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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Volume count:
48
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4381.) Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung.
Volume count:
4381
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.
  • Vorbemerkungen.
  • Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
  • I. Hauptstück. Die Regierungsgewalt.
  • § 35. Die grundsätzliche Gestaltung der Regierungsrechte des Reiches.
  • I. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • II. Abschnitt. Das Verordnungsrecht.
  • III. Abschnitt. Die Beaufsichtigung.
  • § 49. Die Bedeutung der Beaufsichtigung im Sinne der R.V. a. 4.
  • § 50. Umfang, Maßstab und Grenzen der Beaufsichtigung.
  • § 51. Die Beaufsichtigungsmittel.
  • § 52. Verantwortlichkeit und Selbstverwaltung der Einzelstaaten.
  • IV. Abschnitt. Die "eigene und unmittelbare Verwaltung" des Reiches.
  • II. Hauptstück. Die Verwaltung.
  • III. Hauptstück. Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen des Reiches.
  • Zweiter Teil. Die besondere Gestaltung der Kompetenz.

Full text

$ 52. Verantwortlichkeit und Selbstverwaltung der Einzelstaaten. 321 
dem ganz allgemeinen Sinne, wonach jedermann die Rechtsfolgen zu 
tragen hat, die das positive Recht an seine Handlungen oder Unter- 
lassungen knüpft, oder in dem weiteren Sinne, wonach jedermann dem 
Berechtigten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen verbunden ist und 
zutreffenden Falles, dals dies geschehen sei, Rechenschaft abzulegen 
hat. Vielmehr gewinnt die Verantwortlichkeit der Einzelstaaten jene 
besondere, den organischen, korporativen oder Gewaltverhältnissen 
eienende Gestaltung, welche innerhalb eines bestimmten Thätigkeits- 
kreises ein die ganze Handlungsweise stetig begleitendes Recht dahin 
verleiht, dafs der Verpflichtete über sein Verhalten jederzeit und un- 
abhängig von der Behauptung einer Pflichtverletzung Rede zu stehen 
und Antwort zu geben hat. 
In diesem Sinne ergreift die Verantwortlichkeit den Einzelstaat 
als geschlossene Einheit, das heilst dasjenige Organ desselben, welches 
verfassungsmälsig zu seiner Vertretung nach aufsen und zur obersten 
Leitung der Staatsgewalt im Innern berufen ist. Sie ergreift darum 
in den monarchischen Einzelstaaten den Landesherrn als solchen. 
Allerdings im Innern des Einzelstaates gilt verfassungsmäfsig 
der Grundsatz der Unverantwortlichkeit des Landesherrn. Derselbe 
fordert es, dals alle Pflichtverletzungen, welche in der Ausübung auch 
der höchsten Regierungsrechte behauptet werden, mittels der Minister- 
verantwortlichkeit rechtlich nur als Pflichtverletzungen der dem Landes- 
herrn untergeordneten Organe in rechtlichen Betracht kommen und 
darum immer nur in einem Verfahren, welches unter der Autorität des 
Landesherrn selbst erfolgt, zum Austrage gebracht werden. Gerade hier- 
durch wird es bewirkt, dals die rechtlichen Zwangsmittel sich niemals gegen 
den Landesherrn als solchen richten, dals sie mithin seine verfassungs- 
mälsige Rechtsstellung weder schmälern noch auch suspendieren können. 
Allein dies hat keine Geltung gegenüber dem Reiche. 
Kraft der Beaufsichtigung ergehen die Verfügungen und Ent- 
scheidungen von Reichs wegen, als einer aulserhalb und über den 
Einzelstaaten stehenden Autorität. Aber die mit dem Begriff der Be- 
aufsichtigung selbst anerkannte Selbständigkeit der Einzelstaaten 
schliefst es aus, dals das Reich unter Durchbrechung der Autorität 
des Landesherrn irgend welche letzterem untergeordnete Organe wegen 
ihrer Pflichtwidrigkeiten zur Verantwortung‘ ziehe oder diese und die 
Unterthanen unmittelbar mit rechtsverbindlichen Anweisungen und Be- 
fehlen versehe. Vielmehr soll auch das, was von Aufsicht des Reiches 
wegen innerhalb des Einzelstaates zu geschehen hat, «eeschehen kraft 
und unter der Autorität des Landesherrn. Darum denn aber auch 
müssen sich die Aufsichtsmittel des Reiches gegen den Landesherrn 
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 21
	        

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