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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

Full text: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Elftes Kapitel - Staat und Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Fragen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Problem des Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gibt es ein solches?
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Umsetzung der Vorstellung vom Recht in das Faktum. Das Naturrecht und seine geschichtliche Bedeutung. Seine Verwerfung keine Erklärung. Seine Basierung auf der psychischen Ausstattung des Menschen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • I. Das Problem des Rechtes.
  • II. Die einzelnen Fragen.
  • 1. Das Problem des Staatsrechtes.
  • Gibt es ein solches?
  • 1. Normative Kraft des Faktischen. Ihre Bedeutung für Entstehung und Dasein der Rechtsordnung und für das Staatsrecht. Macht und Recht keine Gegensätze.
  • 2. Umsetzung der Vorstellung vom Recht in das Faktum. Das Naturrecht und seine geschichtliche Bedeutung. Seine Verwerfung keine Erklärung. Seine Basierung auf der psychischen Ausstattung des Menschen.
  • 3. Gegenseitige Ergänzung des konservativen und des evolutionistischen Elements der Rechtsbildung. Das System des öffentlichen Rechts nicht geschlossen. Verfassungslücken. Staatliche Existenz seine Schranke. Völlige Anarchie bei entwickelter Kultur unmöglich.
  • Grenzen des Staatsrechts: Macht und Recht.
  • 2. Der Staat und die Rechtsbildung. Priorität des Staates. Fortschreitende Rechtsbildung vom engeren zum weiteren Verband. Aufsaugung der Rechtsbildung durch den modernen Staat.
  • 3. Die Bindung des Staates an sein Recht.
  • 4. Der Staat und das Völkerrecht. Entstehung des Völkerrechts in der christlichen Staatenwelt. Kriterium seiner Existenz, seine Anerkennung durch die Staaten. Gesamtheit der Rechts-merkmale bei ihm gegeben. Unvollkommenheit des Völkerrechts. Völkerrecht ein anarchisches Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Elftes Kapitel. Staat und Recht. 349 
wieder, die das Frankfurter Parlament sich auf Grund eines 
naturrechtlichen Dogmas zugeschrieben hatte. Ein späterer Bundes- 
beschluß hat den Frankfurter Grundrechten die Verbindlichkeit 
als Gesetze, die sie ja gemäß dem vom reaktivierten Bundestag 
eingenommenen Standpunkte gar nicht gehabt hatten, ausdrück- 
lich wieder genommen¹), ein schlagender Beweis dafür, daß selbst 
der Bundestag sich nicht der Anschauung erwehrt hat, daß ein 
Sein-sollendes durch Überzeugung von seiner Rechtmäßigkeit un- 
mittelbar Rechtskraft gewinnen konnte. 
Daß die Vorstellung derartiger angestrebter Rechte als 
bereits existierender auch in der Gegenwart lebendig ist, lehrt 
ein Blick auf die heutige sozialistische Bewegung und die sie be- 
gleitende Literatur. Das Recht auf Existenz, das Recht auf 
Arbeit, das Recht auf den vollen Arbeitsertrag gehören dem 
Inventar des sozialistischen Naturrechtes²) an, und der überzeugte 
Sozialist hat an seinen „ökonomischen Grundrechten"³) nicht 
minder einen Maßstab zur Prüfung des Geltenden auf seinen 
wahren Rechtsgehalt, wie ihn der französische Radikale des 
18. Jahrhunderts an seinem contrat social besaß. 
So wird denn zweifellos auch in alle Zukunft die Vorstellung 
von einem Rechte de lege ferenda ein gewaltiger Faktor im 
Rechtsbildungsprozesse bleiben. Die gegen die Existenz eines 
Naturrechtes gerichtete wissenschaftliche Kritik hat den Nach- 
weis geführt, daß das Naturrecht in allen seinen mannigfachen 
und wechselnden Gestalten nicht den Charakter der Gültigkeit 
und daher nicht den des Rechtes habe, und verwirft es deshalb. 
Allein sie erklärt die Erscheinung des Naturrechtes nicht; die 
geschichtliche Tatsache, daß, von dem ersten Augenblicke an- 
gefangen, da man über das Wesen des Rechtes nachdachte, auch 
die Überzeugung von dem Dasein eines Naturrechtes auftaucht, 
das seine Gültigkeit nicht auf menschliche Satzung zurückführt, 
  
1) Bundesbeschluß vom 23. August 1851. G. v. Meyer II S. 561. 
Die Bundesversammlung erklärt, daß die Grundrechte weder in der Form, 
in der sie unter dem 27. Dezember 1848 erlassen wurden, noch als Be- 
standteil der Reichsverfassung für rechtsgültig gehalten werden können, 
und fügt hinzu: ‚,Sie sind deshalb insoweit in allen Bundesstaaten als 
aufgehoben zu erklären.“ 
2) Vgl. die gründlichen Ausführungen v. A. Menger Das Recht 
auf den vollen Arbeitsertrag, 4. Aufl. 1910. 
3) A. Menger ebenda S. 5, 6.
	        

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