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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1911
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1911.
Volume count:
45
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • § 142. Die geschichtliche Entwickelung.
  • § 143. Die Zuständigkeit des Reiches und der Einzelstaaten auf dem Gebiete des Heerwesens.
  • § 144. Die Militärverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

576 Achtes Buch: Das Heerwesen. 8 143. 
Kaiser auf Grund gesetzlicher Delegation die Militärhoheit ausübt, und die Kontingente 
derjenigen Bundesstaaten, welche durch die Militärkonventionen mit den preußischen Truppen 
vereinigt sind; 2. die bayerische Militärverwaltung; 3. die sächsische Militärverwaltung; 4. die 
württembergische Militärverwaltung. 
II. Durch Art. 4 Ziff. 14 R. V. ist dem Reiche ausschließlich und uneingeschränkt die Ge— 
setzgebung über das Militärwesen und die Kriegsmarine übertragen. Gleichzeitig 
wurde in Art. 61 R.V. bestimmt, daß im gesammten Reichsgebiete die preußische Militärge- 
setzgebung, mit Ausnahme der Militärkirchenordnung, ungesäumt einzuführen sei ), bis die be- 
treffenden Verhältnisse durch Reichsgesetze geregelt sein werden. Dies ist nun in der That in 
den meisten Punkten durch eine ganze Reihe von seit Einführung der Reichsverfassung er- 
lassenen Gesetzen geschehen. Insoweit dies noch nicht der Fall ist, gelten die betreffenden 
preußischen Militärgesetze, wie z. B. die Militärstrafprozeßordnung von 1845 als Reichsgesetze 
und sind daher der Einwirkung der Landesgesetzgebung entzogen. Eine Ausnahme macht nur 
die Militärkirchenordnung, welche nicht zum Reichsgesetze erklärt wurde. 
Was das Militärverordnungsrecht anlangt, so ist der Umfang desselben in der 
Reichsverfassung nicht ausdrücklich abgegrenzt; es kommen daher die Grundsätze zur Anwendung, 
welche überhaupt für die Abgrenzung von Gesetz und Verordnung im Reiche maßgebend sind; 
darnach wird man sagen müssen, daß im Allgemeinen nur sogenannte Verwaltungsvorschriften 
und Ausführungsvorschriften in der Form der Verordnung zulässig sind. 
Subjekt des Verordnungsrechtes ist, wenn der Gegenstand durch das Reichsgesetz ge- 
regelt ist, nach Art. 7 Nr. 2 R.V. der Bundesrath, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas 
anderes bestimmt ist. In der That ist in den meisten auf das Heerwesen bezüglichen Reichs- 
gesetzen der Erlaß der Ausführungsverordnungen dem Kaiser, bezw. für Bayern dem König 
von Bayern übertragen. Im Uebrigen steht nach Art. 63 Abs. 5 R.V. den Landesherren das 
Militärverordnungsrecht zu. 
Armeeverordnungen des Königs von Preußen bedürfen der Gegenzeichnung des Kriegs- 
ministers. Armeebefehle des Königs, bezw. des Kaisers sind jedoch der ministeriellen Gegen- 
zeichnung nicht unterworfen (vgl. § 34). 
III. Der Oberbefehl über alle deutschen 2) Truppen steht nach Art. 63 u. 64 R.V. 
im Krieg und Frieden dem Kaiser zu, dessen Befehlen dieselben unbedingt Folge zu leisten 
haben. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. Behufs Ausübung des Be- 
fehles ist der Kaiser befugt, den Höchstkommandirenden eines jeden Kontingents, sowie alle 
Offiziere, welche die Truppen mehr als eines Kontingents befehligen und alle Festungskomman- 
danten zu ernennen. Die von ihm ernannten Offiziere leisten ihm den Fahneneid. Auch inner- 
halb der einzelnen Kontingente darf die Ernennung der Generale und Offiziere, welche Generals- 
stellungen versehen, nur mit jedesmaliger Zustimmung des Kaisers erfolgen. 
Der Kaiser hat ferner das Recht der Inspektion, dann das Recht den Präsenzstand, die 
Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres zu bestimmen, soweit er nicht 
hinsichtlich des Friedensstandes durch die Vorschriften des Militär-G. v. 2/5.1874 und die dazu 
ergangenen Novellen beschränkt ist; ebenso steht ihm das Recht zu, die kriegsbereite Aufstellung 
eines jeden Theiles des Reichsheeres anzuordnen und die Reserve, Landwehr und Seewehr, 
sowie den Landsturm zu den Fahnen einzuberufen. Endlich hat der Kaiser noch das Dislokations= 
recht, d. h. die Befugniß, die Garnisonen der einzelnen Truppenkörper innerhalb des ganzen 
Bundesgebietes zu bestimmen. 
  
1) Für Bayern war im Versailler Vertrag v. 23/11. 1870 unter III § 5 eine Ausnahme ge- 
macht worden. 
2) Bayern nimmt eine Sonderstellung ein nach Maßgabe des Versailler Vertrags v. 23/11. 
1870; namentlich steht das bayerische Heer im Frieden nicht unter dem Oberbefehle des Kaisers.
	        

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