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Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Volume count:
48
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 65.
Volume count:
65
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4475.) Bekanntmachung, betreffend die Abwickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
Volume count:
4475
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Bismarck Die gesammelten Werke.
  • Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

Full text

Sremde falsche Basen; Basis für die Deutschen Mächte. 391 
Slolierung und Verbeihung der AMichtinkorporation zu retten suchten und das dritte mit Vertrauen dem 
Schutze des Landesberrn anheimgaben. Sie glaubten zugleich im Gesamtstaat eine Ausgleichung aller Unter- 
essen und eine Dürgschaft für die letzteren und in der Anerkennung einer vom König von Dönemarsk fest- 
gesecten Erbfolge die Sicherung der Integrität der dönischen Monarchie zu finden. 
.Dies Sustem bat sich als völlig undaltbar erwiesen. Die Verbindung bat nur gelöst werden 
können durch gewalttötige, die Interessen beider Herfogtümer tief verletzende und dos neue Band doch nicht 
lösende Mahregeln; die Selbständigkeit ist für Schleswig nicht erreicht, weil die Isolierung unmöglich war u 
die Tendenz auf Inkorporation in Kopenhagen zu mächtig; wie die Sreibeit der deutschen Nationolität sich 
unter dem Schuh des Landesherrn gestaltet zu, weiß die Welt. Der Sefamtstaat hat nicht pustande kommen 
können, weil das Königreich Dänemark nicht ein gleichberechtigter, sondern der herrschende Ceil in demselben 
sein will; die Integrität der Monarchie ist statt gesichert, vielmehr geföhrdet worden, weil Dänemar sich 
bloß auf den Vertrag von 1852 gestellt hat, ftatt ihn durch die nokwendigen rechtlichen Garantien m ergänjen. 
„Das ganze Sustem ist als ein verfehltes zu bejeichnen, und die beiden deutschen Mächte haben es daher 
abweisen müssen, daslelbe auch nur als Ausgangspunkt für die Verhandlungen ju nehmen. · 
Die Dänemark baeabsichtigte Basis der Gesamtoerabredungen von 1851752 mt hiermit von 
vornherein beseitigt. 
2. ESngland: Reines Prinzip der Integrität der dänischen Monarchie. 
Von England ist nach den Erklärungen der englischen Staatsmänner anzunehmen, dab es nicht die 
Rlaten Verabredungen jener Jahre, sondern nur das Hridn#l der Integrität der dänischen 
—!-r wenn auch nicht als Basis, doch als ausdrückliche Boraussetzung der Konseren 
ansehe. 
Auch dies ist seitens der deutschen Grohmächte nicht unbedingt U#ugeben. 
es Vechts oder auch der politischen Konvenien: verletzt werden könnten. Sie haben auch bisber 
das Drinzip nicht bekämpft, obwohl sie nach dem Vecht der Eroberung sich dos Recht dajzu muschreiben 
könnten; sie haben ausdrücklich erklärt, dah die Ergebniste des Krieges den Opfern deslelben proportional 
sein müßten, und dah sie über die Ausgleichung mit n · · 
obeDäncmatlcsundderamLan-onesVetttagfelthalteadenMachtewttdeslesn,Jukecgekhohnndwte 
a 
Dänemaklcslienichtmkhrverpflichte,habealiecoiedetholtausgesprochen. 
3. Frankreich: Der Volkswille. 
Ein drittes Prinzip hat Sr,ankre ich in der önstruktion an den framösischen Botschafter in London 
vom 20. Müärzs als Basis vorgeschlagen: die Wünsche der Hertoytümer selbtt. (les voeur des 
Populations), ohne näher anzugeben, auf welche Weise diese konstatiert werden jollen. 
Auch dies Drindip können die beiden deutschen Grohmöchte als alleinige Balis nicht m- 
geben, obwohl sie in diesem Ipeziellen Falle vielleicht ein ihren Interessen günstiges Resultat davon erwarten 
dürften. Eine Anerkennung dieses Prinjips als das allein mahpebende würde die Grundlagen des ble- 
Grrigen Völkerrechts und Staatsrechts gejährden; ein Befragen aber des Landes durch seine rechtmähigen 
erkreter halten wir allerdings für erforderlich. 
III. Bayis für Dreußen und Österreich: Ausgleichung allleitiger Aechte und 
Interessen. 
Indem sie hiermit die bisher vorgeschlagenen Basen eblebnen wollen sie selbst weder eine beftimmte 
Vasis aufstellen, noch ein notwendig zu erreichendes Ziel vorstecken. Sie seben es ols die Ausgabe der 
onferenz an, in freier Beratung dasjenige aufzufinden und festpustellen, was den alsseitigen 
Rechten und Interessen möglichst ausgleichend entspreche. bre eigene Ausfgabe ist dabei auber 
der felbstoerständlichen Wahrung ibrer eigenen Interessen die Wabrung der Aechte und Inter- 
sen der Hertogtümer und Deutschland 
IV. Verschiedene Slemente für das Ergebnis. 
Ein Ergebnis der Konferen kann sich daber nur aus der billigen Berücksichtigung der verschle- 
denen SElemente herausttellen. 
Diese Slemente sind in der Depesche an Graf Goltz vom 7. April“ angefübrt. 
1. Das bestebende Aecht. · 
Das erste derselben ist das bestebende Recht. Die rsl— wird ollerdinge nicht als Gerichts= 
bof über doslelbe z entscheiden haben; aber sie wird sich einer Untersuchung, einer Änerkennung, und De- 
rũcksichtiguna desselben nicht entsieben können. Die Bevollmöchtigten von Preuhen und Osterreich werden 
* Siehe den Text der Instruktion für Sürst La Cour d'Auvergne vom 20. Märj in: Les Origines 
Diplomatiques de la Guerre de 1870—ier|, II, 144 ss. 
* Slebe Ar. 332.
	        

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