 
glieder der obersten Regierungsbehörde wegen Verfassungs- 
verletzung kann nur auf Grund eines Landtagsbeschlusses ein- 
geleitet werden. Der desfallsige Beschluß setzt eine Majorität
	        

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