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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1911
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1911.
Volume count:
45
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 62.
Volume count:
62
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 3964.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage die Eichordnung für das Deutsche Reich vom 8. November 1911 beigefügt.
Volume count:
3964
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Index
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

Schaustellungen — Scheckwesen. 
landesrechtl. Vorschr. über die Ausübung un- 
berührt, bes. auch über Theaterzenfur. Streitig ist, 
ob die Erl. für das RGebiet oder für einen Bst. 
oder nur für den Bez. der GenehmBeh. gilt; die 
Gew-. schweigt hierüber. Bei uns werden die von 
Beh. anderer Bst. ohne räumliche Begrenzung 
ausgest. ErlUrkunden auch für W. anerkannt. 
Ueber das Verf. bei ErlErteilung f. § 5 u. 6 
Verf V. 80. 7. 07, Rgbl. 747. Zu versagen ist 
die Erl., wenn der Nachsuchende den esih der 
zu dem Untern. nötigen Mittel nicht nachweisen 
ann, ferner wenn die Beh. auf Grund von Tat- 
sechen die Ueberzeugung gewinnt, daß er die zu 
eem beabsicht. GewBetr. erforderl. Zuverlässigkeit, 
1otro in sittlicher, artistischer und finanzieller Hin- 
sicht nicht besitzt. In letzt. Hinfsicht ist demnach dem 
Ermessen der Beh. weiter ielraum gelassen. 
Ein Sch., der Singspiele oder theatral. Vorstellun- 
gen ohne höheren Kunstwert in einem ständ. Lokal 
veranstaltet (Tingeltangel, Varieté), unterliegt 
außerdem den Best. des §8 38a, s. Schaustellungen. 
— Umherziehende Schauspielergesellsch. bedürfen 
eines WandGewöcheins, der nur erteilt wird, 
wenn der Untern. die in § 32 Gew O. vorgeschrieb. 
Erl. besitzt, § 604 Abs. 4. Die Sp. für die Erl. 
beträgt nach Tar Nr. 64 je nach dem GewötKap. 
30—500 4; für Fristverl. und Fristungen, § 49, 
X dieser Sätze; bei Abweis. eines Ges. 8, höchst. 
50 A. Die Ausübung des Gew. ohne Erl. wird 
nach § 147 Z. 1 GewO. mit Geldstr. bis 300 4, 
im Unvermögensfall mit Haft bestraft. Der 
Entw. eines Reichstheate G., das das Recht 
der Sch. auf eine neue Grundlage stellen soll, 
unter Aend. des § 32 GewO., wurde im Reichs- 
anzeiger 14. 12. 12 veröffentlicht. Wagner. 
Schaustellungen, gewerbsmäßige Veranstaltung, 
8 838a GewO. — I. Das gewerbsm. öff. Veran- 
stalten von Singsp., Gesangs= und deklamator. 
Vorträgen, Sch. von Pers. oder theatral. Vorstel- 
lungen, ohne daß ein höh. Interesse der Kunst 
oder Wissenschaft dabei obwaltet, in stehenden 
Lokalen (Wirtschafts= oder sonst. Räumen), sowie 
das gewerbsm. Ueberlassen von solchen Räumen 
u derart. öff. Veranstaltungen bedarf der Erl. 
seitens des BezRats, Art. 42 Z. 18 BezO. Ob 
ein höh. Interesse der Kunst oder Wissenschaft 
vorliegt, ist in jedem einz. Fall bes. zu beurteilen. 
Höh. Interesse fehlt im allg. den Vorstellungen in 
den Varieté-Theatern und ähnl. Unternehm. Auch 
Unternehmer, die bereits eine Konzession als 
Schauspieluntern, oder zum Wirtschaftsbetr. be- 
sitzen, bedürfen für den in § B3a bez. Betr. einer 
bes. Erlaubnis. Die Erl. ist zu versagen 
und kann nur dann versagt werden, wenn 
1. gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, 
welche die Annahme rechtfertigen, daß die beab- 
sichtigten Veranstalt. den Ges. oder guten Sitten 
uwiderlaufen werden; 2. die polizeil. (gesund- 
eitsp., sicherheitsp., baup. usw.) Anforderungen 
an das Lokal nicht erfüllt sind; 8. kein Bedürfnis 
vorhanden ist, d. h. wenn der den Verhältnissen 
des Gde Bez. entspr. Anzahl von Pers. die . 
bereits erteilt ist. Aus den unter Z. 1 angef. 
Gründen kann die Erl. zurückgenommen 
werden (BezRat zuständig, § 8 Verf V. 30. 10. 07, 
693 
dazu § 54 Abs. 1 GewO.) Gegen die Versagung 
der Genehm. ist der Rekurs zulässig, § 40 Abs. 2. 
Die landesrechtl. Best., durch die die Ausübung 
des Gew. geregelt und eingeschränkt wird, bleiben 
unberührt; hiezu § 20—22 9. 11. 83, in denen 
die Anhörung des Gde Rats und der wesentl. In- 
halt, worauf sich seine Aeußerung erstrecken muß, 
vorgeschrieben ist. — II. Für die Erl. ist nach Tar.= 
Nr. 65 I eine Sp. von 25—100 4 zu entrichten, 
zutreffendenfalls neben der Gew.= oder Wand.= 
Gewt. und der Betriebsabg. (8 v. H. der Roh- 
einnahme) gem. Nr. 65 II; bei der Abweisung 
oder Zurückziehung eines Gesuchs 2—20 M. — 
III. Die unerlaubte Veranstaltung ist nach § 147 
Z. 1 strafbar. Wagner. 
Schaustellungen, Darbietung, § 38b GewO. — 
A. Für das gwerbsm. Darbieten von Musik- 
aufführ., Sch., theatral. Vorstellungen oder sonst. 
Lustbarkeiten, ohne daß ein höh. Interesse der 
Kunft oder Wissenschaft dabei obwaltet, ist die 
vorg. Erlaubnis der Ortspolizeibehörde 
erforderlich, wenn die Darbietung von Haus zu 
Haus oder auf öff. Wegen, Straßen und 
Plätzen erfolgt. § 88b greift mit den gen. 
Produktionen weiter als § 33a; vor allem 
werden damit auch kinemat. Vorstell., s. a. Licht- 
spiele, getroffen, die nicht unter § Z3a fallen. Die 
Erteilung der Erl. steht im freien Ermessen der 
PolBeh. Die in § 33b vorgeschrieb. Erl. bezieht 
sich auf den Darbieter der gen. Produktionen, 
während die in § 33a vorges. Erl. den Lokal- 
inhaber betrifft, der solche in seinen Räumen ver- 
anstaltet. Eine Vollzugsbest. ist in § 28 V. 9. 11. 
83 enthalten. Ueber die Darbiet. im Umherziehen 
s. § 55 Z. 4 in Vbdg. mit § 60 Abs. 2 und 60a, 
jowie § 71 VV.— B. Für die Erl. ist nach Tar.= 
r. 65 I 3 eine Sp. von 0,50—100 zu ent- 
richten, zutreffendenfalls neben der Gew.= oder 
and GewSt. und der Betriebsabg., Nr. 65 II. 
Die unerl. Ausübung des Gemßetr. zieht Strafe 
nach § 148 Z. 5 nach sich. « agner. 
Scheckwesen. — I. Scheck ist die An weisung 
einer Person (Aussteller) an eine Bank (Be- 
ogene), aus seinem Guthaben, das er auf Grund 
er der Bank von ihm übergebenen Gelder oder 
hinterlegten Wertpapiere oder ihm eingeräumten 
Kredits daselbst haben kann, einem im Sch. ver- 
zeichneten Dritten oder dem Ueberbringer eine be- 
stimmte Summe gegen Aushändigung der Ur- 
nde zu zahlen (Sichtanweisung des Ausstel- 
lers auf sein verfügbares Guthaben bei dem Be- 
ogenen). Die Bedeutung des Sch. liegt 
in seiner Eigenschaft als Zahlungs- 
mittel. Zwar wird die Zahlung nicht scon# 
mit der Uebergabe des Sch. an den Empfänger, 
sondern erst mit dessen Einlösung durch die Bank 
bewirkt, § 787, 788 BE#B., die Zahlung mittels 
Sch. gewährt aber dem Zahlenden und dem Be- 
zahlten alle Vorteile der geldlosen Zahlung: Sie 
erspart Zeit, Mühe und Kosten der Haltung eines 
ößeren Geldvorrats und der Barzahlung und 
schert vor Diebstahl, Verlieren, Verzählen. Da- 
neben dient sie der Allgemeinheit, indem die un- 
produktive Ansammlung von Wertmitteln gehemmt 
wird und die sonft brach liegenden Kapitalien
	        

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