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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 32. 1917. 207 
IV. Feststellung des Wahlergebnisses. 
8 14. 
Im allgemeinen. 
Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter (Wahlvorstand) spätestens am 
dritten Tage nach dem Abschluß der Stimmabgabe festgestellt. 
Wl15. 
Berechnung der jeder Vorschlagsliste zugefallenen Stimmenzahl. 
Nach Offnung des Stimmzettelkastens oder der mehreren Kästen durch den Wahl- 
leiter (Wahlvorstand) werden die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen entnommen 
und die auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. Dabei ist die 
Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. 
* 16. 
Verteilung der Mitgliederstellen auf die Vorschlagslisten. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen (§5 15) werden 
der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. bis zur Höchstzahl der zu Wählenden geteilt; unter 
den so gefundenen Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach 
geordnet, als Mitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viel Mitglieder- 
stellen zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn eine Höchstzahl auf mehrere 
Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welcher dieser Vor- 
schlagslisten die nächste Stelle zukommt. 
Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthält als Höchstzahlen auf sie ent- 
lüen gehen die überschüssigen Stellen auf die Höchstzahlen der anderen Vorschlags- 
isten über. 
5 17. 
Verteilung der Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten. 
Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt 
sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung. Mürde eine Person wegen ihrer Benennung 
auf mehreren Vorschlagslisten mehrfach gewählt sein, so gilt sie als gewählt auf Grund 
der Liste, auf der ihr die größte böchstzahl zufällt bei gleichen Höchstzahlen entscheidet 
das Los. Bei den anderen Listen tritt an Stelle des bereits als ger geltenden Be- 
werbers der nächstbenannte Bewerber. 
8 18. 
Ersatzmänner. 
Nach den Grundsätzen der §§ 16 und 17 werde viel -Q 
scheeden, wie zu Hrund en. 88 n so viel Ersatzmänner ausge
	        

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