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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1913
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Volume count:
47
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 40.
Volume count:
40
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4244.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation von drei am 29. September 1911 in Berlin zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien abgeschlossenen Rechtsverträgen und den Austausch der Ratifikationsurkunden sowie eine zwischen beiden Teilen durch Schriftwechsel vom 29. September 1911 wegen der Übergangsbestimmungen getroffene Verständigung.
Volume count:
4244
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seiner Stellung als Glied des deutschen Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel. Der König.
  • A. Die Erwerbung der Krone und die Erledigung des Throns.
  • B. Die Stellvertretung des Königs.
  • C. Die persönlichen Rechte des Königs.
  • § 14. I. Die Unverletzlichkeit der Person.
  • § 15. Die Ehrenrechte des Königs.
  • § 16. III. Die Rechte des Königs als Oberhauptes des K. Hauses.
  • § 17. IV. Die Einkünfte des Königs.
  • § 18. Die privatrechtlichen Verhältnisse des Königs.
  • D. § 19. Die Rechte des Königs als Staatsoberhaupt.
  • II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
  • III. Kapitel. Die Zentralorgane der Staatsregierung; die öffentlichen Aemter; die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Anhang. Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819, mit ihren Änderungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Verlags J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Werbung über Schriften des Verlags der H. Laupp'schen Buchhandlung in Tübingen.

Full text

§ 17. 
80 
Bierter Abschnitt: Die Organisation des Staates. I. Der König. 
  
  
  
keit, neben den persönlichen Bedürfnissen des Königs als Staatsoberhaupts und der Mitglieder des 
K. Hauses auch den mit der Staatsverwaltung verbundenen Aufwand, so weit es möglich ist, zu be- 
streiten 1). B. U. J# 102 und 103. Das Nähere über die Verwaltung dieses Guts f. #6 21 und 60. 
2. Geltendes Recht. Aus der Zivilliste ist der gesamte Aufwand, 
welchen die Bedürfnisse des Königs und der Hofhalt erfordern, zu decken. Dieselbe 
wird auf die Regierungszeit eines jeden Königs ein für allemal verabschiedet und be- 
steht teils in Geld, teils in Naturalien, deren Betrag in bestimmten Raten an die von 
dem Könige zu benennende Verwaltungsstelle abgegeben wird (V. U. § 104). Die 
Zivilliste ist auf dem Kammergut radiziert und aus dem Ertrage desselben vor allen 
anderen Staatsausgaben zu entrichten. Die Verabschiedung hat durch ein besonderes 
Gesetz sofort bei dem Regierungsantritte zu geschehen und gilt dann für die ganze 
Regierungsperiode des Königs. Hierdurch ist jedoch eine Abänderung des Betrags 
der einmal verabschiedeten Zivilliste in der für die Verfassungsänderungen vorgeschrie- 
benen Form selbstverständlich nicht ausgeschlossen 2), bestehe dieselbe nun in einer 
Erhöhung oder Verminderung. 
Die Ablieferung der Zivilliste erfolgt an die Hosdomänenkammer bezw. an das 
dieser unterstellte Oberhofkassenamt. 
Aus der Zivilliste sind, ohne weitere Anforderung an die Staatskasse, u. a. zu be- 
streiten: a) der Bedarf für die Dispositionskassen des Königs und der Königin; b) die 
Unterhaltungs= und Erziehungskosten der K. Kinder; c) die Kosten des Hofsstaates 
des Königs und der Königin und der dazu gehörigen Verwaltungen, einschließlich der 
Gehalte und Pensionen der im Hofdienste angestellten Beamten und Dienerschaft, der 
Aufwand für die Hofhaltung und für die zur Krondotation gehörigen Institute; d) der 
Aufwand für das Kabinett des Königs; e) der Aufwand für das Hoftheater und Or- 
chester 3). 
B. Die Krondotation. Diese steht in engster Verbindung mit der Zivil- 
liste und mit der Ueberlassung des Kammerguts an den Staat. Die Krondotation ist 
nämlich ein Komplex von Immobilien und Mobilien (Juwelen, Silbergeschirr und 
1) Bgl. auch Mohl 1 #/ 39. 
2) Ein solcher Fall kam im Jahre 1874 vor, wo während der Regierungsperiode der Geld- 
betrag der Zivilliste durch Ges. v. 7. Febr. Art. 1: „unter Abweichung von der Bestimmung des 
5 104 der V. U. für diesen Fall, jedoch unbeschadet der ferneren Geltung des 7 104", in der Form 
einer Verfassungsänderung erhöht wurde. Die Zivilliste beträgt jetzt seit dem Regierungsantritt 
König Wilhelms II. nach dem Ges. v. 6. Nov. 1891 Art. 1 an Geld 1 800 000 M., wozu dann noch 
Naturalien im Werte von 2—300 000 M. hinzukommen. 
3) Vgl. das Ges. v. 6. Nov. 1891 Art. 2. Die Unterhaltung des Hoftheaters ist schon 
in den Zivilliste-Ges. v. 20. Juni 1820 und v. 1. Aug. 1864 als eine Last der Zivilliste aufgeführt. 
Als dann mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse im Jahr 1874 die Fortdauer dieser Pflicht 
beanstandet wurde, bildete dieses Moment einen Grund für die damals beschlossene Erhöhung der 
Zivilliste; vgl. Prot. d. K. d. Abg. v. 1870/1874 S. 4889 ff., 5322 ff., 5330 f., I. Beil.-Bd. S. 1867, 
2155 f., 2255. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des am 19.20. Jan. 1902 abgebrannten 
Hoftheatergebäudes in Stuttgart und die daraus erwachsende Verpflichtung des Staats gegen die 
Zivillisteverwaltung sind eingehend erörtert in einer der Abgeordnetenkammer von der Regierung 
am 26. Mai 1902 übergebenen Denkschrift, welcher auch das Krondotationsedikt v. 20. Jan. 1819 
beigedruckt ist (vgl. Verhandlungen d. K. d. Abg. 1901/02 Beil. Bd. III S. 371), ferner in dem Ent- 
wurf eines Gesetzes über die Errichtung eines neuen Hoftheaters vom Mai 1904 (Verhandlungen 
der K. d. Abg. Beil. 331) und in dem hierüber erstatteten Kommissionsbericht der K. d. Abg. (Verhgl. 
v. 1906 Beil. 194). Mit dem Gesetz vom 17. Febr. 1906 ist für die Errichtung eines neuen Hofthea- 
ters (Opernhauses) in Stuttgart eine Höchstsumme von 4 Mill. M. eingerechnet die Brandent- 
schädigung und daneben als Beitrag zu den Baukosten des Interimtheaters die Summe von 
350 000 M. aus Grundstocksgeldern verwilligt worden.
	        

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