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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1852. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1852. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1852. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1852. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1852. (5)
  • Sechste Stück vom Jahr 1852. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1852. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1852. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1852. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1852. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1852. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1852. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1852. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1852. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1852. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1852. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1852. (17)
  • No. LIII. Gesetz, betreffend den Erlaß des Mahl- und Kopfaccissea in der Fürstl. Oberherrschaft und des 4ten Theils der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der Fürstl. Unterherrschaft auf die Finanzperiode von 1852-54. (53)
  • No. LIV. Verordnung des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung Justiz, die Zulässigkeit des Recurses beziehungsweise der Vorstellung gegen, Advokaten und Anwälten zuerkannte Disziplinar- und Ordnungsstrafen betreffend. (54)
  • No. LV. Bekanntmachung des F. Ministeriums, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen, den §. 14. der Statuten des Begräbnißvereins zu Katzhütte, Oberhammer und Goldisthal betreffend. (55)
  • No. LVI. Gesetz, betreffend des Staatshaushalts-Etat auf die Finanzperiode von 1852-54. (56)
  • No. LVII. Gesetz, die Einführung einer Klassen- und klassificirten Einkommenssteuer betreffend. (57)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1852. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1852. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (24)

Volltext

186 1852. 
. T. 
Diejenigen, welche wegen Verlegung ihres Wohnsihes aus dem Auslande in das 
Inland oder wegen Wegfalls des Befreiungsgrundes steuerpflichtig werden, haben die 
Klassenstener von dem nächsten auf den Eintritt der Steuerpflichtigkeit folgenden Monat 
ab zu entrichten. 
Elenso sind die wegen Vollendung des 60 sten Lebensjahres, wegen Verlegung. 
ihres Wohnsitzes in das Aueland oder aus anderen Gründen gesetzlich von der Klassen- 
steuer zu befreienden Personen von dem Monate ab von der Steuer frei zu lassen, welcher 
auf den Eintritt des die Steuerbefreiung veranlassenden Grundes zunächst folgt. 
8. 8. 
Jeder Eigenthümer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Stellvertreter haftet 
der Behörde, welche das Verzeichniß der steuerpflichtigen Haushaltungen und Einzeln- 
steuernden aufnimmt, für die richtige Angabe derselben. 
Jedes Familienhaupt ist für die richtige Angabe seiner Angehörigen und aller zu 
seinem Hausstande gebörigen steuerpflichtigen Personen verantwortlich. 
ede bei der Aufnahme des Verzeichnissec oder auf sonstige desfallsige Anfrage der 
Steuer, oder Gemeinde-Bebörde im Laufe des Jahres unterlassene Angabe einer steuer- 
pflichtigen Person soll, außer der Nachzahlung derrückständigen Steuer, mit einer Geld- 
buße bis zum vierfachen Jahresbetrage derselben belegt werden. 
Die Untersuchung gegen diejenigen, welche sich einer Ueberlretung dieser Bestim- 
mungen schuldig machen, gehört vor die Einzelrichter, insosern der Steuerpflichtige nicht 
binnen einer von der Behörde zu beslimmenden Frist die Zahlung der verkürzten Steuer 
und des von derselben festgesetzten Strafbetrags freiwillig leistet. 
8. 9. 
Die Bekanntmachung der Steuerrollen erfolgt das erste Mal in einer angemessenen 
Frist nach Verkündigung dieses Gesetzes, weiterhin mit dem Aufange jedes Jahres. 
Sobald die Bekanntmachung geschehen ist, muß der Steuerpflichtige in den ersten 
acht Tagen jedes Monats seinen Monatobeitrag voraus entrichten. Es hängt von ihm 
ab, denselben auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu be- 
zahlen.
	        

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