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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1913
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
47
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 4178.) Bekanntmachung über die Ratifikation der am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie über den Beitritt Deutschlands für seine Schutzgebiete und den Beitritt Großbritanniens für eine Anzahl seiner Kolonien, auswärtigen Besitzungen und Protektorate.
Volume count:
4178
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 183. 1917. 1307 
, * 4. 
Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen. 
a) Bei den Arten, für welche im § 3 Grundpreise für das Kilogramm angegeben 
sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Maßgebend ist das Gewicht 
des Leders in einem Zustande, in welchem Oberleder bis zum dritten Tage, anderes 
Leder bis zum achten Tage nach Eingang beim Empfänger bei normaler Aufbewah- 
rung nichts an Gewicht verliert. Bei den Arten, für welche im § 3 Grundpreise nach 
Mab festgesetzt sind, hat die Preisberechnung nach Quadratmeter-Maschinenmaß (dem 
tatsächlichen Flächenmaß in Quadratmeter) zu erfolgen. Aus der Rechnung muß die 
t Ihe Nr. der Preistafel), die Wertklasse, das Sortiment oder die Sorte ersicht- 
ich sein. 
b) Bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres= und Marineverwal-- 
tung ist für die Mengenfeststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchsstelle, 
erforderlichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung bei 10 bis 15% C. maßgebend. 
c) Die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatlicher Lagerung nach dem Ver- 
kauf, und bei den Preisen gemäß § 2 Ziffer 1 die Kosten der Beförderung bis zum 
nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes 
sowie die Kosten der Verladung ein. 
4) Für Verpackung in Rechnung gestellte Kosten sind dem Käufer ohne Abzug 
wieder gutzubringen, sofern er die Verpackung unverzüglich — Fracht zu Lasten des 
Verkäufers — zurückschickt. 
e) Vermittelungsgebühren (Provision für Kommissionäre und Agenten) dürfen 
nur insowcit auf den Verkaufspreis werden, als der nach §§ 2 und 3 zu- 
lässige Höchstpreis hierdurch nicht wird. 6 
) Die Höchstpreise gelten für bei Empfang. Wird der Höchstpreis ge- 
sundet, so dürfen bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen 
werden. 
     
*)“ 
Beschlagnahme. 
Alles Leder jeder Form (auch Abfälle) ist, soweit es sich im Eigentum, Besit 
oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung befindet, be- 
schlagnahmt. 6 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen 
an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfü- 
gungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen 
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der 
Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit) Einwilli- 
gunge der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
erfolgen. 
b) Die Veräußerung und Ablieferung ist nur erlaubt 
1. auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzuweisungsamtes der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
Wg9, Budapester Straße 57), 
*) Anweisungen gemäß Buchstabe b Zifer 1 werden lediglich auf Grund amtlicher Feststellung 
des Bedarfs amtlicher Beschaffungsstellen erteilt. 278
	        

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