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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Volume count:
48
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kap. I. Der Staat und die Religionsgemeinschaften.
  • Kap. II. Das Unterrichtswesen.
  • § 223. Staat, Kirche und Schule in geschichtlicher Entwicklung.
  • § 224. Das Volksschulwesen.
  • § 225. Das höhere Unterrichtswesen.
  • § 226. Die Unterrichtsbehörden.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

732 Das Verwaltungsrecht. 8225 
juristischen Person in privatrechtlicher Beziehung in Betracht 
kommt, handelt es sich nach feststehender Verwaltungspraxis um 
Anstalten. Denn die Vertretung liegt nicht den Organen der Ge— 
nossenschaft, sondern den Kuratoren, den Kommissaren des vorge- 
setzten Ministeriums, ob. Im übrigen spielt das eigene Vermögen 
der meisten Hochschulen eine sehr geringe Rolle. Es ist im wesent- 
lichen Verwaltungsvermögen, bestehend in den Gebäuden, und 
Zweckvermögen für bestimmte Aufgaben, Stipendien usw. Finanz- 
vermögen, das einen fortlaufenden Ertrag lieferte, spielt nur bei der 
aus dem Mittelalter überkommenen Universität Greifswald eine 
erheblichere Rolle. Der Unterhalt der Hochschulen erfolgt daher 
im wesentlichen aus der Staatskasse nach Maßgabe der Etats. 
Für die genossenschaftliche Selbstverwaltung waren die deut- 
schen Universitäten ursprünglich nach dem Muster von Paris be- 
gründet als Magister-Korporationen mit Aktivbürgerrecht aller 
Lehrenden. Im Laufe der weiteren Entwicklung verknöcherte diese 
Organisation immer mehr. Zunächst wurden in Universität und 
Fakultät die Privatdozenten, dann auch die außerordentlichen Pro- 
fessoren ausgeschieden, so daß nur noch die ordentlichen Vrofessoren 
ein Aktivbürgerrecht hatten. Bei dieser Verknöcherung ist es im 
wesentlichen verblieben. Durch Allerhöchsten Erlaß vom 30. Mai 
1910 ist jedoch den ctatsmäßigen außerordentlichen Professoren, 
jedoch höchstens in Zahl der Hälfte der ordentlichen, Teilnahme 
an der Rektorwahl und für in der Fakultät nicht vertretene Sonder- 
fächer in Angelegenheiten dieses Sonderfaches Sitz und Stimme in 
der Fakultät eingeräumt. 
Die Universität wird vertreten durch Rektor und Senat. Der 
Rektor wird alljährlich gewählt. Mitglieder des Senates sind 
austerdem der Rektor des Vorjahres als Prorektor, der Universitäts- 
richter, die Dekane und alljährlich gewählte Senatoren. Daneben 
besteht bei einzelnen Universitäten, wie Königsberg und Kiel, ein 
großes Konzilium aller ordentlichen Professoren für gewisse An- 
gelegenheiten. Die Selbstverwaltung erstreckt sich über gemeinsame 
Veranstaltungen und Einrichtungen der Universität und Hand- 
habung der Disziplin über die Studierenden. Der Rektor bezieht 
zum Teil ganz erhebliche Gebühren aus Immatrikulationen usw. 
Fakultäten gibt es gewöhnlich vier, die theologische, juristische, 
medizinische und philosophische. Breslau und Bonn haben je eine
	        

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