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Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 31.
Bandzählung:
31
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4222.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Bandzählung:
4222
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Volltext

Cölestin III. 517 
welfischen Familie abgesehen"). Auch bewahrte der Kaiser sein Mißtrauen 
gegen den Welfen beständig und ging mit ihm nicht so zuvorkommend und 
freundlich um, wie dieser es als deutscher Reichsfürst wohl beanspruchen 
konnte. Zu allem diesen gesellte sich noch die Besorgnis vor der gräßlichen 
Seuche, die im Lager wütete'"); die Furcht vor ihr mag auf der Seele Hein- 
richs um so stärker gelastet haben, als er sich die traurige Lage seines greisen 
Vaters, dessen gräßlichen Schmerz vorstellte, wenn auch er ihm geraubt 
würde. Auf der anderen Seite war freilich dem jungen Fürsten vollkommen 
klar, daß er durch ein Entweichen von dem Heeregänzlich mitdem Kaiserbreche 
und sich dessen nie verlöschende Feindschaft zuziehe. Aber war durch das 
Vorgehen seines Vaters der Krieg nicht schon erklärt? Konnte Heinrich VI. an 
ihm nicht gerade Rache für die Taten des alten Welfen nehmen? Soentschloß 
er sich, direkt aus dem Lager des Kaifers zu dessen Feinden überzugehen. Er 
begab sich heimlich nach Neapel und von hier sofort zu Schiff nach Roms''). Anf. Aug. 
Papst Cölestin III. hatte seine Einwilligung zur Krönung des Kaisers nur 
unwillig geben und war noch mehr mit diesem zerfallen, als er, allen Be- 
mühungen des Kirchenoberhauptes zuwider, in Neapel eingedrungen war. 
Die Erfolge, die er hier in der ersten Zeit erfochten, konnten nicht dazu dienen, 
das Herz des Papstes dem Staufer geneigter zu machen; vielmehr mußte seine 
Furcht vor dem jungen Herrscher und also auch sein Haß gegen ihn immer 
mehr wachsen. Deshalb fand der junge Welfe Heinrich die günstigste Auf- 
nahme am päpstlichen Hofe und bereitwillige Unterstützung für die Unter- 
nehmungen, die er beabsichtigte, und deren Spitze gegen den Kaiser gerichtet 
war. Eine der hauptsächlichsten Wasfen, mit denen die kaiserliche Partei 
Heinrich den Löwen vor einem Dezennium bekämpft hatte, war der Bann der 
Bischöfe gewesen, den besonders Ulrich von Halberstadt mit so großem Er- 
folge angewandt hatte. Auch jetzt konnte er den Welfen leicht wieder Schaden 
bereiten, da sie viele Bischöfe, die von Magdeburg, Hildesheim, Lübeck und 
andere, zu Feinden hatten. Cölestin tat nun für die welfische Sache, was ihm 
überhaupt möglich war, ohne gerade einen Kampf auf Leben und Tod mit 
dem mächtigen, noch in der Nähe befindlichen Kaiser zu beginnen; er erteilte 5. August 
dem Herzog Heinrich dem Löwen und dessen Nachkommen das Vorrecht, daß 
niemand sie in den Bann tun könne, außer der Papst selbst oder seine un- 
mittelbaren Gesandtenf). Später wurde ein solches Privileg von seiten des 
  
An. Reinhardsbr., p. 60: I8 Isc. Heinricus] nempe de occubitu fratris sui Lotharü 
multiplicem ac diuersam fame relationem sepius audierat, in eo scilicet, quod. 
debite quietis pausam eundem imperatorem nunquam babiturum acceperat, nisi 
einsdem magni ducis posteritatem .. extinzisset. 
% An. Stederb. I. c. 
Krit. Erört. III a. 
1) Scheid, Orig. Guelf. III, p. 563 f. — Es heißt hier: nobilitati tuse . indulgemus, 
ne quis in personam tuam vel personas filiorum tuorum, excepto Romano tantum 
ntifioe nel legato specialiter ab ipsius latere destinato, npisi de speciali forte man- 
Iato nostro. . . ecommunioationis sententiam audeat promulgare. — Jaffé= 
Löwenfeld, Nr. 16736.
	        

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