Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Um den Kaiser.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Um den Kaiser.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
48
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 63.
Volume count:
63
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 4472.) Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung.
Volume count:
4472
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Full text

Nach dem Münchener Prozeß war der ehemalige Stadtkom- 
mandant, dem niemand eigene politische Antriebe nachsagen konnte, 
fast ganz in den Hintergrund getreten. Trotzdem drohte nach dem 
Zusammenbruch Eulenburgs noch ein Schlußakt. Sollte sich Harden 
nach den errungenen Erfolgen mit der ihm im zweiten erstinstanz- 
lichen Verfahren von der Berliner Strafkammer zudibtierten Ge- 
fängnisstrafe beruhigen und sie abbüßen? Er hatte beim Reichs- 
gericht Revision eingelegt, und dieses entschied im Mai 1g90s aus 
rechtlichen und prozessualen Gründen auf Rückverweisung an die 
Strafkammer. Es setzten nun Bemühungen nicht nur von Freun- 
den Hardens, sondern auch des Kanzlers ein, um der ganzen „gräß- 
lichen Geschichte“ ohne eine neue für den Grafen Moltke gefähr- 
liche Beweisaufnahme ein Ende zu machen. Die Möglichkeit dafür 
schien gegeben, wenn beide Gegner auf Grund eines Austausches 
von Erklärungen die Strafkammer bäten, das Verfahren einzustellen. 
Harden hatte in seinen Angriffen immer von einem Kreis von 
Männern von süßlichem Wesen und normwidrigen Empfindungen, 
nicht von homoseruellen Betätigungen geschrieben. Graf Moltke war 
bereit, die Erklärung Hardeno, daß er ihn in seiner Wochenschrift 
nicht der Homoserualität beschuldigt habe, anzunehmen. Beide 
Gegner, in der Frage der Einstellung des Verfahrens einig, stießen 
jedoch ebenso wie die Bemühungen des Kanzlers zunächst auf die 
formalistische Mauer der Justiz. Die Strafkammer war bei ihrer 
Verurteilung davon ausgegangen, daß in den Artikeln trotz der 
nur andeutenden Formen doch eine schwere Beleidigung des Neben- 
klägers enthalten wäre. Auch kam juristisch in Betracht, daß es sich 
um eine öffentliche Anklage handelte. Es mußte also nochmals vor 
der Strafkammer verhandelt werden, jedoch kam es auf Antrag 
des Oberstaatsanwalts wie des Nebenklägers und des Angeklagten 
nicht zu einer Beweisaufnahme. Das Gericht verurteilte diesmal 
nur zu einer Geldstrafe. Harden verzichtete auf Revision, nachdem 
Graf Moltke eine für die Offentlichkeit bestimmte, das loyale Vor- 
gehen seines Gegners anerkennende Erklärung abgegeben hatte. So 
unterblieb endlich doch eine gegen das Staatsinteresse grob ver- 
stoßende, wahrscheinlich vermehrte und verschärfte Neuauflage der 
20
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment