Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1911
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1911.
Volume count:
45
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 39.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 3916.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes.
Volume count:
3916
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • 1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
  • 2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
  • 3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
  • 4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

S. 1381. 
124 Anlage 2. Der Landtag. 
§ 16. Der Verschluß des Behältnisses für die Stimm- 
zettel ist von dem Wahlvorsteher, soweit thunlich, unter Mit- 
wirkung eines Stimmberechtigten, zu bewerkstelligen. 
Ebenso ist nach beendigter Abstimmung mit der Wieder- 
öffnung des gedachten Behältnisses zu verfahren. 
15 17. Die Obrigkeiten haben den Wahlvorstehern die 
mit der Bemerkung des erfolgten Schlusses versehenen Listen 
zustellen, dieselben auch, soweit nöthig, mit der erforderlichen 
nleitung wegen ihrer Wahlgeschäfte zu versehen. 
§+ 18. Zu Abgabe der Stimmzettel ist den Stimmberech- 
tigten in der Regel mindestens von Vormittags 10 Uhr bis 
Nachmittags 3 Uhr Frist zu verstatten. 
In Wahlbezirken, welche nicht über 100 Stimmberechtigte 
haben, kann die Frist innerhalb der vorbemerkten Zeit auf 
drei Stunden verkürzt werden. 
§& 19. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit 
ist Niemand, der nicht bereits im Wahllocale gegenwärtig 
ist, mehr zur Wahl zuzulassen. 
§ 20. Vor Eröffnung des Behältnisses für die Stimm- 
zettel ist dessen Verschluß nochmals zu prüfen, sodann ist die 
Zahl der vorgefundenen Stimmzettel mit der der Abstimmenden 
zu vergleichen und hierauf erst zur Auszählung der Stimmen 
selbst zu verschreiten. 
§6 21. Die Wahlgehülfen sind in der Regel aus den 
Stimmberechtigten des Ortes, wo die Wahlhandlung statt- 
findet, zu ernennen. 
& 22. Bei Uebersendung des Wahlprotocolls an den 
Wahlcommissar (§ 45 des Gesetzes) hat der Wahlvorsteher zu- 
gleich zu bescheinigen, daß die im F 43 des Gesetzes vorge- 
schriebene Bekanntmachung erfolgt ist. 
§& 23. Der Wahlcommissar hat nach Feststellung des 
Wahlergebisses den Gewählten zur Erklärung über Annahme 
der Wahl, auch, soweit nöthig, zu Beibringung des Nachweises 
seiner Wählbarkeit und der Genehmigung seiner vorgesetzten 
Dienstbehörde (vergl. 5 75 der Versasfungsurkunde (Seite 258 
der Gesetzsammlung vom Jahre 1831] und Nr. V des Gesetzes, 
einige Abänderungen der Verfassungsurkunde betreffend, vom 
19. October 1861, Seite 287 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1861) zu veranlassen. 
  
  
 
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.