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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1913
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Volume count:
47
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • I. Das Problem des Rechtes.
  • II. Die einzelnen Fragen.
  • 1. Das Problem des Staatsrechtes.
  • 2. Der Staat und die Rechtsbildung. Priorität des Staates. Fortschreitende Rechtsbildung vom engeren zum weiteren Verband. Aufsaugung der Rechtsbildung durch den modernen Staat.
  • 3. Die Bindung des Staates an sein Recht.
  • Selbstverpflichtung des Staates in jedem Rechtssatz.
  • Sozial-psychologische Grundlage staatlicher Rechts-verhältnisse. Historische Entwicklung der Anschauungen darüber. Konstante und variable Rechts-bestandteile. Unmöglichkeit staatlicher Pflichten vom Standpunkt konsequenter absolutistischer Staatsauffassung.
  • 4. Der Staat und das Völkerrecht. Entstehung des Völkerrechts in der christlichen Staatenwelt. Kriterium seiner Existenz, seine Anerkennung durch die Staaten. Gesamtheit der Rechts-merkmale bei ihm gegeben. Unvollkommenheit des Völkerrechts. Völkerrecht ein anarchisches Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Elftes Kapitel. Staat und Recht. 367 
endlich des Staates Recht, alles innerhalb seiner Grenze geltende 
Recht zu regulieren, so daß im modernen Staate alles Recht in 
staatlich geschaffenes und staatlich zugelassenes Recht zerfällt¹). 
Auch heute gibt es eine Fülle von Verbänden, die sich 
unabhängig vom Staate ihr Recht setzen, so die Kirchen und 
alle Gattungen von Vereinen²). Diesem nichtstaatlichen Rechte 
stehen auch jene rechtlich nicht geordneten, nicht unter den Be- 
griff des Rechtszwanges zu subsumierenden sozialen Garantien 
in größerem oder minderem Umfange zur Seite. Allein der auch 
solches Recht zu verwirklichen bestimmte Rechtszwang steht 
als Ausfluß der Herrschergewalt ausschließlich dem Staate zu. 
Daher kann das Verbandsrecht den Verbandsmitgliedern gegen- 
über nur kraft staatlicher Verleihung oder Anerkennung in Form 
der Autonomie den Charakter objektiven Rechtes annehmen, und 
nur durch des Staates Willen kann das Verbandsrecht auch ihm 
gegenüber den Charakter objektiven Rechtes, d. h. den eines 
Teiles der staatlichen Rechtsordnung selbst, erhalten. Die Schöp- 
fung objektiven Verbandsrechtes ist heute ausschließlich Sache 
des Staates geworden³). 
3. Die Bindung des Staates an sein Recht. 
Die Rechtsordnung des Staates ist Recht für die ihm Unter- 
worfenen. Ist sie aber auch Recht für den Staat selbst?⁴) 
— 
1) Diesen Satz mißversteht Krabbe, S. 141 f., offenbar. Selbst- 
verständlich muß der Richter auch das zugelassene Recht anwenden; 
aber die Schaffung jenes Rechts überläßt der Staat anderen Personen. 
2) Über das Kirchenrecht vgl. meine näheren Ausführungen System 
S. 272 ff.; Der Kampf des alten mit dem neuen Recht 1907 S. 12 ff. 
(Ausg. Schriften und Reden I 1911 S. 398 ff.); W. Schoenborn Kirche 
und Recht (Internat. Monatsschrift für Wissenschaft, Kunst und Technik 
VI 1912 S. 619 ff.). Die Selbständigkeit des Kirchenrechtes zutreffend 
hervorgehoben von U. Stutz, Die kirchliche Rechtsgeschichte 1905 
S. 11, 37 ff. 
3) Rehm wendet sich, a. a. O. S. 32 ff., gegen diese ‚„Duldungs- 
theorie“ mit der Behauptung eines vom Staate unabhängigen Rechts der 
im Staate befindlichen Verbände. Wohl zu Unrecht. Man denke sich 
einen Augenblick den übergeordneten Staat weg, und alles Recht fällt in 
sich zusammen. Es kann allerdings ein Verbandsrecht bestehen bleiben; 
der Verband beweist aber dadurch, daß er mehr war als ein gewöhnlicher 
Verband: er war Staat im Staate. 
4) Für Seidler, Jur. Kriterium S. 44, existiert dieses Problem 
nicht, weil er, den Spuren Gierkes folgend, annimmt, daß der Staat mit 
und in dem Rechte geboren ist und nur fortdauernd im Rechte leben
	        

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