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Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Bibliographic data

Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1830
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830.
Volume count:
14
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1830
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

8 88. Die Gemeindeabgaben. 349 
Eine Erhöhung der bestehenden Schlachtsteuersätze mit Einschluß des bisherigen Kom— 
mu nalzuschlags kann nach § 3 d. G. nur durch Gesetz angeordnet, dagegen können Ermäßig- 
ungen der bisherigen Steuersätze, Befreiungen gewisser Gegenstände von der Schlachtsteuer 
und andere den schlachtsteuerpflichtigen Verkehr erleichternde, oder die Zuständigkeit der städti- 
schen Behörden betreffende Aenderungen der wegen der Schlachtsteuer bestehenden Vorschriften 
durch die örtlichen Schlachtsteuerregulative eingeführt werden. 
Auf Antrag der betreffenden Stadt wird gegen Vergütigung des von dem Finanzminister 
festzusetzenden Kostenbetrages die Erhebung und Verwaltung der Schlachtsteuer durch die Be- 
hörden und Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern des Staates für Rechnung der 
Stadt fortgesetzt (6 4 d. G. v. 25/5. 1873). 
Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer und deklamatorischer 
Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehenden Künstler ist nach § 15 den Gemeinden 
gestattet ). Ebenso ist unter Aufhebung der in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden gesetz- 
lichen Vorschriften den Gemeinden in § 16 das Recht eingeräumt worden, das Halten von 
Hunden zu besteuern. 
Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Aufkommens indirekter Steuern 
für bestimmte Zwecke (Kosten der Armenpflege u. s. w.) werden aufgehoben (§ 17)7). 
Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender indirekter Gemeindesteuern 
kann nur durch Steuerordnungen erfolgen, die der Genehmigung bedürfen (§ 18). 
Wegen der Befreiung der Militärspeiseeinrichtungen und ähnlicher Militäranstalten von 
den Verbrauchssteuern bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen (§ 19) 3). 
B. Direkte Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen Pflich- 
tigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu vertheilen. Handelt es sich um Veran- 
staltungen, welche in besonders hervorragendem oder geringem Maße einem Theile des Ge- 
meindebezirkes oder einer Klasse von Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, so kann die 
Gemeinde eine entsprechende Mehr= oder Minderbelastung dieses Theiles des Gemeindebezirkes 
oder dieser Klasse von Gemeindeangehörigen beschließen. Der Beschluß bedarf der Geneh- 
migung (8 20). 
Die direkten Gemeindesteuern können vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb (Realsteuern), 
sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer) erhoben werden. Die Ein- 
kommensteuer kann zum Theil durch Aufwandssteuern ersetzt werden, welche grundsätzlich die ge- 
ringeren Einkommen nicht verhältnißmäßig höher belasten dürfen, als die größeren. Mieths-und 
Wohnungssteuern dürfen nicht neu eingeführt werden. Die bestehenden Mieths= und Wohnungs- 
steuern bedürfen erneuter an die Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen ge- 
bundener Genehmigung und treten außer Kraft, wenn die Genehmigung nicht bis zum 1. April 
1898 erfolgt ist. Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender direkter Gemeinde- 
  
1) Nach A.L. R., II, Tit. 19 § 27 hatten die Gemeinden das Recht, zu Gunsten der Ortsarmen- 
kasse „den Luxus, die Ostentation und die öffentlichen Belustigungen ihrer wohlhabenden Einwohner 
mit gemäßigten Taxen zu belegen“. Der § 74 des Ausf.G. v. 8/3. 1871 hob nun zwar alle gesetz- 
lichen Bestimmungen auf, welche die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten zu Armen- 
zwecken vorschrieben. Dagegen ist den Gemeinden, ohne Unterschied ob Stadt= oder Landgemeinden, 
der ganzen Monarchie die Befugniß zur Forterhebung oder Neueinführung solcher Abgaben für Ge- 
meindezwecke verblieben, sofern die Gemeindeverfassungsgesetze eine solche zulassen. 
2) Der Entwurf wollte die Bestimmungen wegen Verwendung der von den Militärpersonen zu 
entrichtenden Hundesteuer (Kab.O. v. 29/4. 1829 Ziffer 7) aufrecht erhalten. 
3) In Betracht kommen die Kab.HO.O. v. 12/8. 1824 u. 13/2. 1836 (Kamptz' Annalen Bd. VIII 
S. 1200 u. Bd. XX S. 151), dann die einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze 
in den älteren Landestheilen z. B. § 4 Abs. 4 St.O. v. 30/5. 1853 und § 11 V. v. 23/9. 1867 
(G. S. S. 1648) für die neu erworbenen Landestheile, endlich die V. v. 22/12. 1868 (B.G.Bl. S. 871) 
welche die V. v. 20/9. 1867 auf das ganze Bundesgebiet übertragen hat.
	        

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