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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Bibliographic data

Object: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1910
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1910.
Volume count:
44
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Periodical
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Index
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • § 28. Einleitung.
  • I. Die Ministerien.
  • II. Die übrigen dem Großherzoge unmittelbar unterstellten Zentralbehörden.
  • III. Die Justizbehörden.
  • IV. Die Verwaltungsbehörden.
  • § 37. Allgemeines.
  • § 38. Die Verwaltungsmittelstellen.
  • § 39. Die Bezirksverwaltungsstellen.
  • § 40. Die Verwaltungsgerichte.
  • V. Die Kompetenzkonflikte.
  • VI. Die Staatsbeamten.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

122 Die Organisation. Die Behörden. 8 39 
  
kommissären, dem Verwaltungshofe oder dem Verwaltungsgerichtshofe durch besondere 
Bestimmungen eine übergeordnete Amtsgewalt zugewiesen ist. Berührt der Ge- 
schäftskreis der Bezirksämter Gebiete, die in oberer Instanz von anderen Ministerien 
zu verwalten sind, so besteht ein Unterordnungsverhältnis auch gegenüber diesen. 
Nur sind die betreffenden Stellen, was die Bezirksbeamten angeht, hinsichtlich der 
Geltendmachung etwaiger disziplinärer Befugnisse insofern beschränkt, als die Ein- 
leitung einer förmlichen dienstpolizeilichen Untersuchung gegen die genannten Be- 
amten allein dem Ministerium des Innern zusteht 1). 
Zur Beratung des Bezirksamtes in Fragen der Gesundheitspolizei sind demselben 
beamtete Aerzte, die Bezirksärzte, zugewiesen, ebenso sind den Bezirksämtern als 
staatliche Beamte die Bezirkstierärzte zur Verfügung gestellt 2). 
2. Seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsgesetzes vom 5. Oktober 1863 steht 
dem Bezirksamte „zur Unterstützung bei der staatlichen Verwaltung“ ein Bezirks- 
rat zur Seite, in welchem 6 bis 9, durch Kenntnisse, Tüchtigkeit und Gemeinsinn 
ausgezeichnete, Bewohner des Amtsbezirkes berufen werden ?). 
a) Die Berufung zum Bezirksrat erfolgt im Wege der Ernennung durch das 
Ministerium des Innern auf Grund einer von der Kreisversammlung für jeden Amts- 
bezirk des Kreises durch freie Wahl festgestellten Vorschlagsliste, welche dreimal soviel 
Namen enthält, als Mitglieder ernannt werden sollen. In die Vorschlagsliste können 
nur solche Personen ausgenommen werden, die männlichen Geschlechtes sind, die 
badische Staatsangehörigkeit besitzen, seit mindestens einem Jahre im Bezirke ansässig 
sind und das 25. Jahr zurückgelegt haben. Die Ernennung zum Bezirksrat erfolgt auf 
vier Jahre; alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. 
Die Mitglieder des Bezirksrates, die Bezirksräte, sind Ehrenbeamte. Sie erhalten 
für ihre Mühewaltung keine Vergütung; nur den außerhalb des Amtssitzes Wohnenden 
wird für die Teilnahme an den Sitzungen eine angemessene Entschädigung der Aus- 
lagen gewährt 1). Unbegründete Ablehnung 5) der Ernennung zum Bezirksrat zieht eine 
Geldstrafe von 50 bis 300 Mark nach sich, über deren Verhängung der Bezirksrat 
selbst entscheidet. 
b) Die Amtspflichten der Bezirksräte ergeben sich aus den ihnen übertragenen 
Funktionen. Unentschuldigtes Ausbleiben aus den Sitzungen kann vom Bezirksrat 
mit einer Geldstrafe bis zu 50 Mark geahndet werden. 
Nach dem Gesetze vom 11. März 1884 sind die Mitglieder der Bezirksräte auch 
außerhalb der Zeit, während der sie dienstlich tätig sind, einer allgemeinen Disziplinar= 
gewalt unterstellt. Sie können nicht nur auf Antrag des Bezirksratskollegiums wegen 
Willkürlichkeiten im Dienst, Dienstnachlässigkeit und Ungehorsam gegen zuständige 
Verfügungen und Anordnungen der Staatsbehörden, wenn das öffentliche Interesse 
es erfordert (§ 25 der GO.), sondern auch ohne solchen Antrag in dringenden Fällen 
1) Vgl. die angef. V O. in 98§ 5 u. 10, § 19 Abs. 2 Verw. Ges. (in der Fassung des Ges. vom 
14. Juni 1884). V0O. d. St M. v. 7. Aug. 1890 (G.u. VOl. S. 517). 
2) Näheres hierüber siehe unten im Texte & 103. 
3) Vgl. hierzu u. zum folgenden des Verw. Ges. §§5 2 ff. in der durch die Novelle vom 11. März 
1884 (G.u. VO#l. S. 63) erhaltenen Fassung. 
4) §& 3 Abs. 4 des Ges. §+ 2 der Vollz. VO. 
5) Das Gesetz nennt als Ablehnungsgrund nur die bereits während vier Jahren eingenom- 
mene Mitgliedschaft.
	        

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