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Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 58.
Bandzählung:
58
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4293.) Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Hafer an der Produktenbörse zu Berlin.
Bandzählung:
4293
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Bericht des Kommandanten S. M. Kreuzer „Falke" über Landungsplätze bei Kap Croß und an der Tsoakhaub-Mündung.
  • Schriftwechsel des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika mit dem Wali von Tabora über die dortigen Verhältnisse.
  • Von der Expedition des Majors v. Wissmann.
  • Friedensvertrag mit dem Buëastamm.
  • Der Anschluß des Schutzgebietes Kamerun an das Telegraphennetz.
  • Gerichtshof zur Prüfung von Konzessionen im westlichen Theile der Kronkolonie Britisch-Betschuanaland.
  • Ueber die Entwickelung von Englisch-Nyassaland.
  • Zolleinnahmen Basutolands.
  • Die Expedition Descamp.
  • Verkehr zwischen Sansibar und Dar-es-Salám.
  • Uebersicht über die im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie ansässigen Deutschen und Fremden.
  • Waareneinfuhr nach Sansibar.
  • Uebersicht über die im deutschen Schutzgebiete der Marshall-Inseln am 1. Januar 1893 ansässigen Deutschen und Fremden.
  • Anwendung des Minimaltarifs auf die Erzeugnisse Madagaskars.
  • Aenderungen des Zolltarifs der Kolonie Sierra Leone.
  • Die Fead-Inseln und Inseln der Bougainville-Straße.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

— 
84 847 Rup. Kolonialwaaren und für 195 6341 
Rup. Elfenbein eingeführt worden sind. Die Ge- 
sammteinfuhr während des Monats Oktober hat 
1 860 241 Rup. bekragen. 
Den Hauptantheil an dem Import nimmt Bom- 
bay mit 421 519 Rup., an zweiter Stelle steht die 
deutsch-ostafrikanische Küste mit 245 265 Rup., dann 
folgt New-York mit 216 000 Rup. Die unter der 
Botmäßigkeit des Sultans von Sansibar stehenden 
Länder importiren für 214 348, London für 
200 702, die Häfen der Britisch-ostafrikanischen 
Gesellschaft für 73 397 Rup. Den 7. Plaßz nimmt 
Hamburg mit 55 024 Rup., den 8. Marseille mit 
38 035 Rup. ein. 
Ueberslcht über die im deutschen Schutzgebiete der 
WMarshall-Inseln am z. Januar zsgs ansässigen Deutschen 
und Fremden. 
a) Nach Staatsangehörigkeit und Stand oder Gewerbe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
r 8 * 
Staats- HBEIEILEIEIIIE * 
TIIIEEEIIEEIIIEI 
angehörigkeit HEEELIEEHIIEIE 2* 
S6E S[685 
Deutsche 39 4 1333 144 3 — 2 
Amerikaner — 10—— 1 — 2 
Brasilianer — 1— — — — 
Hiesen- 11 — — — — 2Z 9— 
Englnde. u2 1 
Norweger 3 — 3 - — — —— 
ortugiesen —— — —- 
P 1 1|— — — — 
88 weizer —1—1 — 
Ohne Staats- 
angehörigseit 31— 3 —— 
Zusammen89 4142 4 18 5 
b) Nach Maßgabe ihres Wohnsites. 
2 2 2 
Staats= 7 — 2 5 
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angehörigleit S ZEEE| 
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Brasiliane —! Ü –— 
Chinesen 111— +– 
Dänen1—— 
Engländer 44 1 2) 2 3 
Norweger 3————1□ 1 1 
Portugiesen .21— — 2—1—— 
*—x 1— ] 1 
Schwei 11————— 
Ohne — — 
angehörigkeit 3——. 2—|—|— —. 1 
Zusammen9 49 1| 3, 2. 1. 4. 5 7. 2. 41 8 
  
  
  
  
  
  
235 
  
Anwendung des Minimaltarifs auf die Erzeugnisse 
Madagaskars. 
Auf Grund eines Beschlusses der Ressortminister 
findet auf die Erzeugnisse Madagaskars bei der Ein- 
fuhr nach Frankreich, soweit sie mit Ursprungszeug- 
nissen versehen sind, der Minimaltarif Anwendung. 
Um Mißbräuchen vorzubeugen, ist bestimmt worden, 
daß zur Ausfertigung dieser Zeugnisse bis auf Wei- 
teres nur die französischen Residenten in Tamatawe, 
wigunwa, Nossi-Bé und Mananzar befugt sein 
sollen 
Demgemäß genießen die begünstigte Behandlung 
einstweilen nur die aus diesen vier Häfen kommenden 
malegassischen Erzeugnisse, den einzigen der Insel, 
wo gegenwärtig offizielle französische Vertreter sich 
befinden. (Cirkular der Generalzolldirektion vom 
6. Februar 1893, Nr. 2253.) 
Aenderungen des Solltarifs der Nolonie Sierra Leone. 
Eine am 1. März d. Is. in Kraft getretene Ver- 
ordnung vom 3. Februar d. Is. (Nr. 1 von 1893) 
lautet: 
1. Der Eingangszoll auf Spirituosen wird wie 
folgt festgesebt: 
Spirituosen, deren Stärkegrad durch Sykes 
Hydrometer ermittelt werden kann, für das 
Gallon Normalgehalt nach dem x 
Hydrometer 3 Schill. 
und so im Verhältniß für größere oder 
geringere Stärle und für größere 
odergeringere Mengen Spirituosen, 
versüßteoder versetzte, deren Stärke- 
grad sich durch Sykes Hydrometer 
nicht ermitteln läßt, für das Gallon 
und dementsprechend für größere oder 
geringere Mengen. 
Siritugsen, nicht aufgeführt, für das 
Gall .3Echill. 
2. der Gonoernenr wird ermächtigt, für Ccgen. 
stände, welche in die Kolonie zum amtlichen 
Gebrauche der Konsulate eingeführt werden, 
Zollfreiheit zu gewähren. 
3. Sektion 111 der die Aenderung des Zolltarifs 
betreffenden Verordnung von 1890, wonach 
von den nach den Los-Juselu eingeführten 
Waaren ein Werthzoll zu erheben ist, wird 
aufgehoben. 
3 Schill. 
Die Fead-Inseln und Inseln der Bougaindille-Straße. 
S. M. Kreuzer „Sperber“ hat bei seiner An- 
wesenheit im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie 
Anfang dieses Jahres auch die Fead-Inseln und die 
Inseln der Bougainville-Straße besucht. Auf den 
Fead-Inseln leben zur Zeit nur noch etwa 80 Per-
	        

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