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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1913
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Volume count:
47
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 60.
Volume count:
60
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4296.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
Volume count:
4296
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Notwendigkeit einer Verfassung für jeden Staat. Deren regelmäßiger Inhalt.
  • I. Überblick über die Geschichte der Verfassungen.
  • II. Die Bedeutung der Verfassungen im Rechte der Gegenwart
  • Staaten mit und ohne Verfassungsurkunde. Verfassungs-inhalt. Rechtliches Verfassungsmerkmal.
  • Starre und biegsamo Verfassungen. Kritik leider. Starre Verfassungen vermögen tiefgreifende Änderungen nicht zu verhindern. Verfassungswandlungen. Verfassungsänderungen durch parlamentarische Geschäftsordnungen.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Fünfzehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 537 
Im Deutschen Reiche besteht der Bundesrat aus den Ver- 
tretern der Mitglieder des Bundes. Nur Bundesglieder haben das 
Recht, Vorschläge daselbst zu machen. Der deutsche Kaiser ist 
als solcher nicht Bundesglied, sondern der König von Preußen. 
Der Reichskanzler, wenn er nicht zugleich preußischer Bevoll- 
mächtigter ist, kann nach dem Wortlaut der Reichsverfassung 
keinen Antrag einbringen. Nun aber ist das preußische Ministerium 
gar nicht in der Lage, einen großen Teil der das Reich be- 
treffenden Vorlagen ausarbeiten zu lassen; vielmehr sind es die 
dem Reichskanzler unterstehenden Reichsbehörden, die dazu be- 
stimmt sind. Daher wird ein großer Teil der vom Präsidium 
ausgehenden Anträge im Namen des Kaisers durch den Reichs- 
kanzler an den Bundesrat gebracht, und zwar überwiegt die Zahl 
der kaiserlichen Anträge weitaus die der preußischen. Dadurch 
allein ist auch die Selbständigkeit sowohl der preußischen als 
der Reichsregierung gewahrt. Damit hat aber die Reichs- 
verfassung eine bedeutsame Änderung erfahren, ohne daß ihr 
Text einen Zusatz erhalten hätte¹). 
In den Vereinigten Staaten ist das Prinzip der Gewalten- 
teilung derart durchgeführt, daß kein Staatssekretär den Sitzungen 
des Kongresses beiwohnen darf. Jeder offizielle Verkehr zwischen 
Kongreß und Regierung ist damit unmöglich gemacht. Die 
schweren Nachteile eines solchen Verhältnisses liegen auf der 
Hand. Die Regierung, im Besitze umfassender Kenntnis der zu 
regelnden Angelegenheiten, ist offiziell gar nicht in der Lage, 
  
in action (American Law Review vol. 44) 1910 p. 12 ff.; Meinecke 
Weltbürgertum und Nationalstaat 2. Aufl. 1911 S. 510 ff.; H. v. Frisch 
Widersprüche in der Literatur u. Praxis d. schweiz. Staatsrechts 1912 
S. 30 ff. — Eine kritische Würdigung dieser und ähnlicher Erscheinungen 
bei W. Jellinek Gesetz, Gesetzesanwendung 1913 S. 11, 23 ff., 39 ff., 
80 f., 186. 
1) Vgl. G. Meyer StR. S. 435 N. 11; Haenel Studien II S. 42; 
R. Fischer Das Recht des deutschen Kaisers 1895 S. 50. Die gegen- 
teilige, namentlich von v. Seydel vertretene Ansicht wird, wie G. Meyer 
treffend hervorhebt, den faktischen Verhältnissen nicht gerecht. Die 
große praktische Bedeutung der kaiserlichen Initiative hat, trotz Ab- 
lehnung ihrer formal-juristischen Existenz, auch Laband, Die Wand. 
lungen der deutschen Reichsverfassung 1895 S. 19 f. u. Jahrb. d. ö. R. I 
1907 S. 16 f., eingehend begründet. Dazu Triepel Unitarismus und 
Föderalismus 1907 S. 110 f.; Bornhak Wandlungen der Reichsverfassung 
(Arch. f. ö. R. 26. Bd. 1910) S. 285 f.; E. Rosenthal Die Reichsregierung 
1911 S. 55 ff.
	        

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