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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Volume count:
48
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 66.
Volume count:
66
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4479.) Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland.
Volume count:
4479
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erstes Buch. Privatrecht.
  • Zweites Buch. Zivilprozeßrecht.
  • Drittes Buch. Strafrecht.
  • I. Einleitung. Aufgabe des internationalen Strafrechts.
  • II. Geschichtliche Entwicklung.
  • III. Neuere Zeit. Die verschiedenen Prinzipien (Theorien).
  • IV. Internationales Strafrecht nach dem deutschen StGB.
  • V. Einzelne wichtige Fragen. Ort der Handlung (Distanzdelikte). Straftilgungsgründe.
  • Viertes Buch. Strafprozeßrecht.
  • Fünftes Buch. Internationales Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Full text

Internationales Privat-, Straf= und Verwaltungsrecht usw. 271 
Fremden verletzt, und dieser hierwegen auswärts noch nicht bestraft ist. Mängel der Strafjustiz sucht 
man durch Ausdehnung der Gerichtsstände auszugleichen, und das uralte, freilich der Gerechtigkeit 
weniger entsprechende Prinzip der Zuständigkeit des Rechts des Verletzten (der Rache), macht 
sich insoweit geltend. Man findet aber auch Erörterung und Entscheidung von Spezialfragen, 
z. B. der Frage, ob cin auswärtiges Urteil, insbesondere ein Freispruch, anzuerkennen sei. 
III. Neuere Zeit. 
§ 54. Die verschiedenen Prinzipien (Theorieny). Die Doktrin des 
internationalen Strafrechts macht dann bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts kaum Fortschritte; 
sie leidet unter der Verwechslung prozessualer Zuständigkeit mit materieller Herrschaft des Straf- 
gesetzes. Die niederländischen Schriftsteller neigen der Annahme ausschließlicher des Gesetzes 
des Tatorts zu, und in England wird dies Prinzip herrschendes Axiom, wie es denn auch in der 
ersten Revolutionszeit von der französischen Gesetzgebung angenommen wird, die freilich später 
in gewissem Umfange Strafzuständigkeit auch auf die Staatsangehörigkeit des Schuldigen gründet. 
Die vollständigen deutschen Strafgesetzbücher, deren erste noch dem 18. Jahrhundert angehören, 
behandeln, da sie Bestrafung auf Grund eines gemeinen, auch in anderen Staaten geltenden 
Strafrechts nicht mehr kennen, in richtiger Weise nur die materielle Herrschaft des Straf- 
gesetzes; neben der Herrschaft des Strafgesetzes im Territorium des Gesetzgebers nehmen sie 
auch eine Herrschaft des Strafgesetzes über Inländer im Auslande in Anspruch und sogar Straf- 
zuständigkeit für Handlungen von Ausländern im Auslande, wenn diese den Staat des Gesetz- 
gebers oder einen Angehörigen dieses Staates verletzen. Während nun allgemein und un- 
bestritten in den zivilisierten Staaten der Grundsatz gilt, daß der Staat des Tatorts Verbrechen, 
welche die Rechtssphäre von Privatpersonen verletzen, ebenso straft, wenn der Verletzte Aus- 
länder, wie wenn er Inländer ist, beginnt im übrigen der bis heute nicht beendigte Streit über 
die Zuständigkeit der Strafgewalt der einzelnen Staaten. Die Zuständigkeit des Gesetzes des 
Tatorts wird dabei meist als selbstverständlich angesehen, nicht völlig mit Recht, wie das Alter- 
tum beweist, wenngleich gesagt werden kann, daß der Staat nicht Herr in seinem Territorium 
sein würde, wenn er nicht sein Strafgesetz auch auf dort verweilende Ausländer anwenden könnte. 
Gestritten wird darüber, ob dies sogenannte Territorialitätsprinzip exklusiver 
Natur sei, die Anknüpfung der Strafzuständigkeit an andere Momente nicht zulasse, insbesondere 
nicht verbunden werden könne mit dem sogenannten aktiven Personalitäts- 
prinzip, d. h. mit der Erstreckung der inländischen Strafgewalt auf Handlungen der 
Inländer im Auslande. Es ist aber solche Erstreckung in gewissem Umfange sogar unab- 
weisbares praktisches Bedürfnis. Der Inländer könnte sonst im Auslande aller und jeder 
Pflicht gegen das Vaterland sich ledig erachten, oder es würde doch der strafrechtliche Schutz 
gegenüber solcher Pflichtverletzung vom Belieben des Auslandes abhängen, das sogar ein Inter- 
esse haben kann, solche Pflichtverletzung zu fördern. Daher hat auch von jeher das englisch- 
nordamerikanische Recht die heimatlichen Hochverratsgesetze auf Staatsangehörige im Auslande 
für anwendbar erklärt, zur Wahrung des Dogmas von der Exklusivität des Territorialitätsprinzips 
freilich unter der durchsichtigen Fiktion, daß Begehung von Hochverrat an einen Tatort nicht 
gebunden sei, und nach und nach hat das praktische Bedürfnis zu immer weiterer Erstreckung 
englischer Strafgesetze gegen schwere von englischen Staatsangehörigen und Seeleuten im 
Auslande begangene Verbrechen geführt. Eine Verletzung der Souveränitätsrechte des Aus- 
landes liegt darin nicht. Der Staatsangehörige hat nur neben den Gesetzen des Auslandes 
auch Gesetze seiner Heimat zu beobachten. Konfliktsfälle der Pflichten sind denkbar, aber 
äußerst selten; sie beruhen entweder auf besonderer Schuld oder Sorglosigkeit des Individuums 
oder auf einer Verletzung des Völkerrechts seitens eines der beteiligten Staaten. Der Gesetz- 
geber des Heimatstaates muß freilich, um gerecht zu bleiben, dem Gesetze des Aufenthaltsortes 
eine die Wirksamkeit des heimatlichen Strafgesetzes beschränkende Bedeutung in gewissem Um- 
fange zuerkennen. Er wird z. B. den Schuldigen, der im Auslande schon eine empfindliche 
Strafe erlitten hat, nicht nochmals strafen dürfen, und er wird anzuerkennen haben, daß das 
Gesetz des Tatorts nach Maßgabe der dortigen Verhältnisse manche Handlungen mit gutem 
Grunde straffrei lassen kann, die das heimatliche Gesetz des Täters bestraft; solche Straffreiheit
	        

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