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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
landschaftsordnung_wahlgesetz_braunschweig_1832
Title:
Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1832
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • §. 1. - Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Landes.
  • §. 2. - 2. Regierungsform.
  • §. 3. - 3. Staatsoberhaupt.
  • §. 4. - 4. Reversalen.
  • §. 5. - 5. Innere Verwaltung.
  • §. 6. - Fortsetzung.
  • §. 7. - 6. Auswärtige Verhältnisse.
  • §. 8. - Fortsetzung.
  • §. 9. - 7. Militairhoheit.
  • §. 10. - 8. Verleihung von Titeln, Würden u. s. w.
  • §. 11. - 9. Verhältnis des Herzogs zu dem Deutschen Bunde.
  • §. 12. - Fortsetzung.
  • §. 13. - 10. Sitz der Regierung.
  • §. 14. - 11. Regierungserbfolge.
  • §. 15. - 12. Volljährigkeit des Landesfürsten.
    §. 15. - 12. Volljährigkeit des Landesfürsten.
  • §. 16. - 13. Regierungsvormundschaft.
  • §. 22. - 14. Erziehung des Regierungsnachfolgers.
  • §. 23. - 15. Hausgesetze.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

S. 4. 
4. Reversalen. 
Der Landesfürst wird in dem Patente, durch welches er seinen 
Regierungsantritt verkündigt und die allgemeine Huldigung anordnet, 
zugleich bei seinem Fürstlichen Worte versichern, daß er die Landes-Ver- 
fassung, in allen ihren Bestimmungen, beobachten, aufrecht erhalten und 
beschützen wolle. 
Die Urschrift dieses Patents, unter des Landesfürsten Hand und 
Siegel, wird dem ständischen Ausschusse zur Aufbewahrung in dem 
ständischen Archive zugestellt. 
g. 5. 
5. Innere Verwaltung. 
Die gesammte Staatsverwaltung geht vom Landesfuͤrsten aus. 
Sie wird nur vermoͤge der von ihm verliehenen Gewalt unmittelbar oder 
mittelbar in seinem Namen ausgeübt, und steht unter seiner Ober- 
aussicht. 
Kein Landesgesetz und keine Verordnung tritt in Krast, bevor sie 
von der Landesregierung verkündige si 1 nd. 
-- 
Fortsetzung. Der Landesfärst kann in einzelnen Fällen Dis- 
pensationen von den gesetzlichen Vorschriften ertheilen, jedoch, in sofern 
dritte Personen wegen ihrer Rechte betheiligt sind, nur mit deren Zu- 
stimmung. 
8. 7. 
6. Auswärtige Verhältnisse. 
Der Landesfürst vertritt den Staat in allen Verhältnissen zu dem 
Deutschen Bunde und zu anderen Staaten. 
Er ordnet die Gesandtschaften und Missionen an, schließt Staats- 
Verträge und erwirbt dadurch Rechte für das Herzogthum, so wie er 
dasselbe zur Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten ver- 
pflichtet. 
g. 8. 
Fortsetzung. Die Staͤndeversammlung wird, sobald es die 
Umstände zulassen, von solchen Verträgen in Kenntniß gesetzt. 
Die zur Ausführung derselben erforderlichen Mittel bedürfen der 
ständischen Bewilligung, und sollen in deren Folge neue Landesgesetze 
erlassen, oder die bestehenden aufgehoben oder abgeändert werden, so ist 
hiezu die verfassungsmäßige ständische Mitwirkung erforderlich. 
C. 9. 
7. Militairhoheit. 
Dem Landesfürsten steht die Verfügung über die bewaffnete Macht,
	        

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