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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1912
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1912.
Volume count:
46
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4063.) Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern.
Volume count:
4063
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • I. Kap. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • II. Kap. Die Verwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • III. Kap. Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • IV. Kap. Die Verwaltung in Bezug auf das geistige Leben.
  • 1. Abschnitt. Unterricht, Bildung, Sittlichkeit.
  • § 126. Allgemeines. Die geschichtliche Entwickelung des Volksschulwesens.
  • § 127. Die Grundsätze des geltenden Schulrechts.
  • § 128. Die Rechtsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen.
  • § 129. Die Mittelschulen.
  • § 130. Die Universitäten und die Hochschulen.
  • § 131. Privatunterricht und Privaterziehungs- und Unterrichtsanstalten.
  • § 132. Anstalten zur Förderung der allgemeinen Bildung.
  • § 133. Die Sittenpolizei.
  • 2. Abschnitt. Das Kirchenstaatsrecht.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

538 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 130. 
Range eines Oberregierungsrathes im Hauptamte. Das Kollegium besteht aus den technischen 
Räthen und in der Regel einem Justitarius und Verwaltungsrath. 
Die dem Provinzialschulkollegium nicht unterstellten städtischen oder Privatschulen, die den 
Lehrplan der höheren Schulen im Allgemeinen befolgen, unterstehen der Kirchen= und Schul- 
abtheilung der Bezirksregierung. Solche Schulen giebt es unter den verschiedensten Namen, 
hauptsächlich in Rheinland und Westfalen. 
Zwischen den Provizialschulkollegien und den an der Spitze der einzelnen höheren 
Schulen stehenden Direktoren steht bei den königlichen und den vom Staate unterhaltenen An- 
stalten in der Regel keine Lokalbehörde. Bei den übrigen Schulen wird die Lokalverwaltung 
und die Ausübung der Patronatsrechte durch den Magistrat oder besondere Ausschüsse des- 
selben, zuweilen auch (Rheinprovinz und Westfalen) durch selbstständige Schulkommissionen 
oder Kuratorien wahrgenommen. Die Befugnisse dieser Lokalbehörden sind je nach den Statuten 
sehr verschieden; zu den wichtigsten Befugnissen gehört die Lehrerwahl; außerdem obliegt ihnen 
die Sorge für die äußeren Angelegenheiten der Schule. 
§ 130. Die Universitäten und die Hochschulen 1). I. Die oberste Stufe des Unterrichts- 
wesens bilden die Universitäten und die Hochschulen. Die Universitäten geben die höchste 
allgemeine Bildung, wie auch die Fachbildung für die verschiedensten Berufszweige, während 
die Hochschulen (Akademien) nur die höhere Fachbildung für einzelne Berufszweige geben. 
Vollständige Universitäten mit den vier Fakultäten (der evangelisch-theologischen, der 
juristischen, der medizinischen und philosophischen) bestehen in Königberg, Berlin, Greifswald, 
Breslau, Halle, Kiel, Göttingen, Marburg und Bonn. Die Universitäten Breslau und Bonn 
haben außerdem noch eine katholisch-theologische Fakultät. Als unvollständige Universitäten 
mit einer katholisch-theologischen und einer philosophischen Fakultät sind zu bezeichnen das 
Lyceum Hosianum in Braunsberg und die sog. Akademie zu Münster. 
Den Charakter von Hochschulen haben die technischen Hochschulen zu Berlin, Aachen 
und Hannover, die landwirthschaftliche Hochschule zu Berlin, die landwirthschaftliche Akademie 
zu Poppelsdorf, die Forstakademien zu Eberswalde und Münden, die Bergakademien zu Berlin 
und Klausthal, die thierärztlichen Hochschulen zu Berlin und Hannover u. a. m. 
Eine allgemeine Gesetzgebung bezüglich der Universitäten und Hochschulen fehlt; auch 
das A.L. R. I1 12, §§67 ff. enthält im Wesentlichen nur jetzt größtentheils veraltete Vorschriften 
hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Studirenden und bestimmt außerdem, daß die 
Universitäten die Rechte privilegirter Korporationen und ihre Lehrer und Beamten die Rechte 
und Pflichten der Staatsbeamten haben, indem im Uebrigen auf die Privilegien und die vom 
Staate genehmigten Statuten verwiesen wird. 
Die Universitäten und Hochschulen sind ausschließlich vom Staate errichtete und unter- 
haltene Anstalten. Die Errichtung einer solchen Anstalt durch eine öffentliche Korporation oder 
eine Privatperson würde daher nur mit staatlicher Genehmigung möglich sein. 
II. Die zu einer Fakultät gehörigen ordentlichen Professoren bilden als Fakultät im 
eigentlichen Sinne eine akademische Behörde, an deren Spitze ein aus ihrer Mitte jährlich er- 
wählter Dekan steht. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Angelegenheiten der Universität, 
sowie zur Beaufsichtigung der Studirenden und Ausübung der Disciplinargewalt über dieselben 
ist der akademische Senat bestellt, an dessen Spitze der von den Professoren gewählte Rektor 
steht, und der aus ebenfalls gewählten ordentlichen Professoren als Mitgliedern und dem 
Universitätsrichter besteht. 
  
1) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 727 ff. — Schulze, das 
preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II, S. 357 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III. Bd., S. 689 ff. 
— Jolly, Art. Universitäten in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 646 ff. — 
Sachse, Art. Hochschulen (technische), ebendaselbst, I, S. 655 ff. und 2. Erg.-Bd., S. 115 ff.
	        

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