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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1914
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Bandzählung:
48
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 38.
Bandzählung:
38
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4401.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Bandzählung:
4401
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Volltext

_ 52 — 
0. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung 
in Sachsen. 
Die Aufgabe einer Kritik über die damaligen Staatssteuern 
in Sachsen läßt sich als eine zweifache bezeichnen. Einmal 
handelt es sich um die Vergleichung der Ertragssteuern mit 
den persönlichen Steuern, insbesondere der allgemeinen Ein- 
kommensteuer, also um die allgemeinen Vorzüge und Mängel 
der Ertragssteuern überhaupt. Sodann sind die gegen jene 
sächsischen Staatssteuern geltend gemachten speziellen Män- 
gel zu behandeln. 
Im folgenden sei zunächst die erste Aufgabe ins Auge 
gefaßt. 
I. Allgemeine Vorzüge und Mängel der Steuern 
vom Ertrage gegenüber jenen persönlichen vom 
Einkommen insbesondere, 
Von einer eingehenden Darstellung der Licht- und Schatten- 
seiten der Steuern vom Ertrage gegenüber jenen persönlichen 
vom Einkommen insbesondere soll an diesem Orte Abstand ge- 
nommen werden. Denn. diese Aufgabe dürfte vielmehr als Gegen- 
stand einer besonderen wissenschaftlichen Arbeit dienen. Außer- 
dem ist ja gerade in neuerer Zeit manche gründliche Unter- 
suchung auf diesem Gebiete angestellt worden, so daß in diesen 
Dingen heute viel mehr Klarheit herrscht als früher. Und 
schließlich kommt hinzu, daß jene einst von Theorie und Praxis 
so gefeierten Ertragssteuern als überlebte Steuern an prak- 
tischer Bedeutung immer mehr in den Hintergrund treten und 
hiernach fast nur noch historische Bedeutung haben — wenig- 
stens soweit es sich um Staatssteuern handelt. Aus diesen 
Gründen ist es angezeigt, der hier gestellten Aufgabe nur 
insoweit Raum zu geben, als es für das richtige Verständ- 
nis der alten sächsischen Staatsbesteuerung überhaupt not- 
wendig scheint. 
1. Allgemeine Vorzüge der Ertragssteuern. 
Zweifellos haben die Ertragssteuern den Vermögens- und 
namentlich den allgemeinen Einkommensteuern gegenüber 
manche Vorzüge. So haben sie den Vermögenssteuern gegen- 
über den Vorzug, daß sie sich nicht wie diese an den Wert der 
bezüglichen Objekte, sondern unmittelbar an ihre Erträge, an 
ihre „Früchte“ halten, wodurch namentlich fortlaufendem Be- 
darf in gewisser Hinsicht besser entsprochen werden kann. 
Der Einkommensteuer gegenüber wird als Vorzug der Er- 
tragssteuern die auf Grund sehr kostspieliger Kataster relativ 
leicht zu bewerkstelligende Erhebung derselben angeführt. Die
	        

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