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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1911
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1911.
Volume count:
45
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seiner Stellung als Glied des deutschen Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • § 83. A. Das Ministerium des Inneren.
  • § 84. B. Die Organe der Kreis- und Bezirksverwaltung.
  • C. Die einzelnen Zweige der inneren Verwaltung.
  • § 85. I. Die Sicherheitspolizei.
  • II. Verwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • § 86. 1. Das Armenwesen.
  • § 87. 2. Die Arbeiterversicherung.
  • 3. Das Sanitätswesen.
  • III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirtschaftliche Leben.
  • IV. § 100. Die Sittenpolizei.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • IV. Kapitel. § 112. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. § 116. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Anhang. Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819, mit ihren Änderungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Verlags J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Werbung über Schriften des Verlags der H. Laupp'schen Buchhandlung in Tübingen.

Full text

§ 87. 
376 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. 
  
  
Krankenhaus zu verweisen, wenn die Art der Krankheit und die Verhältnisse des Kran- 
ken dies erfordern 1). 
Grundsätzlich sollen für die freie ärztliche Behandlung Kassenärzte mit festen 
Aversalbelohnungen aufgestellt werden 2). 
Wenn im Bezirke der Krankenpflegeversicherung durchschnittlich die Kosten der 
freien ärztlichen Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses erheblich ge- 
ringer sind, als die Kosten der freien Kur und Verpflegung im Krankenhause, so ist 
denjenigen Versicherten, welche nur freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb 
des Krankenhauses erhalten, im Fall ihrer Erwerbsunfähigkeit außer der ärztlichen 
Behandlung und Arznei vom dritten Tag nach dem Tage der Erkrankung ein (vom 
Krankengeld des K. V. G. wesentlich verschiedenes) 3) Verpflegungsgeld zu gewähren, 
welches dem durchschnittlichen Mehrbetrag der Kosten der freien Kur und Verpflegung 
im Krankenhause entspricht 7. 
Zur Deckung der Kosten der zu gewährenden Unterstützungen in ihrem 
durchschnittlichen Betrag sind Versicherungsbeiträge zu erheben, wogegen die Kosten 
der Verwaltung vollständig von den Gemeinden bezw. den Amtskorporationen zu 
tragen sind. Für die Dienstboten und die in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten 
Arbeiter dürfen die Beiträge 200 des höchsten Betrags des Jahresarbeitsverdiensts 
erwachsener männlicher Arbeiter nicht übersteigen. Die Arbeitgeber und Dienstherren 
haben die Versicherungsbeiträge für die von ihnen beschäftigten Versicherten zu be- 
zahlen, sind aber berechtigt, zwei Drittel dieser Beiträge bei der nächsten Lohnzahlung. 
in Abzug zu bringen 5). Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung 
von Beiträgen, über die von der Krankenpflegeversicherung zu gewährenden Leistungen 
und über die Ersatzansprüche im Fall der Versäumung der Anmeldepflicht werden 
zunächst vom Oberamt entschieden. Gegen die Entscheidung, die vorläufig vollstreckbar 
ist, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Klage bei der Kreisregierung als 
Verwaltungsgericht erster Instanz erhoben werden ?). 
II. Ueber die Art und Form der Rechnungs führung sämtlicher reichs- 
gesetzlicher Krankenkassen, Hilfskassen und der Gemeindekrankenversicherungen, sowie 
der württ. Krankenpflegeversicherungen, insbesondere über das Rechnungsjahr, die 
Register und Rechnungsbücher, das Mitgliederverzeichnis, das Krankenbuch, die Kassa- 
bücher, die Vermögensrechnung, die statistischen Uebersichten und die Rechnungs- 
abschlüsse sind eingehende landesrechtliche Bestimmungen erlassen?). 
B. Die Unfallversicherung. Die Versicherung der Arbeiter und unteren Be- 
triebsbeamten gegen Betriebsunfälle gehört ganz dem Gebiete der Reichsgesetzgebung 
1) S. Art. 7 angef. Ges. 
2) Der Kassenarztzwang ergibt sich hier aus den Art. 4, 7, 13 angef. Ges. von selbst; s. auch 
die Vollz. Verf. v. 27. Mai 1893 N. 13. 
3) S. 5 16 Vollz. Verf. 
4) S. hierüber Art. 4 und 8 Kr. Pfl. V. G. und die Vollz. Verf. 5# 16—18. 
5) Art. 4, 9, 10, 13, 16, angef. Ges. und die Vollz. Verf. 5 19—21; geregelt sind auch 
die Ansammlung eines Reservefonds, der Einzug der Beiträge, die Zahlungstermine und die Zwangs- 
eitreibung. 
6) Vgl. Art. 11 Abs. 3 und 12 angef. Ges.: Vollz. Verf. § 25; Vollz. Vf. z. Bez. O. v. 30. Okt. 
1907 5 60 Abs. 2. 
7) S. die Min. Verf. v. 24. Okt. 1890 5§ 55 u. 56 (R. Bl. 241) u. v. 1. Febr. 1892 (R. Bl. S. 28), 
Vollz. Verf. v. 1. Dez. 1883 §5§ 33, 54—63, Min. Erl. v. 22. Okt. 1886: Vorschr. des Bundesrats 
v. 3. Nov. 1892 und Min. Verf. v. 28. Nov. 1892 (R. Bl. 571).
	        

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