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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
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Full text

8 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches. 91 
che Reichsgesetzen gegenüber derogatorische Kraft hätten, auf Grund 
der Reichsverfassung nicht erlassen werden dürfen, auch nicht im 
Falle eines Notstandes und wenn der Reichstag nicht versammelt ist. 
Die Reichsverfassung enthält weder über die Bedingungen, unter denen 
eine solche Verordnung statthaft ist, noch über das Subjekt, von wel- 
chem sie erlassen werden darf, noch über die Formen und Rechts- 
wirkungen derselben irgend eine Bestimmung. 
Weit verbreitet ist ferner die Ansicht, daß der Bundesrat das 
Recht zum Erlaß von Rechtsverordnungen habe. Teils leitet man das- 
selbe ab aus der Stellung des Bundesrates im Organismus des Reiches, 
so daß es einer ausdrücklichen Anerkennung in der Reichsverfassung 
überhaupt nicht bedürfe, sondern ohne Delegation von selbst bestehe; 
teils findet man es in Art. 7. Ziff. 2 der Reichsverfassung begründet. 
Die Einen nehmen daher ein »selbständiges«, die Anderen ein »un- 
selbständiges« (delegiertes) Verordnungsrecht des Bundesrates an. 
Die erstere Ansicht!) ist vollkommen grundlos und will- 
kürlich. Denn wenn auch der Bundesrat dasjenige Organ ist, durch 
welches die Gesamtheit der deutschen Landesherren und freien Städte 
die ihnen zustehende Reichsgewalt zur Ausübung bringt, so folgt dar- 
aus doch keineswegs, daß sich der Bundesrat bei dem Erlaß von Rechts- 
vorschriften von der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Mitwirkung 
des Reichstages und dem Ausfertigungs- und Verkündigungsrecht des 
Kaisers dispensieren könne. Man kann wohl deduzieren, daß wenn 
der Erlaß von Rechtsvorschriften im Verordnungswege gestattet ist, in 
Ermangelung einer anderweitigen Anordnung der Bundesrat das hierzu 
kompetente Organ sei; aber die Frage, um deren Beantwortung es sich 
zunächst handelt, ist die, ob die Reichsverfassung für den Erlaß von 
Rechtsvorschriften neben der im Art. 5 vorgeschriebenen Form auch 
die Form der Verordnung zuläßt ?). 
Die andere Ansicht), welche die Ermächtigung des Bundesrates 
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Art. 7, Ziff. 2 der Reichsver- 
fassung stützt, wird durch den Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung 
widerlegt, welcher sagt: »Der Bundesrat beschließt über die zur Aus- 
führung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwal- 
tungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichs- 
gesetz etwas Anderes bestimmt ist.« Hier ist mit der größten Deut- 
1) Sie ist vertreten von Zorn, Staatsrecht I, S. 486 und in Hirths Annalen 1885, 
S. 3l3fg., und von Klöppel, Preuß. Jahrb. 1883, Bd. 52, S. 173 ff. 
2) Die Ausführungen von Zorn und Klöppel sind widerlegt worden von Arndt 
in Hirths Annalen 1885, S. 701 ff., der die absurden Konsequenzen zeigt, zu welchen 
diese Theorie führt. Siehe auch Hänel, Staatsrecht I, S.272 u. Seydel, Kommen- 
tar S. 139. 
3) Zu ihren Vertretern gehören RiedelS. 22; Thudichum in v. Holtzen- 
dorffs Jahrbuch I, S. 22; v. Held S.109; Dreyer, ReichszivilrechtS.6; G.Meyer, 
Staatsrecht $ 165 Note 13; Rosenberg, Hirths Annalen 1902 S. 16; Anschütz, 
Enzykl. S. 606, 607.
	        

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