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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 54.
Bandzählung:
54
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4286.) Bekanntmachung über die Ratifikation eines der beiden am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen durch Nikaragua und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde.
Bandzählung:
4286
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 5.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft "Bautzener Brauerei und Mälzerei" zu Bautzen betreffend; vom 21. Januar 1881. (5)
  • No. 6.) Bekanntmachung, die Concessionirung der Transatlantischen Feuerversicherungs-Actien-Gesellschaft zu Hamburg betreffend; vom 31. Januar 1881. (6)
  • No. 7.) Verordnung, die Ausstellung von Heimathscheinen für das Ausland betreffend; vom 26. Februar 1881. (7)
  • No. 8.) Bekanntmachung, die gegenseitige abgabefreie Behandlung des beweglichen Nachlasses Königlich Sächsischer und Kaiserlich Königlich Oesterreichischer Unterthanen betreffend; vom 26. Februar 1881. (8)
  • No. 9.) Verordnung, die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen getödteten Thiere zu gewährenden Entschädigung betreffend; vom 4. März 1881. (9)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)

Volltext

— 
— 14 — 
der Seuche fallen, zu zahlenden Entschädigungen gewähren zu können, sind, auf Grund 
der Bestimmung im 2. Absatze des 8 58 des erwähnten Reichsgesetzes, durch Jahres— 
beiträge der einzelnen Besitzer von Pferden und Rindern so zu beschaffen, daß die Ent— 
schädigung für Pferde von der Gesammtheit der beitragspflichtigen Pferdebesitzer, die 
Entschädigung für Rinder aber von der Gesammtheit der beitragspflichtigen Rindvieh— 
besitzer aufzubringen ist. 
In dieser Beziehung wird Nachstehendes bestimmt: 
a) Die vom 1. April 1881 an zu leistenden Entschädigungen werden auf jedes 
einzelne Kalenderjahr vorschußweise aus der Staatskasse gewährt und in jedem folgenden 
Jahre von den sämmtlichen Pferde- und Rindviehbesitzern im Lande auf Grund der 
Consignationen (lit. c) wieder eingezogen. 
P) Zu diesem Behufe schreibt das Ministerium des Innern alljährlich im Monat 
Januar im Dresdner Journale, in der Leipziger Zeitung, durch die Kreishauptmann- 
schaften in den Verordnungsblättern derselben und durch die Amtshauptmannschaften 
in deren Amtsblättern diejenigen Beiträge aus, die zur Wiedererstattung der in dem 
vorhergehenden Jahre aus der Staatskasse vorschußweise geleisteten Entschädigungen 
für Pferde und Rinder und zu Bestreitung der erwachsenen Verwaltungskosten nach 
Maßgabe der im vorhergehenden Jahre erfolgten Consignationen (lit. c) von den Be- 
sitzern der consignirten Pferde und Rinder pro Stück zu leisten sind. 
I) Alljährlich, während der letzten 14 Tage des Monats December, ist von 
1. den Gemeindevorständen, 
2. den Bürgermeistern in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine 
Städte, 
3. den Stadträthen in Städten mit Revidirter Städteordnung 
eine genaue Consignation der in den betreffenden Verwaltungsbezirken vorhandenen 
aa) Pferde, einschließlich der Fohlen, 
bb) Rinder — ohne Unterschied des Geschlechts und des Alters — 
nach den Kategorien aa und bb getrennt, vorzunehmen. 
In diesen Consignationen sind die in § 64 des Gesetzes aufgeführten Pferde= und 
Rindviehbestände nicht mit zu verzeichnen. 
Die Consignationen haben nach dem unter O angedruckten Formulare zu erfolgen, 
welches dabei in den Columnen 1, 2 und 3 auszufüllen ist. 
Selbstständige Gutsbezirke sind in Bezug auf die Consignation und auf das, was 
damit zusammenhängt, in der durch § 87 der Revidirten Landgemeindeordnung vor- 
gesehenen Weise zu behandeln (efr. § 7 der Revidirten Städteordnung und Art. der 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte).
	        

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