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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

Metadata: Allgemeine Staatslehre

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1850
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850.
Volume count:
34
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1850
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 36.
Volume count:
36
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • I. Universelle und isolierende Forschung.
  • II. Das Verhältnis der Staatslehre zu den Naturwissenschaften.
  • III. Das Verhältnis der Staatslehre zu den übrigen Geisteswissenschaften.
  • 1. Die Beziehungen der Staatslehre zur Psychologie und Anthropologie.
  • 2. Die Beziehungen der Staatslehre zu den Sozialwissenschaften.
  • a) Das Problem - Der Staat ausschließlich menschliche Institution, und zwar soziale Massenerscheinung.
  • b) Der Begriff der Gesellschaft.
  • Unklarheit des Gesellschaftsbegriffes. Skizze seiner Geschichte: Aristoteles, Naturrecht, Ferguson, Schlözer.
  • Rousseau, Hegel.
  • Die Französischen und deutschen Sozialisten.
  • Die deutsche Staatswissenschaft.
  • A. Comte und H. Spencer.
  • Wesen der sozialen Abhängigkeitsverhältnisse.
  • c) Die sozialwissenschaftlichen Spezialdisziplinen in ihrer Bedeutung für die Staatslehre.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Viertes Kap. Bezieh. d. Staatslehre z. Gesamtheit d. Wissenschaften. 91 
Gemeinverhältnisse. Die Soziologie ist daher die Wissenschaft 
vom gesamten menschlichen Gemeinleben. Die Entwicklungs- 
und Lebensgesetze der Religion, der Sitten, des Rechtes und 
der Sittlichkeit, der Wirtschaft und des Staates zu finden, ist 
die Aufgabe dieser umfassenden Disziplin, in welche alle übrigen 
Wissenschaften einmünden, da sie alle anderen mit der Natur 
und dem Einzelmenschen sich beschäftigenden Lehren zur Voraus- 
setzung hat. In dieser soziologischen Lehre aber werden Gesell- 
schaft und Staat nicht in Gegensatz gestellt, wie in den früher 
erwähnten Theorien, sondern der Staat selbst ist nur eine der 
Gesellschaftsformen. 
So wenig volle Klarheit oder gar Übereinstimmung über das 
Wesen der Gesellschaft herrscht, so stimmen doch die ver- 
schiedenen, zahlreiche Nuancen aufweisenden Theorien über sie 
überein in einem wichtigen Punkte, nämlich der Erkenntnis, daß 
es selbständige Gebilde zwischen Individuum und Staat gebe. 
Dieses Resultat ist nicht nur für die gesamte Auffassung vom 
Menschen, sondern auch für die Staatslehre von der tiefst- 
greifenden Bedeutung. Die neuere Staatslehre hatte bis in unser 
Jahrhundert hinein den Staat aus den als prinzipiell gleich 
gedachten Individuen entstehen lassen und höchstens unter 
antikem Einflusse Familie und Gemeinde als Zwischenbildungen 
anerkannt. Die Ableitung der staatlichen Subordinationsverhält- 
nisse aus den isolierten Individuen oder dem Familien- und 
Gemeindeverbande war aber nur mittelst metaphysischer Speku- 
lation oder juristischer Fiktionen möglich. Die Gesellschafts- 
lehre hingegen hat den antıken Gedanken des Menschen als des 
Loov noAıınöv xai xowwvıxöv dahin vertieft, daß sie das Indi- 
viduum von vornherein als in einer Fülle ihm gegebener, von 
seinem Individualwillen unabhängiger Gemeinschaftsverhältnisse 
stehend aufweist. Diese zum Teil unorganisierl bleibenden Ver- 
hältnisse ruhen auf der vom Naturrecht geleugneten oder doch 
nicht genügend als unaufhebbar beachteten Mannigfaltigkeit, also 
Ungleichheit der Individuen, die somit etwas von Natur Gegebenes, 
nichts künstlich Erzeugtes ist. Dadurch gestalten sich die Gemein- 
schaftsverhältnissein Abhängigkeitsverhältnisse um, die auch da vor- 
handen sind, wo ihnen staatlicher Zwang nicht zur Seite steht. 
Staatliche Herrschaftsverhältnisse sind daher präpariert durch die 
sozialen Abhängigkeitsverhältnisse, die in jeder sozialen Gruppe, 
nicht etwa nur in Beziehungen der wirtschaftlichen Klassen statt-
	        

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