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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1911
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1911.
Volume count:
45
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

452 Anhang. Landtagswahlgesetz. 
Art. 42. 
Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird mit dem Sitze 
in Stuttgart eine gemeinsame Landeswahlkommission gebildet, 
welche aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern nebst ebenso— 
vielen Stellvertretern besteht. Der Vorsitzende und sein Stell- 
vertreter und zwei Beisitzer nebst ihren Stellvertretern werden 
aus dem Kreise der staatlichen Beamten, die vier weiteren Beisitzer 
nebst ihren Stellvertretern aus den Mitgliedern der bürgerlichen 
Kollegien der Gemeinden je eines der vier Kreise des Landes 
berufen. - 
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kom— 
mission in zwei Abteilungen geschieden und zu diesem Zwecke in 
der Weise verstärkt, daß jede Abteilung mit einem Vorsitzenden 
nebst seinem Stellvertreter, mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der 
staatlichen Beamten nebst ihren Stellvertretern und den zwei wei— 
teren Beisitzern nebst ihren Stellvertretern besetzt ist, welche aus 
den Mitgliedern der bürgerlichen Gemeinden des Wahlbezirks be— 
rufen sind. 
Sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem 
Ministerium des Innnern bestellt; ihre Namen sind öffentlich be- 
kannt zu machen. Der Gesamtkommission und den Abteilungen 
wird je ein Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfs- 
arbeitern beigegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit 
sämtlicher Mitglieder oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Die 
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Art. 43. 
Auf die Wahl der Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise 
finden die Bestimmungen in Art. 27—39 mit nachstehenden Ab- 
änderungen und Ergänzungen Anwendung. An die Stelle der 
Oberamtswahlkommission tritt die Landeswahlkommission, bei der 
Ermittelung des Wahlergebnisses (Art. 33—35 und Art. 37) die 
betreffende Abteilung. 
Art. 44. 
Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 Abs. 1), 
daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein 
Zeitraum von mindestens vierzehn vollen Tagen liegt.
	        

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