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Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Bibliographic data

Object: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1911
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1911.
Volume count:
45
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 42.
Volume count:
42
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 252 — 
*!) Der Abschluß des Herzogtums durch eigene Zolllinien und die dadurch 
bedingte Grenzzolleinrichtung samt Zolltarif hörte infolge Staatsvertrages mit 
dem Königreich Hannover vom 1. Mai 1834 bereits mit dem Jahre 1835 
auf. Nachdem das Herzogtum dann eine zeitlang dem Steuervereine angehört, 
von seiten Hannovers aber durchaus keine freundnachbarliche Behandlung erfahren 
hatte, trat es durch Staatsvertrag vom 19. Oktober 1841 dem Zollverein 
Preußens bei, doch wurden der Harz= und Weserkreis noch bis zum Jahre 1844 
im bisherigen Verbande belassen. Seit der Errichtung des Norddeutschen Bundes 
fließen in die Staatskasse des Herzogtums nur die Prozente an Zoll= und Steuer- 
erhebungs= und Verwaltungskosten (Reichsverfassung Art. 38) und seit 1879 
die Anteile an den Mehrerträgen der Zölle und Verbrauchssteuern (R.-G. vom 
15. Juli 1879, betr. den Zolltarif und den Ertrag der Zölle und Tabaksteuer 
§ 8). — Die Meß= und Packhofseinnahmen sind ohne Erheblichkeit; die ersteren 
bestehen hauptsächlich in den Budenstellengeldern, letztere zurzeit in Wagegeldern 
und Niederlegungsgebühren. 
4) Die Landeslotterie ist hervorgegangen aus einer Veranstaltung von 
Geldlotterien, die durch landesfürstliches Reskript vom 2. Februar 1759 dem 
hiesigen Waisenhause für eigene Rechnung gestattet war. Nach Auflösung des 
Königreichs Westfalen wurde das Waisenhaus mit 200 Tlr. Gold von jeder 
Lotterie abgefunden, eine Lotteriedirektion des Staates eingerichtet und der fürst- 
lichen Kammer unterstellt, der Betrieb aber verpachtet. Kybitz, a. a. O., S. 205. 
Das Gesetz vom 12. Oktober 1832 Nr. 29, §. 16 übertrug die Aufsicht über 
die Landeslotterie dem Finanzkollegium. — Die Einnahme aus der Lotterie ist 
allmählich zu einer sehr erheblichen geworden. Sie betrug (nach Kybitz) im 
Zeitraum von 1833 bis 1840 jährlich durchschnittlich nur 12 250 Tlr., in der 
Periode 1881 bis 1886 dagegen jährlich 393 300 Tlr. und war im Etat des 
Finanzjahres 1900 mit einem Betrage von 1 469 100 Mk., d. i. annähernd 
1½/10 der gesamten Einnahme des eigentlichen Staatshaushaltes, eingestellt. 
Unter diesen Umständen begreift es sich wohl, daß die zu verschiedenen Malen 
(1834, 1839, 1846, 1852 im Landtage, 1892 auch in der Landessynode) ein- 
gebrachten Anträge auf Beseitigung der Lotterie keinen Erfolg gehabt haben. 
Leider sind aber auch die in neuerer Zeit (1880, 1882, 1892, 1894, 1898) 
von der Regierung unternommenen Versuche und aus der Landesversammlung 
gegebenen Anregungen, den durch die Unsicherheit dieser Einnahmequelle bedingten 
Gefahren durch Ansammlung eines Teils der Lotterieerträge zu einem Rückhalts- 
fonds oder durch deren Verwendung zu außerordentlicher Schuldentilgung zeitig 
vorzubengen, fast ausnahmslos ohne Ergebnis geblieben. Als dann das preußi- 
sche Gesetz vom 29. August 1904 den Vertrieb auswärtiger Lotterien im Be- 
reich des preußischen Staates mit hohen Strafen belegt hatte, ging der Umsatz 
der braunschweigischen Lose dermaßen zurück, daß gleich anderen deutschen Staaten 
die Landesregierung sehr bald sich bestrebte, eine vertragsmäßige Regelung der 
beiderseitigen Lotterieverhältnisse mit Preußen herbeizuführen. Eine solche ist 
im Staatsvertrage vom 18. Mai 1906 erzielt worden auf der Grundlage eines 
Verzichts Braunschweigs auf den Fortbestand seiner eigenen Lotterie und unter
	        

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