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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 16.
Bandzählung:
16
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Titelseite
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • 1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
  • 2. Anzeigepflicht für verdächtige Erkrankungen.
  • 3. Anzeigepflicht beim Wechsel des Aufenthaltsortes.
  • 4. Besondere Anzeigepflicht für Todesfälle.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
    II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Volltext

—   35 — 
für den Fall des Wohnungswechsels einführt. Dieselbe Vorschrift ent- 
hält §   1 Abs. 2 des braunschweigischen Gesetzes vom 26. Juni 1904. 
Eine Anzeigepflicht bei Erkrankungen an Lungen- und Kehl- 
kopftuberkulose im Falle des Wohnungswechsels besteht in 
Sachsen, Baden und Braunschweig. 
Ohne die Anzeigepflicht beim Wohnungswechsel ist nach dem 
übereinstimmenden Urteil aller Tuberkuloseforscher eine wirksame Be- 
kämpfung der Tuberkulose, namentlich der Lungen- und Kehlkopf- 
tuberkulose, nicht möglich. Viele Kranke mit Lungentuberkulose, und 
zwar nicht nur in den ungebildeten Kreisen, haben die leidige Gewohn- 
heit, auf den Fußboden und selbst gegen die Wand zu spucken. Die 
in dem Auswurf reichlich enthaltenen Tuberkelbazillen bleiben bei 
oberflächlicher Reinigung von Fußboden und Wand teilweise dort 
haften, trocknen an und gehen in den Staub der Wohnung über. Da 
sie in verstäubtem Zustande Monate und selbst Jahre lang lebensfähig 
bleiben, so kann die Einatmung eines derartigen Staubes bei Personen, 
die eine solche infizierte Wohnung beziehen, Tuberkulose erzeugen. 
Würde man in Großstädten und Industriebezirken diesen Dingen ge- 
nauer nachforschen, so würde man sicher viel öfter, als man jetzt ahnt, 
die Wohnung als Quelle der Tuberkulose auffinden. 
4. Besondere Anzeigepflicht für Todesfälle. 
A.A. zu   §   1 Abs. 1   P.G. Der Todesfall ist auch dann anzuzeigen, wenn die Er- 
krankung des Verstorbenen bereits angezeigt war. 
Das Reichsseuchengesetz hat nicht nur für Erkrankungen, sondern 
auch für Todesfälle die Anzeigepflicht eingeführt. Dies wird in der 
Regel so aufgefaßt, daß in jedem Falle nur eine Anzeige zu erstatten 
ist, d.   h. daß in den Fällen, in denen die Erkrankung angezeigt wird, 
diese Anzeige genügt, und daß die Anzeige des Todesfalles nur bei 
solchen Fällen erforderlich ist, welche während der Erkrankung nicht 
zur Anzeige gelangt sind. Allein diese Ansicht ist unzutreffend, wie 
aus der nachstehenden Begründung deutlich hervorgeht: 
„Da die Diagnose eines Krankheitsfalles oft erst durch den töd- 
lichen Ausgang bestätigt wird, ist es ferner erforderlich, daß nicht 
nur von jeder Erkrankung, sondern auch von jedem Todesfall Anzeige 
erstattet werde. Die Todesanzeige bietet zugleich einen Ersatz für 
die etwa unterbliebene Erkrankungsanzeige. Dies ist um so wichtiger, 
als nach den bisherigen Erfahrungen Erkrankungsanzeigen, sei es aus 
Unachtsamkeit, sei es wegen Unkenntnis der Natur der Krankheit, 
voraussichtlich vielfach unterbleiben werden. Endlich ist es für die 
wissenschaftliche Beurteilung und praktische Behandlung von Wich- 
tigkeit, das Verhältnis der Sterbefälle zu der Zahl der Erkrankungen 
kennen zu lernen.“ 
3*
	        

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