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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4178.) Bekanntmachung über die Ratifikation der am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie über den Beitritt Deutschlands für seine Schutzgebiete und den Beitritt Großbritanniens für eine Anzahl seiner Kolonien, auswärtigen Besitzungen und Protektorate.
Bandzählung:
4178
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Allgemeiner Teil.
  • Titelseite
  • Erster Abschnitt. Die geschichtlichen Entwicklungsstufen des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
  • § 12. Das Beschwerderecht.
  • § 13. Die Verwaltungsrechtspflege; Begriff.
  • § 14. Fortsetzung; die Partei.
  • § 15. Fortsetzung; Arten der Verwaltungsstreitsachen.
  • § 16. Fortsetzung; die Rechtskraft in Verwaltungssachen.
  • § 17. Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Verwaltung.
  • § 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen.
  • Besonderer Teil. Erstes Buch.

Volltext

180 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
genaueren Abgrenzung darf die Idee des öffentlichen Rechts ihre 
siegreiche Kraft frei bewähren ®. 
2. Gegenüber dieser grundsätzlichen Regelung können durch 
das Gesetz Verschiebungen vorgenommen werden, indem es 
‚gewisse Arten von Sachen auf die andere Seite verweist, als wozu 
sie gehören. 
Hierher rechnen wir nicht, daß auf einem gewissen Grenz- 
gebiete dem Staate die Wahl freisteht, ob er die Verhältnisse in 
öffentlichrechtlichen oder in privatrechtlichen Formen regeln will 
(vgl. oben $ 11 Note 6); wenn er davon Gebrauch macht in letzterem 
® Das Reichsgericht leistet immer noch zähen Widerstand. Auf die zivil- 
rechtliche Konstruktion öffentlichrechtlicher Verbältnisse wird zwar mehr und 
mehr verzichtet. Man sucht selbständige Grundlagen für die gerichtliche Zu- 
ständigkeit zu gewinnen. 
Dazu dient jetzt namentlich der Rechtssatz: vermögensrechtliche An- 
sprüche gehören als solche nach G.V.G. $ 13 vor die Gerichte, auch wenn sie 
„im öffentlichen Rechte wurzeln.“ So R.G. 15. Febr. 1904 (Entsch. LVII 
S. 353); 20. Sept. 1910 (LXXIV S. 192); 16. Dez. 1910 (Entsch. LXXV S. 110: 
„Der eingeklagte Geldanspruch gehört dem Vermögensrechte an. Der Rechts- 
streit ist daher als eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des $ 13 G.V.G. 
anzusehen“). Allein einen für sich bestehenden Rechtssatz dieser Art gibt es 
nicht. Was man dafür ausgibt, ist lediglich eine Folgerung aus der privat- 
rechtlichen Konstruktion, welche der TVolizeistaat und die Fiskustheorie er- 
möglicht hatten. Der Schleier ist zu dünn, um diese Grundlage zu verdecken. 
Dazwizchen klingt noch eine radikalere Begründung der gerichtlichen Zu- 
ständigkeit heraus. Danach wäre der Rechtsweg überall zulässig, wo jemand 
sich beklagt über „Eingrifle in die Privatrechtssphäre“, wo die „individuelle 
Rechtssphäre“ Gegenstand der Klage, wo „die Beantwortung der Frage der 
Anwendung des Gesetzes den Gerichten nicht untersagt ist“: R.G. 11. Juli 1902 
(Entsch. LII S. 160); 17. Febr. 1908 (LXVIII S. 26); 8. Jan. 1909 (Enntsch. I.XX 
S. 177). Das sind Nachklänge von Bährs Rechtsstaat und vom alten Reichs- 
kammergericht. Zivilrechtliche Zwangskonstruktion steckt natürlich auch hier 
dahinter. 
Es wäre ungerecht, die edleren Beweggründe nicht zu würdigen, welche 
hinter diesen Gewagtlieiten stehen. Unsere Gesetzgebung hat mit den Fort- 
schritten des öffentlichen Rechtes nicht Schritt gehalten. Wichtige Rechts- 
sachen, die nach älterer Auffassung als bürgerlichrechtlicher Art Unterkunft 
fanden bei der Justiz, würden jetzt eigentlich von dort ausgeschlossen und 
dem einfachen Verwaltungswege überlassen sein. Da sucht man denn zu helfen. 
Im gleichen Sinne war auch in der 1. Aufl. dieses Werkes S. 213 ff. ein Ver- 
such gemacht worden; den Fortbestand der ausgedehnteren Zivilgerichts- 
zuständigkeit juristisch zu ermöglichen. Angesichts des B.G.B. geht das nicht 
mehr. Die Gesetzgebung muß sich aufraffen und den obdachlos gewordenen 
öffentlichen Rechtssachen ihren Platz anweisen, vor einem Verwaltungsgericht 
oder nach E.G. z. G.V.G. $ 4 vor dem bürgerlichen Gerichte, nach Zweck- 
mäßigkeitsbefinden. Finstweilen schlägt man sich eben so durch.
	        

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