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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 34.
Bandzählung:
34
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • § 1. Einleitung.
  • I. Abschnitt. Der Bestand der deutschen Verfassungen.
  • II. Abschnitt. Die staatsrechtlichen Grundverhältnisse.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.

Volltext

6 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
heit, sobald sie ihn anriefen oder sie hierzu notorisch aufser stande 
waren°. 
Mit diesem Doppelzweck war grundsätzlich „jede Ein- 
wirkung des Bundes in die innere Staatseinrichtung 
und Staatsverwaltung ausgeschlossen“® Die Einzelstaaten 
sollten gerade durch den Bund die Garantie ihrer Selbständigkeit, 
Unabhängigkeit und vollen Gleichberechtigung empfangen. 
Als Ausnahme von diesem Grundsatze, als „besondere Angelegen- 
heiten, welche dem Grundvertrage des Bundes als solehem nicht not- 
wendig angehören“ ’, wurden die Bestimmungen betrachtet, welche die 
Bundesakte unter der Überschrift: „Besondere Bestimmungen“ 
— aa. 12 bis 20 — und hiernach die Wiener Schlulsakte — aa. 53 
bis 65 — an ihren Schlufs stellten. 
Hierhin gehörte die Verpflichtung der unter 300000 Seelen kleinen 
Staaten zur Bildung eines gemeinschaftlichen oberen Gerichtes® — 
eine Verpflichtung zu gegenseitiger Aushülfe unter den zur selb- 
ständigen Organisation der Rechtspflege unfähigen Staaten. 
Im übrigen waren ‚es Verabredungen über solche Angelegen- 
heiten des inneren Staatslebens, deren Gleichförmigkeit als das Interesse 
der beteiligten Staaten in demselben Sinne anerkannt wurde, wie 
zahlreiche völkerrechtliche Verträge auch unter nicht näher verbun- 
denen Staaten die Übereinstimmung einzelner innerer Einrichtungen 
stipulieren, wenn unter den gegebenen Bedingungen das vereinzelte 
Vorgehen eine thatsächliche Rückwirkung auf die politischen Zustände 
der andern oder doch einen thatsächlichen Druck auf deren Haltung 
voraussichtlich bewirken muls. 
Die in dieser Richtung vorgesehenen Einrichtungen waren be- 
schränkt auf die Vorschrift des a. 13 der Bundesakte: „In allen 
Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden“, auf 
die Feststellung eines „gleichmäfsig bleibenden Rechtszustandes“ für 
die mediatisierten ehemaligen Reichsstände und den Reichsadel°, auf 
die bürgerliche und politische Gleichberechtigung der christlichen 
Religionsparteien !°, auf einzelne Seiten der Freizügigkeit der Unter- 
thanen bei Grundeigentumserwerb, Übersiedelung und öffentlicher 
Anstellung in einem anderen Staate!!. 
Aber selbst in diesen „besonderen Angelegenheiten“ war es nicht 
5 B.A.a. 11. W.S.A. aa. 26. 27. 36-48. 43. 50 No. 4. 
6 W.S.A. a. 53. 
' Protokolle zur „Schlufsakte der W. Ministerialkonferenzen“, heraus- 
gegeben von L. K. Agidi. 1860. 8..82. 8 B.A. a. 12. 
9 B.A. a2. 14. 10 B.A. a. 16. 1 BA, a. 18.
	        

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