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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1912
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1912.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 43
Bandzählung:
43
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
  • Werbung

Volltext

Artikel 29, 30. Stellung der Ausländer nach dem RVG. 519 
188, 226, 391, 500, 501), welche ebenfalls auf dem oben 100ff. vorgetragenen 
richtigen und gerechten Gedanken beruhen, daß der Ausländer, solange 
ihm der Aufenthalt im Inlande gestattet wird, dem Inländer in bezug 
auf die bürgerlichen (Gegensatz: staatsbürgerlichen) Rechte grundsätzlich 
gleichsteht. 
Die hiervon abweichende, schon im Entwurf enthaltene Be- 
stimmung des RVG, &1 Abs. 1 Satz 1, wurde bei der Beratung des 
Gesetzes im Reichstag und außerhalb desselben — in der Literatur 
namentlich von Laband, DJIB 13 2ff. und von mir, Frankfurter 
Zeitung vom 12. Dezember 1907, Nr. 344 — lebhaft bekämpft. Man 
warf ihr vor, daß sie gegenüber den bisher von der Reichsgesetzgebung 
befolgten Grundsätzen eine ungerechtfertigte Neuerung bedeute, daß sie 
die Vereins- und Versammlungsfreiheit fälschlicherweise als ein staats- 
bürgerliches, dem Ausländer begriffsmäßig verschlossenes Recht behandle, 
während sie doch, wie sonst unbestritten, ein bürgerliches Recht sei, 
— daß sie zu polizeilichen Schikanen der Ausländer und damit zu 
Verstößen gegen internationale Rücksichten führen werde, — und daß 
sie vor allem im Unklaren lasse, welche Rechtsvorschriften denn im 
Falle der Unanwendbarkeit des RVG für die Beteiligung von Aus- 
ländern an deutschen Vereinen und Versammlungen maßgebend sein sollen. 
Diese Kritik hatte zunächst Erfolg, indem bei der Kommissions- 
beratung des RVG in erster Lesung dem § 1 Abs. 1 folgende (von 
mir a. a. O. in Anlehnung an & 1 PrG empfohlene, auch von Laband 
a. a. O. gebilligte) Fassung gegeben wurde: „Die Vereins- und Ver- 
sammlungsfreiheit unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche 
durch dieses Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind“ (Komm Ber zum 
RVG, RT 1907/08, Drucks. Nr. 482, S. 130). Indes wurde dieser 
Beschluß schon bei der zweiten Lesung wieder umgestoßen und der § 1 
Abs. 1 der Regierungsvorlage (wörtlich gleichlautend mit § 1 Abs. 1 
Satz 1 des Gesetzes, oben 513) unverändert angenommen, wobei es dann 
auch bei den Plenarberatungen des Reichstags verblieb. Für diese 
endgültige Stellungnahme des Reichstags zu der Ausländerfrage waren 
die Erklärungen des Staatssekretärs des Innern in der Kommission 
(ogl. den zit. Komm Ber 7, 10, 136) maßgebend gewesen. Die wich- 
tigste dieser Erklärungen ging dahin (daselbst 7): 
„Durch den Umstand, daß den Ausländern das Recht, Vereine 
zu bilden und sich zu versammeln, nicht ausdrücklich gewährleistet 
sei, werde das Vereins= und Versammlungsrecht der Reichs- 
angehörigen, an deren Vereinen oder Versammlungen sich Aus- 
länder beteiligen, nicht berührt. Werde gegen Ausländer
	        

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