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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 52.
Bandzählung:
52
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)
  • Titelseite
  • Repertorium des zweiten Bandes.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Verordnung, Instruction zur Erhebung und Kontrolirung der Zollgefälle und Ausgleichs-Abgaben. (56)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)

Volltext

148 
Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 38. 
  
Verordnung. 
A höchsten landeöherrlichen Befehl wird nachstehende 
Jnstruction zur Erhebung und Nontrolirung der Sollgefälle und 
Auogleichungs, Abgaben 
zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Gera, den 28. December 1833. 
Fürstl. Reuß Plauisch der J. L. gemeinschaftliche Regierung daf. 
von Strauch. 
  
Ko. V. Instruction zur Erhebung und Kontrolirung der Zollgeflle und Ausgleich- 
ungsabgaben. 
8. 1. 
Die Erhebung der Zollgefalle und Ausgleichungs-Abgaben erfolgt bei den 1. Erhebung. 
dazu bestimmten Steuerstellen, nach Maaßgabe der ihnen zugestandenen He- tun 2. 
brbefugniß. 
i 
Unmittelbar nach der Ankunft der Fahrpost im Bestimmungs: ober 2) nanen Eingan. 
Abladcorte legt die Postbehörde den Steuerbeamten, welche sich zu dem Be- e der Fabr. 
Ausgegeben den 27. Januar 1831.
	        

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