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Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Volume count:
48
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 82.
Volume count:
82
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4503.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20 März 1900.
Volume count:
4503
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)
  • Verlagshinweis
  • Inhaltsverzeichnis. Zweiter Band: Die Aufgaben der Politik.
  • short_title_page
  • Siebentes Hauptstück. Die politischen Parteien in Deutschland.
  • Achtes Hauptstück. Die öffentlichen Lasten und Schulden.
  • Neuntes Hauptstück: Allgemeine Wirtschaftsfragen.
  • Zehntes Hauptstück. Der öffentliche Verkehr.
  • Elftes Hauptstück: Handel, Geld und Kredit.
  • 51. Abschnitt. Handel. Von Dr. Bernhard Harms, o. Professor der Staatswissenschaften an der Universität Kiel.
  • 52. Abschnitt. Die privaten Gesellschaftsformen des Handels. Von Dr. Karl Lehmann, o. Professor der Rechte an der Universität Göttingen.
  • 53. Abschnitt. Die Privatbeamtenfrage. Von Dr. Martin Weigert, von Volkswirtschaftlichen Sekretariat. der Aeltesten der Kaufmannschaft, Berlin.
  • 54. Abschnitt. Die Angestelltenversicherung. Von Hochschul-Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Cöln.
  • 55. Abschnitt. Bank- und Börsenwesen.
  • 56. Abschnitt. Währung. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Wilhelm Lexis, o. Professor der Staatswissenschaften an der Universität Göttingen.
  • Zwölftes Hauptstück: Urproduktion und Gewerbebetriebe,

Full text

56. Abschnitt. 
Währung. 
Von 
Geh. Oberregierungsrat Dr. Wilhelm Lexis, 
o. Professor der Staatswissenschaften an der Universität Göttingen. 
Literatur: 
Knies, Das Geld, Berlin 1873, — Lexis, Erörterungen über die Währungsfrage, Leipzig 1881. — 
Derselbe, Art. Doppelwährung, Edelmetalle, Goldwährung, Parallelwährung, Silberwährung im Handwörterbuch der 
Staatsw. — Helfferich, Die Reform des deutschen Geldwesens nach der Gründung des Reiches, 2 Bde., Leipzig 
1898. — Derselbe, Das Geld, 2. Aufl., Leipzig 1910. — Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, Leipzig 1905. 
Unter der Bezeichnung Währungsgeld versteht man diejenigen Geldarten, denen durch die 
Gesetzgebung unbeschränkte Zahlungskraft zu ihrem Nominalwert gegen Jedermann zuerkannt ist. 
Es ist nicht prinzipiell erforderlich, dass diese Geldarten ihren vollen Wert in ihrem Metallgehalt 
in sich tragen; die französischen Fünffrankenstücke sind Währungsgeld, obwohl ihr Silberwert 
jetzt kaum 40 Prozent ihres Nominalwertes beträgt und dasselbe war bei den deutschen Talern in 
der letzten Periode ihrer Existenz bis Oktober 1907 der Fall. Das Währungsgeld kann sogar als 
reines Kreditgeld durch uneinlösliche Papierscheine mit Zwangskurs dargestellt werden. Einlös- 
liches Papiergeld dagegen, auch wenn es volle gesetzliche Zahlungskraft besitzt, ist nicht als selbst- 
ständiges Währungsgeld, sondern als Vertreter von solchem anzusehen, und dasselbe gilt von den 
ebenfalls mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten Noten der Banken von England und Frank- 
reich und der Deutschen Reichsbank. Die Bezeichnung „Währung“ wird vielfach speziell auf den 
Stoff bezogen, aus dem das Währungsgeld hergestellt ist und demnach spricht man von Goldwähıung- 
Silberwährung, gemischten Währungen, Papierwährung. Die in der neueren Zeit so lebhaft um- 
strittene „Währungsfrage‘‘ betraf lediglich die Art, wie Gold und Silber als Währungsmetalle zu 
verwenden seien. Die Goldwährungsmünzen werden von den meisten Staaten in zwei, von einigen 
auch in drei Sorten von verschiedenem Nennwert geprägt. Bei den Silberwährungsmünzen war 
früher die Stückelung viel mannigfaltiger, und sie ging z. B. in Frankreich bis auf 20 Centimes herab. 
In der neueren Zeit aber haben die kleineren Silbermünzen und in den Goldwährungsländern auch 
die grossen allgemein den Charakter als Scheidemünzen erhalten, d. h. sie haben gegen 
Private nur eine (in Deutschland auf 20 Mark, in den Frankenstaaten auf 50 Franks) beschränkte 
Zehlungskraft und werden auf Staatsrechnung zu einem ihren inneren Wert überschreitenden 
Nominalwert geprägt. Eine besondere Klasse bilden die Handelsmünzen, denen der sie aus- 
gebende Staat überhaupt keinerlei gesetzliche Zahlungskraft, sondern nur eine Beglaubigung ihres 
Edelmetallgehaltes durch seine Prägung erteilt. Dahin gehören z. B. die deutschen Goldkronen 
von 1857, die in den meisten Bundesstaaten und namentlich in Preussen nicht einmal von den 
öffentlichen Kassen angenommen wurden, die von Holland und anderen Staaten geprägten Dukaten, 
die österreichischen Maria Theresiataler, die amerikanischen (nur von 1873—1887 geprägten) 
Tradedollars u. a. Früher spielten gewisse Handelsmünzen, deren Prägung ein besonderes Vertrauen 
genoss, eine bedeutende Rolle als int tionale Zahlungsmittel, und es wurden viele Verträge aus- 
drücklich auf diese bestimmten Sorten geschlossen. Dasselbe geschah aber auch vielfach in bezug 
auf Gold- und grobe Silbermünzen, die in anderen Ländern als Währungsgeld ausgegeben waren, 
und auch gegenwärtig kommt es noch in einigen Staaten vor, dass gewisse fremde Münzen nicht 
nur Kurs bei den öffentlichen Kassen, sondern sogar unbeschränkte gesetzliche Zehlungskraft 
haben. Solche besitzen z. B. in Portugal die englischen Goldmünzen seit 1854. Ebenso waren in der 
Schweiz schon vor ihrem Eintritt in den sogenannten lateinischen Münzbund die französischen,
	        

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