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Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 40.
Bandzählung:
40
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4242.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien über Rechtsschutz und Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten.
Bandzählung:
4242
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Ergänzungen.
  • Systematisches Inhaltsverzeichnis.
  • I. Geschichte des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • II. Das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach als Staat und Verwaltungskörper.
  • 1. Das Staatsgebiet von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • 2. Das Staatsoberhaupt von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • 3. Die Staatsbürger.
  • 4. Die Staatseinrichtungen.
  • III. Anhang.
  • Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Großherzogtum.
  • Revidiertes Grundgesetz über die Verfassung das Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach, vom 15. Oktober 1850.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

Revidiertes Grundgesetz. des Großherzogtums. 199 
schriftlich erlassen und von einem oder mehreren 
Departementschefs mit unterzeichnet worden sind. 
Wenn Regierungshandlungen in Frage sind, welche 
nur in ein bestimmtes Departement gehören, so erfolgt 
die Gegenzeichnung nur durch den Chef dieses De- 
partements oder dessen Stellvertreter. Bei denjenigen 
Anordnungen aber, welche nicht ausschließlich in das 
eine oder andere Departement gehören, haben sämt- 
liche Departementschefs, in deren Departement die 
Sache einschläst, oder deren Stellvertreter gegen- 
zuzeichnen. Die Wirksamkeit der Verfügung hängt 
jedoch auch in diesem Falle von der Kontrasignatur 
mehrerer nicht ab. 
$ 48. Die Departementschefs im Staatsmini- 
sterium, als solche und als Mitglieder des Gesamt- 
ministeriums, sind nicht nur für den, infolge ihres 
amtlichen Wirkens, bestehe es in Handlungen oder 
Unterlassungen, dem Staate zugefügten Schaden und 
Nachteil, sei dieser durch böse Absicht oder durch 
Verschulden von ihnen herbeigeführt, nach zivilrecht- 
lichen Grundsätzen verantwortlich, sondern sie werden 
auch wegen der durch ihr amtliches Wirken ver- 
ursachten Verfassungsverletzungen oder Gesetzüber- 
tretungen nach den Bestimmungen der Strafgesetze 
bestraft. 
$ 49. Wegen der Amtsführung der Departements- 
chefs kann der Landtag nach seinem Ermessen Klage 
oder Beschwerde erheben, wenn Unterschleife bei 
öffentlichen Kassen, Bestechlichkeit, gesetzwidrige 
Eingriffe in die Rechtspflege, absichtliche Verzögerung 
in der Verwaltung oder andere willkürliche Eingriffe 
in die Verfassung oder in die gesetzliche Freiheit, 
in die Ehre und in das Eigentum der Staatsbürger, 
oder endlich sonst solche Verletzungen der Amts- 
pflichten eines Departementschefs vorliegen, welche 
ausschließlich der gerichtlichen Bestrafung vorbehalten
	        

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