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Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1911
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1911.
Volume count:
45
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Index
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Prepage
  • I. Einleitung.
  • II. Die ursprüngliche Entwicklung der Landschaft in den sächsischen Landen.
  • III. Die alte ständische Verfassung. (1438 - 1831.)
  • Das ständische Recht der sogenannten ,,willkürlichen" Zusammenkünfte.
  • Corporative Zusammensetzung der Landtage.
  • Die verschiedenen Arten der Ständeversammlungen.
  • Geschäftsgang bei den Ständeversammlungen.
  • Ceremoniell bei der Landtagseröffnung.
  • Formalien der Landtagsverhandlungen.
  • Das Verfahren bei Abfassung ständischer Schriften.
  • IV. Die Wirksamkeit der alten Stände.
  • Steuerbewilligungsrecht.
  • Mitwirkung bei Regierungsacten.
  • Wirksamkeit in kirchlichen Angelegenheiten.
  • Mitwirkung bei Errichtung von Landescollegien.
  • Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • Schlußbetrachtung.
  • V. Der Sächsische Behördenorganismus zur Zeit der alten ständischen Verfassung.
  • VI. Die ersten Regierungsjahre des Königs Anton.
  • Eintritt des Geheimen Raths von Könneritz in das Geheime Cabinett und Berufung des Ministers von Lindenau in den königl. sächsischen Staatsdienst .
  • Einleitende Schritte behufs Herbeiführung von Abänderungen der alten ständischen Verfassung.
  • Streben nach Erweiterung der finanziellen Zuständigkeit des Landtags.
  • Schritte zur Herbeiführung größerer Publicität der ständischen Verhandlungen.
  • Schärferes Hervortreten einer systematischen Opposition auf dem Landtage.
  • Die Septemberunruhen des Jahres 1830.
  • Schritte aus der Mitte der Regierung im Interesse einer den Bedürfnissen des Landes entsprechenden Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse.
  • Prinz Friedrich August zum Mitregenten, Lindenau zum Cabinetsminister ernannt.
  • VII. Der Cabinetsminister von Lindenau und die Mitglieder des Geheimen Raths.
  • Bernhard August von Lindenau.
  • Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänkendorf.
  • Johann Adolph von Zezschwitz.
  • Hans Georg von Carlowitz.
  • Julius Traugott Jacob von Könneritz.
  • Heinrich Anton von Zeschau.
  • VIII. Die Verhandlungen im Geheimen Rath über die neue Verfassung.
  • IX. Die Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Otto Victor, Fürst, Graf und Herr von Schönburg.
  • Albert von Carlowitz.
  • Dr. Christian Adolph Deutrich.
  • Christian Gottlieb Eisenstuck.
  • X. Die Verhandlungen des Landtags über die neue Verfassung.
  • XI. Vernehmung des Landtags mit der Staatsregierung über die neue Verfassung. Veröffentlichung der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und deren Einführung. Schlußwort.
  • Beilagen.
  • Beilage Nr. 1. Verzeichniß der in den sächsischen Landen bis zur Einführung der constitionellen Verfassung abgehaltenen Landesversammlungen.
  • Beilage Nr. 2.
  • Beilage Nr. 3. Der Landschafft Vereinigung in dem Bruder-Kriege zwischen Churfürst Friderico II. und Hertzog Wilhelm zu Sachsen de Anno 1445.
  • Beilage Nr. 4. Bericht über den Verlauf des im Jahre 1548 in Leipzig abgehaltenen Landtags.
  • Beilage Nr. 5. Bericht über den Verlauf der aufständischen Bewegungen in Sachsen im Herbst des Jahres 1830.
  • Beilage Nr. 6.
  • A. Der von dem Geheimen Rath von Carlowitz ausgearbeitete Entwurf einer Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
  • B. Der von dem Cabinetsminister von Lindenau bearbeitete Entwurf einer Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen.
  • Beilage Nr. 7. Entwurf der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen.
  • Beilage Nr. 8. Verzeichniß der Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Beilage No. 9. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.

Full text

368 — 
langen, so ist von jeder Kammer ein besonderes Votum abzugeben 
und die Entscheidung dem Könige zu überlassen. 
8. 89. 
Beschlüsse der Kammer in Bezug auf Gesetze, welche die Ver- 
fassungs-Urkunde ergänzen, erläutern oder abändern, erfordern die 
Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittheilen der vollzählig ver- 
sammelten Mitglieder der Kammer. 
8. 90. 
Andere Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit bei 
vollzähliger Versammlung gültigerweise gefaßt. — Bei Stimmengleich- 
heit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 
8. 91. 
Als vollzählig ist die Versammlung der Kammern, Behufs der 
Abstimmungen zu erachten, bei der Anwesenheit von zwei Drittheilen 
der Mitglieder jeder Kammer. — Berathungen der Kammern können 
bei der Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder Statt 
finden. 
8. 92. 
Die Wahlen der zur Präsidentenstelle Vorzuschlagenden, zu Mit- 
gliedern des Ausschusses und der Commissionen, die Ernennungen der 
Protocollführer und des Syndicus geschehen durch relative Stimmen- 
mehrheit bei geheimer Stimmgebung. 
8. 93. 
Die Kammern stehen nur mit dem Königlichen Ministerio in 
unmittelbarer Geschäftsberührung. Sie können keine Versügungen 
treffen ohne Königliche Genehmigung keine Bekanntmachung irgend 
einer Art erlassen, und Deputationen an den König nur nach Dessen 
eingeholter Erlaubnis abordnen. 
8. 94. 
Die Mitglieder des Ministeriums und Königlichen Commissarien 
haben den Zutritt zu den Sitzungen der Stände und müßen auf ihr 
Verlangen bei allen Discussionen gehört werden, treten aber, wenn 
sie nicht selbst Mitglieder der Kammern sind, bei der Abstimmung ab; 
es darf jedoch nach ihrem Abtritt die Discussion nicht von neuem 
aufgenommen werden. 
§. 95. 
Die Sitzungen der Kammern sind zwar nicht öffentlich, es wer- 
den aber die Resultate derselben bekannt gemacht.
	        

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