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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1837
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
28
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1837
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 18.
Volume count:
18
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1819.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. August 1837., Erläuterungen und Ergänzungen der Verordnungen über die Censur der Druckschriften vom 18. Oktober 1819. und 28. Dezember 1824. enthaltend.
Volume count:
1819
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 112. Die Kriegsleistungen. 287 
sen ist, und über das dabei zu beobachtende Verfahren enthält das 
Kriegsleistungsgesetz für die meisten Arten von Leistungen spezielle 
Vorschriften. Soweit dies nicht der Fall ist, hat der Bundesrat die 
Behörden zu. bestimmen, denen die Festsetzung obliegt, und das von 
ihnen zu beobachtende Verfahren, insbesondere den etwa einzuhalten- 
den Instanzenzug, anzuordnen'). In allen Fällen, in denen das Ge- 
setz nichts anderes vorschreibt, erfolgt die Festsetzung der Vergütung 
auf Grund der Schätzung von Sachverständigen, bei deren Auswahl 
die Vertretungen der Kreise oder gleichartigen Verbände mitzuwirken 
haben’). Zum Schätzungstermin sind die Beteiligten vorzuladen und 
sind befugt, Einwendungen gegen das Resultat der Ermittlungen zu 
erheben. Die Kosten des Feststellungsverfahrens, soweit sie nicht durch 
eine Verschuldung des Forderungsberechtigten entstanden sind, fallen 
dem Reiche zur Last). 
Abgesehen von dieser regelmäßigen, im Kriegsleistungsgesetz selbst 
normierten Vergütung ist eine nachträgliche Schadloshaltung derjeni- 
gen Bezirke, Gemeinden oder Personen vorbehalten, welche durch 
Kriegsleistungen außergewöhnlich belastet werden, wofern nach dem 
Gesetz für die Leistung gar keine oder keine hinreichende Entschädi- 
gung gewährt wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der durch den Krieg 
verursachten Beschädigung an beweglichem und unbeweglichem Eigen- 
tum (sogenannten Kriegsschäden). Umfang und Höhe der zu 
gewährenden Entschädigung, sowie das Verfahren bei Feststellung der- 
selben sind aber jedesmal durch Spezialgesetz des Reiches zu bestim- 
men‘). Solange ein solches Spezialgesetz nicht erlassen ist, kann der 
Entschädigungsanspruch gegen das Reich rechtlich nicht durchgeführt 
werden’). 
5. Die Kriegsleistungen werden in dem Gesetz eingeteilt in Ver- 
pflichtungen der Gemeinden und Lieferungsverbände, der Eisenbahn- 
verwaltungen und der Besitzer von Schiffsfahrzeugen und von Pferden. 
Rücksichtlich der letzteren drei Klassen unterliegt das Subjekt der Ver- 
1) Kriegsleistungsgesetz $ 33, Abs. 1 u. 6. Durch die Ausführungsverordnung 
vom 1. April 1876, Art. 16, sind diese Anordnungen ergangen; sie stimmen im wesent- 
lichen überein mit den Vorschriften der Ausführungsverordnung zum Naturalleistungs- 
gesetz, denen sie zum Vorbild gedient haben. 
2) Die Sachverständigen werden vom Kommissar der Landesregierung berufen, 
müssen vereidigt werden und dürfen bei der Sache nicht interessiert sein. 
3) Kriegsleistungsgesetz $ 3, Abs. 2—5. Ausführungsverordnung Art. 16. 
4) Kriegsleistungsgesetz $ 35. 
5) Beispiele solcher Gesetze sind die nach dem französischen Kriege erlassenen 
Gesetze vom 14. Juni 1871, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegs- 
leistungen, und betreffend die Entschädigung der deutschen Reederei (Reichsgesetzbl. 
1871, S. 247 u. 249), sowie das Gesetz vom 23. Februar 1875 wegen nachträglicher 
Vergütung für Kriegsleistungen der Gemeinden (Reichsgesetzbl. 1874, S.17). Zu dem 
letzterwähnten Gesetze hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen am 29. März 
1874 beschlossen, welche im Zentralblatt des Deutschen Reiches 1874, S. 131 ff. be- 
kannt gemacht worden sind.
	        

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