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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1911
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1911.
Bandzählung:
45
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1911
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 30.
Bandzählung:
30
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3899.) Gesetz wegen Änderung des Zündwarensteuergesetzes.
Bandzählung:
3899
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • (No. 567.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten Mai 1818., die Beurlaubungen von Offizieren des stehenden Heeres betreffend. (567)
  • (No. 568.) Verordnung wegen der Anwendung der Preußischen Gesetze in den ehemaligen Schwarzburg-Rudolstädtschen Aemtern Heringen und Kelbra. Vom 20sten Oktober 1819. (568)
  • (No. 569.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten Oktober 1819., daß der vom 1sten Juli 1814. bis zum letzten März 1816. gestellte Vorspann, als eine vom Staate zu vergütende Kriegsleistung nicht angesehen werden soll. (569)
  • (No. 570.) Zolltarif für die Weichsel-Schiffbrücke bei Kurzebrak. Vom 3ten November 1819. (570)
  • (No. 571.) Verordnung wegen Anwendung des Edikts vom 14ten September 1811., die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, auf den Cottbusser Kreis. Vom 18ten November 1819, (571)
  • (No. 572.) Verordnung wegen Aufhebung des §. 247. Tit. 15. Th. II. des Allgemeinen Landrechts, in Rücksicht neuer Windmühlen-Anlagen. Vom 18ten November 1819. (572)
  • (No. 573.) Verordnung wegen Zulassung und Einrichtung einer dritten Instanz in den gutsherrlichen und bäuerlichen Prozessen, aus dem Edikt vom 14ten September 1811. De dato den 29sten November 1819. (573)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.

Volltext

(No. 573.) Verordüüng wegen. Zulassung und Einrichtung einer dritken Instanz in den 
gutöherrlichen und bäuerlichen Prozessen, aus dem Edikt vom 14#ten Sep- 
ter 1811. De Dato den 29sten November 18319. 
Wir Friedtich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig' von 
Mareusen #. 2c. 
Durch mehrcre bei Uns eingegangene Beschwerden veranlaßt, haben Wir 
in nähere Erwägung gezegen, wie in den zwischen Gutsherren und Bauern bei 
Ausführung Unseres Eoikts vom la#ten September 181 I. und dessen Deklaration 
vom Losien Mai 1816. entstehenden Rechtsstreitigkeiten die Gründlichkeit und 
Gleichfermigkeit der endlichen Entscheidung mit der nöthig befundenen Beschleu- 
nigung möglichst zu vereinigen sey, und nach dem darnber von Unserm Ssaats= 
Ministerium erstatteten Bericht und nach eingeholtem Gutachten Unsers Staats= 
Raths, verordnen Wir, mit Abänderung des Artikels 1 l0. der ebengedachten 
Deklaration und der #. 100. und 105. der Verordnung wegen Organisation 
der geimeres Koammissenen und der Revisions-Kollegien vom 20fh#en Juni 1817., 
wie folget: 
S. J. 
Es soll künflig gegen die Erkenntnisse der Neoisions-Kollegien im allen Fäl- 
ken, welche der §. 178. der Verordnung vom 2often Juni 1817. namhafe macht, 
die Berufung auf eine dritte Instanz Stalt finden, wenn der Gegemktand der 
Beschwerde 200 Thaler oder mehr beträgk. 
. 2. 
Diese dritte Instanz wird für alle Fälle ohne Unterschied, in denen sie nach 
K., . zulässig ist, aus sämmtlichen Provinzen, auf welche das Edikt vom 14ten 
September 1 811. und die Deklaration vom 20sten Mai 1810. Anwendung fin- 
den, Unserm Geheimen Ober-Tribunal hiermit übertragen. 
H. 3. 
Die (§. 1.) nachgelassene Berufung auf eine dritte Inltanz findet gegem 
Erkenntnisse der Revisions-Rollegien keine lmvendung, welche bei Betanntma- 
chung dieser Berordnung bereits verkündet sind, und mit dieser Verkündigung, 
die Rechtskraft erhalten haben. 
5. 4. 
Nullitäts-Klagen, sofern sie auf die Entscheidung gegen ein klares Gesetz- 
(Allgemeine Gerichts-Ordnung Theil I. Tit. 10. J. z. No. 2.) gegründet wer- 
den, sollen 
a) in
	        

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