Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1910
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
44
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 3702.) Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitigkeiten.
Volume count:
3702
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Full text

316 
11) Die Einrichtung in Hinsicht auf die Verwaltung der Umgelds-Gefaͤlle detrift, so besteht das 
gesammte Administrations Personale, 
à) aus dem Ober-Umgelder, welcher in der Regel der Cakneralverwalter selbst ist. Die Districte, 
von welchen sie die Verrechnung der Wirthschafts. Gefälle zu besorgen haben, sind eben die, in welchen sie 
auch die andern Cameral, Gefälle erheben, und in Absicht der Patrimonial-Aemter dient ihnen die in 
Nro. 53. des Regier. Blatts bekannt gemachte Eintheilung zur Nichtschnur. 
Sie haben insbesondere neben der oben gedachten Berichtserstattung als bestellte Ober Umgelder gute 
Aufsicht sowohl über die Land Umgelder, Stadt= Dorfs= Umgelder und Misitatoren, damit jeder seine 
Schuldigkeit thue, als auch über die Wirthe selbst zu halten, das Umgeld alle Quartal ohne Gestattung 
eines Ausstands zu ihrer Casse einliefern zu kassen, sofort solches unmangelhaft an Unsere General Do- 
mainen-Casse, die Rechnungen und Abrechnungs-Partikularien aber, welche nach dem angeschlossenen 
Formular zu stellen sind, an Unsere Königl. Umgelds= Controle gleich nach dem HQuartal-Termin einzu- 
senden, sofort den ganzen jährl. Umgelds: Ertrag in der Cameral-Verwaltungs-Rechnung unter Belle- 
gung einer von dem Land-Umgelder verificirten Vergkeschung summarisch in Einnahme, und die davon 
geleisteten Geldlieferungen in Ausgabe zu bringen. Z 
b) In den Land= Umgeldern: Die Dienstberrichturgen derselben bestehen darin, daß sie alle Quartal 
und zwar einige Wochen vor Anfang desselben in sämtl. Orten des ihnen angewiesenen Districts die Ge- 
tränk= Vorräthe genqu moͤglichst untersuchen und abstechen, die Abrechnungs-Partikularien fertigen, die 
Unter-Umgelder in den Dienst einleiten und unterweisen, und über ihr Verhalten, Prädikat und Taug- 
lichkeit sowohl, als uͤber alles, was sie bei den Wirthen ordnungswidriges und strafbares angetroffen 
haben, an die Cameral- Verwaltung, oder, wo die vorwaltenden Verhaͤltnisse es zu erheischen scheinen, 
an die Umgelds- Controle berichten. 
Denjenigen Eameral-Verwaltern, die noch keine Land= Umgelder haben, geven Wir hiemit allergnaͤa 
digst auf, unverzuͤglich tüchtige Männer provisorisch zu bestellen, und in Pflichten zu nehmen, hievon 
aber sogleich Bericht zu erstatten, um die getroffenen Anstalten entweder allergnaͤdigst ratificiren, oder 
andere Verfuͤgungen eintreten lassen zu koͤnnen. 
c) In den Stadt- und Dorfs-Umgeldern: Diefe haben die Einlagen der Wirthe und ihre Axver- 
kaͤufe zu beobachten, die Eich der Erstern mit den deigebrachten Ladscheinen zu vergleichen, die Faͤsser 
zu Verhütung heimlicher Wein--Einlagen über den Sponten zu petschiren, die Schauk- Preise mit den 
Land- Umgeldern und den sonst obrigkeitlich aufgestellten Weinschaͤtzern genau aufzunehmen, die Keller 
der Wirthe zu Entdeckung Betrugs und Unterschlaufs zu visitiren, und alles, was vorgeht, und auf 
die Abrechnung Einfluß hat, von Tag zu Tag in ihre Keller-Partikularien fleisig zu notiren; in welch 
leztern jeder Wirth besenders mit seinen innehabenden Kellern und den darin befindlichen Fässern speci- 
sisch aufzuführen, und dabri, was an Getränk in dieselbe und im Großen aus denselben kommt, deut- 
lich einzutragen ist. 
Deas zum Petschiren der Fässer erforderliche Siegellak haben die Ober-Umgelder für diehmal in ge- 
nau mozlichsten Kosten selbst zu erkaufen, und unter die Umgelder nach Bedürfniß auszutheilen, in der 
Folge aber seschee von der Unigelds- Controle zu beschreiben, und die Auslage urkundlich zu verrechnen. 
ndlich un ·v 
d) find die Umgelda- und Zollvisitatoren anzuweisen, die Weinwaͤgen der Wirthe, wenn der Fuhr- 
mann mit keinem richtigen Ladschein versehen ist, anzuhalten, in den Wirthshäusern die Trinkgeschirre 
nachzueichen und zu visitiren, ob in den Kellern alles obsignirt sey, und der Weinvorrath mit dem, was 
in des Umgelders Register steht, übereinstimme; wobei Wir sowohl ihnen, als den Land= und Unterum- 
eldern von allem, was sie strafbares anbringen, die Hälfte der Strafe als Delations-Gebühr zugestanden 
aben woflen. Darsn K. Stuttg. in Kön. Ob. Fin. Kammer, den 31. Jul. 1807. Ad Mland. S. R. Maj. 
  
  
Se. Königl. Majest. haben durch ein allerhöchstes Decret vom 31. Jul. den Ober- 
Regierungsrath Schmiß von Grollenburg, und unterm 3. Aug. den Kreishauptmann 
des Rotweiler Kreises v. Ulm, und den Grafen v. Königsegg-Aulendorf zu Königl. 
Kammerherrn, und « 
den bisherigen Seall-Junker Grafen v. Pückler zum Königl. Kammer-Junker zu 
ernennen allerg nädigst geruht. ·
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment