Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1913
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Volume count:
47
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4218.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung.
Volume count:
4218
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.
  • Title page
  • Widmung.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Der Begriff der Militärgewalt.
  • II. Einfluß der bundesstaatlichen Verfassung des Deutschen Reiches auf die Militärgewalt.
  • III. Aufgabe und Gliederung der Arbeit.
  • Erster Teil. Die Quellen der Militärgewalt.
  • I. Die Verfassung.
  • II. Die Militärkonventionen.
  • Zweiter Teil. Der Inhaber der Militärgewalt.
  • I. Der Inhaber der Gesetzgebungs- und Aufsichtsgewalt.
  • II. Der Inhaber der Verordnungsgewalt.
  • III. Der Inhaber der Regierungsgewalt.
  • IV. Der Inhaber der Kommandogewalt.
  • Dritter Teil. Das Resultat.
  • I. Die Rechtsnatur der Militärgewalt.
  • II. Die Rechtsnatur der Wehrpflicht. Der Fahneneid.
  • III. Die Rechtsnatur des deutschen Heeres.
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

Der Inhaber der Kommandogewalt. 59 
IV. Der Inhaber der Kommandogewalt. 
1. Begriff und Wesen der Kommandogewalt. 
Wir haben die militärische Vollzugsgewalt in Regierungsgewalt und 
Kommandogewalt geteilt und verstehen unter „Kommandogewalt"“ 
den auf die Zwecktätigkeit des Heeres bezüglichen Teil der militärischen 
Vollzugsgewalt. „Zwecktätigkeit des Heeres“ nennen wir diejenige 
Heerestätigkeit, die in der Ausübung des Waffenhandwerkes besteht, und 
die entweder zur Erlernung des Waffenhandwerkes, zur Ausbildung und 
Vervollkommnung in demselben dient oder unter Entfaltung von Waffen- 
gewalt zur Vernichtung äußerer und innerer Feinde des Staates vor- 
genommen wird. Gegenstand der Kommandogewalt ist danach jegliche 
Tätigkeit des Heeres zu Ausbildungs-, Kriegs= und Polizeizwecken. 
Die Kommandogewalt ist nun insofern besonders geartet, als das 
in ihr enthaltene Befehlsrecht, das die Zwecktätigkeit des Heeres aus- 
löst und leitet, einen besonderen, dasselbe von allen anderen staatlichen 
Befehls= und Hoheitsrechten unterscheidenden, Charakter an sich trägt. 
Diesen besonderen Charakter zeigen auch die aus diesem Befehlsrecht 
sich herleitenden Befehle, die sogenannten militärischen Befehles, zu 
welchen z. B. die Armeebefehle, Divisionsbefehle, Regimentebefehle, 
Bataillonsbefehle, die Befehle des Kompagnieführers, des ausbildenden 
Gefreiten, wie auch die Exerzierreglements, die Felddienstordnungen, 
Wachvorschriften und Schießinstruktionen gehören. 
Die Eigentümlichkeit des militärischen Befehlsrechtes besteht einmal 
darin, daß es nicht wie das übrige Verwaltungsbefehlsrecht durch Ge- 
setze normiert und in bestimmten Schranken gehalten wird; es gibt. 
keine Militärgesetze, die dieses Befehlsrecht zu berücksichtigen hätte. 
Denn die Zwecktätigkeit des Heeres, die durch die militärischen Befehle 
bestimmt und geleitet wird, ist nach den jeweiligen dem Heere zu- 
geteilten Aufgaben, nach den jeweiligen Verhältnissen verschieden; sie 
kann also nicht durch Gesetz festgelegt sein. 
Aber nicht nur materiell, auch formell ist das militärische Befehls- 
recht unbeschränkt. Die militärischen Befehle müssen schnell gegeben 
1 Ahnlich: Meyer, V.R. II, 35, 40, 55; Hänel 472; Bornhak 39. 
2 Näheres darüber s. u. S. 64—67. 
3 Vgl. Hecker in v. Stengels Wörterb. I, 145; Hänel 473.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.