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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1912
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1912.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.
  • Titelseite
  • Im Verlage des Kaiser-Wilhelm-Dank, Verein der Soldatenfreunde, E. V. Berlin erschienene Zeitschriften.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vor- und Dankeswort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • 1. Die Uranfänge des deutschen Verfassungslebens.
  • 2. Die mittelalterliche Lehnsmonarchie.
  • 3. Die ständisch beschränkte Monarchie.
  • 4. Die Entwicklung des englischen Rechtsstaats.
  • 5. Die Entstehung der konstitutionellen Monarchie.
  • 6. Die preußische Verfassungsgeschichte.
  • 7. Die preußische Staatsverfassung.
  • 8. Der Deutsche Bund und die deutschen Verfassungskämpfe.
  • 9. Die deutsche Reichsverfassung.
  • 10. Die politischen Parteien der Gegenwart.
  • 11. Die Programme der Parteien.
  • 12. Schlußbetrachtungen.
  • Im Verlage des Kaiser-Wilhelm-Dank, Verein der Soldatenfreunde, E. V. Berlin erschienene Schriften.

Volltext

hatte, Veranlassung, den Großen Rat zu 
teilen. Der hohe Adel und die Prälatn 
sollten fortan in einem besonderen Hause, 
der niedere Adel und die städtischen Ab- 
geordneten auch in besonderen Räumen 
agen. Auf diese Weise wurde in der Mitte 
des vier n enten Jahrhunderts, etwa im 
Jahre 1 ein besonderes Oberhaus 
und ein besonderes Unterhaus geschaffen 
und für beide der Name Parlament ein- 
geführt. In schwierigen Fällen waren die 
vier Stände auch schon früher zu gesonderten 
Beratungen zusammengetreten; aber der 
Große Rat hatte doch seinen einheitlichen 
Charakter bewahrt. Von jetzt ab berieten 
die beiden Häuser getrennt vonein- 
ander.) Es trat der hohe, grundbe- 
sivenden Adel von nun ab alseine geschlos- 
ene parlamentarische Körperschaft 
auf, welcher die letzte Entscheidung bei 
allen Beratungen des Parlaments zufiel 
und die um so machtvoller wurde, da auch 
im Unterhause vorwiegend Angehörige des 
Adelsstandes, wenn auch des niederen 
Adels, die Mehrheit ausmachten. Denn 
die Interessen des hohen und niederen 
Adels haben sich in England von alters her 
ergänzt, weil beide Stände nicht wie 
anderwärts streng bossstänbeer getrennt, 
sondern schon frühzeitig eng miteinander 
verwachsen waren. Die hohen Adelsrechte 
vererbten sich dort von alters her immer 
nur auf den ältesten Sohn, während die 
jüngeren Familienglieder dem niederen 
Adel zugewiesen wurden, auf diese Weise 
aber in den engsten verwandts chastlichen 
Beziehungen zu dem hohen Adel blieben. 
In dem Parlamente dominierte 
also der Adel; ja, man kann sagen, daß 
der Adel in England von da ab tatsächlich 
die Regierungsgewalt ausübte, weil die 
Könige in allen ihren Befugnissen wesentlich 
von seinem Willen abhängig waren. Diese 
Adelsherrschaft, die sich im großen und 
ganzen bis heute erhalten hat, war indessen 
1) Dle perfönlich vom Könlg gelaodenen Herben utpaiten 
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zugleich eine durchaus volkstümliche; 
denn der Adel hat in England von alters. her 
niemals in einem schroffen Gegensatz zum 
Bürgerstande gestanden. Im Gegenteil 
waren die Edelleute, wie wir gesehen haben, 
seit der angelsächsischen Zeit die Vorkämpfer 
für die Volksfreiheit gewesen. Schon aus 
diesem Grunde schauten die breiten Volks- 
massen dankbar zu ihnen hin. Durch die 
Vererbung der Macht an den Erstgeborenen 
waren die Träger des hohen Adelsstandes 
für die bald allgemein der Name 
Lordsy aufkam, obwohl sie sich in die 
verschiedenen Klassen der Herzöge, Marquis, 
Grafen (Earls), Viscounts-:) und Barone 
schieden — auch die Inhaber einer sehr 
großen materiellen Macht. Der Nor- 
mannenkönig Wilhelm der Eroberer hatte 
sich, wie bekannt. zum Oberherrn des 
samten Grundbesitzes erklärt und diesen 
dann zum größten Teil an die Lords ver- 
liehen. Infolgedessen ist der weit über- 
seehen gebn des Grund und Bodens 
in England bis heute Eigentum des Hoch- 
adels, der Lords, geblieben. Selbst in 
London gehört dasd Bauland der Riesen- 
stadt wenigen Lords, die es an die Bürger 
zur Bebauung auf je 99 Jahre verpachten. 
Bei dem englischen Hochadel hat sich daber 
von alters her auch ein enormer Reichtu 
erhalten — und Wohlstand gibt Ansehen i im 
Volke. Endlich ist der Hochadel dem eng- 
lischen Bürgertum aber auch dadurch näher 
getreten, daß Ehen zwischen Lords und 
Bürgertöchtern stets als standesgemäß 
galten und so sehr häufig geschlossen wurden. 
Anderseits ist der persönliche Adel in 
England vielfach mit Amtern und Würden 
verknüpft, welche unterschiedslos auch dem 
Bürgertum zugänglich sind. Die Inhaber 
dieser Amter treten dann dem niederen 
Adel zu und erhalten als „Knights“ (gespr. 
neitß) den Rang der Baronets. Ausge- 
zeichnete Gelehrte, Zivil- und Militär- 
beamte werden ebenfalls mit dieser Würde 
belohnt und dürfen dann das Wort Sir?) 
vor ihren Namen setzen. Auf diese Weise er- 
gänzt sich das Bürgertum und der Adel 
fortwährend. Es hat sich allmählich die 
vornehme „Gentry" usgcbisdet. zu welcher 
der niedere Adel und das durch Verdienst 
Lord Toard) ist tarden ang dam an el- 
— E n 
errpier ein aulseert nt hel E count (launt). „Vi u 
Lespr —1 ist bis französische vicomte (gespr. wilont): 
raf. 
. pᷣr. höhr) ist der Titel eines Baronet 
lunsreel Ger elnes W (nelt) d. u. Mltier Llgentich 
mecht). Die Barone führen schon den Titel .
	        

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