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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

Object: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1913
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Volume count:
47
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4219.) Übereinkunft zwischen Deutschland und Rußland zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
Volume count:
4219
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Index
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff, Arten und Hilfsmittel
  • 2. Kapitel. Die Entwickelung der Eisenbahnen
  • 3. Kapitel. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahnen
  • 4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber den Eisenbahnen.
  • § 1. Die Betätigung der öffentlichen Gewalt beim Eisenbahnwesen.
  • § 2. Die finanzielle Behandlung der Eisenbahnen.
  • § 3. Die Verwaltung der Eisenbahnen.
  • § 4. Die internationale Eisenbahnverwaltung.
  • 5. Kapitel. Das Tarifwesen.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

304 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr. 
Finanzen, für Handel und für Landwirtschaft auf 5 Jahre berufenen 
Mitgliedern — die beiden erstgenannten Minister berufen je 2, die 
beiden letzten je 3 Mitglieder; unmittelbare Staatsbeamte dürfen nicht 
berufen werden — und aus 30 von den Bezirkseisenbahnräten gewählten 
Vertretern der Industrie, des Handels und der Land- und Forstwirt- 
schaft. Der Landeseisenbahnrat ist jährlich mindestens zweimal einzu- 
berufen und ist namentlich in Tarifangelegenbeiten zuständig, hat aber 
nur gutachtliche Befugnisse. Als vorbereitende Stelle erscheint der 
ständige Ausschutz, bestehend aus dem Vorsitzenden und mehreren Mit- 
gliedern des Landeseisenbahnrats. Die Einrichtung der Eisenbahnräte 
besteht auch in anderen deutschen Staaten, s0 in Elsaß-Lothringen seit 1874, 
in Baden seit 1880, in Bayern und Sachsen, in Württemberg seit 1881, 
in Mecklenburg-Schwerin seit 1890. Im wesentlichen schliehbt sich die Ein- 
richtung an die preubische an. 
Für die Bahnen in Elsaß-Lothringen, die dem Deutschen Reiche ge- 
hören, besteht als oberstes Organ das „Reichsamt für die Verwaltung der 
Reichseisenbahnen“ zu Berlin — unmittelbar dem Reichskanzler unter- 
geordnet und tatsächlich von dem preußischen Eisenbahnminister geleitet —. 
Unter Leitung dieses Amtes fübrt die „Kaiserliche Generaldirektion der 
Eisenbahbnen in Elsaß-Lothringen“ zu Strabburg i. E. die Verwaltung. Der 
Generaldirektion sind zur Leitung einzelner Dienstzweige Oberbeamte 
und zur Leitung des Betriebs- und Bahnunterhaltungsdienstes Betriebs- 
direktoren unterstellt, unter denen dann wieder Eisenbahnbau- und Be- 
triebsinspektionen stehen. 
Auch in den anderen deutschen Staaten hat man sich bemüht, den 
Verwaltungsaufbau zu verbessern und leistungsfähiger zu gestalten. 
Hervorzuheben ist insbesondere, daß Bayern am 1. April 1907 eine voll- 
ständige Neuordnung durchgeführt hat Die Generaldirektion der baye- 
rischen Staatsbahnen in München, die bis dahin das bayerische Staats- 
bahnnetz verwaltete, wurde durch ein besonderes Verkehrsministerium 
ersetzt, und diesem fällt jetzt die oberste Leitung des Eisenbahnwesens 
zu. Als Mittelbehörden sind ihm Eisenbahndirektionen unterstellt: 
München, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Würzburg und seit 
1. Januar 1909 für die inzwischen verstaatlichten pfälzischen Bahnen 
Ludwigshafen. Für gewisse gemeinsame Angelegenheiten bestehen be- 
sondere Amter, wie das Tarifamt, das Verkehrsamt, das Baukonstruktions- 
amt, das Maschinenkonstruktionsamt usw. 
Daß im übrigen der Verwaltungsaufbau der einzelnen deutschen 
Staaten Abweichungen zeigt, versteht sich von selbst. 
Nach Art. 4 und 41—46 der Verfassung hat das Deutsche 
Reich bestimmte Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Eisenbahnen. Ins- 
besondere steht dem Reiche die Uberwachung des Tarifwesens zu. Die 
Reichsaufsicht wird vom Bundesrate wahrgenommen, soweit es sich um
	        

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