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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1913
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Volume count:
47
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 50.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur.
  • Index
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • § 1. Geschichtliche Einleitung.
  • I. Die Staatsverfassung.
  • Erster Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Dritter Abschnitt. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • § 21. Gesetz und Verordnung.
  • § 22. Die Enteignung.
  • II. Die Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 23. Auswärtige Angelegenheiten und Kriegswesen. 69 
die Landesökonomiekommission und gegen deren Entscheidungen wiederum Klage 
bei dem Verwaltungsgerichtshof zu (G. vom 13. Septemb. 1867 5 12, 6. Verw.= 
RspflG. 63). Nach erledigtem Verfahren stellt die Landesökonomiekommission 
den Betrag der Entschädigung nach pflichtmäßigem Ermessen, unter freier Würdi- 
gung der Gutachten der Sachverständigen fest. Dieser Spruch ist endgültig, über- 
haupt die Beschreitung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten nur zu- 
lässig zum Zweck der Anfechtung eines über den Entschädigungsbetrag abgeschlossenen 
Vergleichs und wegen Versagung oder wesentlicher Verletzung des vorgeschrie- 
benen Verfahrens. In beiden Fällen kann bei begründetem Klaganspruch nur auf 
Einleitung oder Wiederholung des gesetzlichen Verfahrens erkannt werden. 
Ausnahmsweise darf, wenn der Zweck des Unternehmens dringend es erfordert, 
der Unternehmer das zu enteignende Grundstück noch vor endgültiger Festsetzung 
der Entschädigungssumme in Besitz nehmen, hat dann aber den vorläufig fest- 
gestellten Betrag mit 4 %/1) zu verzinsen und auf Verlangen Sicherheit zu bestellen. 
Mit Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme geht das Eigentum 
der enteigneten Grundstücke oder Gerechtsame auf den Enteigner über. Die 
Kosten des Verfahrens fallen ihm zur Last, soweit sie nicht durch erfolglose 
Weiterungen des Gegners verursacht worden sind, und werden erforderlichenfalls 
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 
  
II. Me Staatsverwaltung. 
Erster Abschnitt. 
Auswärtige Angelegenheiten und Kriegswesen. 
§5 23. I. „Der Landesfürst vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen 
zum deutschen Bunde und zu anderen Staaten. Er ordnet die Gesandtschaften 
und Missionen an, schließt Staatsverträge und erwirbt dadurch Rechte für das 
Herzogtum, so wie er dasselbe zur Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten 
verpflichtet" (XLO. § 7). 
Die Beziehungen des Herzogtums zum ehemaligen deutschen Bunde regelten 
im Einklang mit dem Bundesrecht die ## 11 und 12 der NLO. Für die Stel- 
lung des Landesfürsten in und zum deutschen Reich ist die Reichsverfassung maß- 
gebend. In ihr, wie überhaupt in der Reichsgesetzgebung, findet auch die dem 
Landesfürsten zustehende Vertretung des Staats anderen, deutschen und außer- 
deutschen Staaten gegenüber ihre Beschränkung2). 
  
v 1) AusfG. zum BGB. 8 20 in Abänderung des 8 13 des G. vom 13. September 1867 
r. 78 5 13. 
2) Ueber den Umfang des den Einzelstaaten noch verbliebenen Rechts zum Abschluß von
	        

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