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Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 40.
Bandzählung:
40
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4241.) Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien.
Bandzählung:
4241
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Werbung

Volltext

                                                  Vorwort.                                               IX 
Durch die Beifügung der wichtigeren Wahlgesetze, sowie knapper ein= 
leitender Daten über die Geschäfts= und Landschaftsordnungen und über 
das Verhältnis zum Reichsorganismus schloß sich das Handbuch einer 
ständig gewordenen Übung an, welche seine praktische Brauchbarkeit zu 
fördern geeignet schien. Die einzelnen Schriftstücke selbst sind durchwegs 
an der Hand des authentischen Gesetzesmaterials geprüft, dessen Benutzung 
mir die gefällige Leitung der Reichstagsbibliothek in Berlin in liberalstem 
Maße gewährte. Ich ergreife gern die Gelegenheit, hierfür Herrn 
Bibliothekar Dr. Potthast meinen verbindlichsten Dank auszusprechen. 
Greifswald, Januar 1884. 
                                                                   Dr. Felix Stoerk. 
                              Vorwort zur zweiten Auflage. 
Es war mir eine aufrichtige Freude, die zweite Auflage zu Stoerks 
praktischem Handbuch der deutschen Verfassungen ausführen zu dürfen. 
Im wesentlichen ist auch in der neuen Auflage am alten System 
festgehalten und das Hauptgewicht auf den formellen Bestand der Ver= 
fassungen gelegt worden; Abweichungen finden sich nur insofern, als 
sich die vorliegende Auflage bemüht: 
1. weiterer Annäherung an rein diplomatische Korrektheit (Text 
und Schreibweise); 
2. möglichster Konzentrierung auf die Verfassungsurkunden unter 
Fortlassung weniger fundamentaler Verfassungsgesetze (wie z. B. 
der Gesetze betreffend die Ministeranklage), insbesondere auch der 
Wahlgesetze, Wahl= und Geschäftsordnungen der Landtage, die 
einer eigenen gemeinsamen Veröffentlichung vorbehalten werden; 
3.   genauen Quellennachweises durch Anhängen eines Verzeichnisses 
der verfassungändernden Gesetze nach Staaten geordnet. 
Auch die historischen Einleitungen der einzelnen Verfassungen sind 
nur, soweit nötig, für die neuere Entwicklung ergänzt worden. 
Zum Schluß sei mir gestattet, den Hohen Regierungen, die mir 
geneigtest authentisches Material zur Verfügung stellten, dem Herrn 
Staatssekretär des Reichs=Justizamts, der mir gütigst die Benutzung 
der Bibliothek des Reichs=Justizamts gewährte, und Herrn Geheimrat 
Anschütz für ihr wohlwollendes Interesse für meine Arbeit auch an 
dieser Stelle Dank zu sagen. 
Berlin, W. 15, den 11. März 1913. 
 
 
v. Rauchhaupt.
	        

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